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Dorfblatt GEMEINDE KIENS

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<strong>Dorfblatt</strong> <strong>GEMEINDE</strong> <strong>KIENS</strong><br />

Glückwunsch<br />

Aus dem Umweltamt<br />

Rundschreiben des Landesamtes für Gewässerschutz<br />

“Bestimmungen betreffend die Lagerung<br />

von verunreinigenden Stoffen in Durchführung des<br />

Art. 45 des LG 8/2002“ – Dekret des Landeshauptmanns<br />

vom 21.01.2008 Nr. 6<br />

1. Einleitung<br />

Das Kapitel III der Durchführungsverordnung, erlassen<br />

mit Dekret des Landeshauptmanns vom 21.01.2008 Nr. 6,<br />

enthält die Umweltbestimmungen für Lagerstätten mit einer<br />

Kapazität von mehr als 1000 Liter bezüglich der Lage,<br />

der technischen Eigenschaften, den Einbau, den Betrieb,<br />

der periodischen Kontrolle und deren Anpassung.<br />

Unter dem Begriff verunreinigende Stoffe versteht man<br />

alle Stoffe, die von der Richtlinie Nr. 67/548/CEE und<br />

folgenden Abänderungen betreffend die Kennzeichnung<br />

der gefährlichen Stoffe (z.B. Benzin, Diesel, Altöl, chemische<br />

Stoffe und Verbindungen) geregelt sind.<br />

Unserem fl eißigen und gewissenhaften<br />

Mitarbeiter im Bauamt,<br />

Reinhard Mutschlechner,<br />

wünschen wir zum runden Geburtstag<br />

alles erdenklich Gute.<br />

Der Bürgermeister, die Gemeindeverwaltung<br />

und die Gemeindebediensteten.<br />

Auch das Redaktionsteam<br />

schließt sich den Glückwünschen an.<br />

15<br />

Umwelt<br />

Beim Betrieb der Lager von verunreinigenden Stoffen<br />

müssen auf jeden Fall auch die Bestimmungen betreffend<br />

Abfallwirtschaft, Sicherheit und Brandschutz, insbesondere<br />

wenn es sich um entfl ammbare Stoffe wie Treibstoff<br />

handelt, berücksichtigt werden. Es wird außerdem darauf<br />

hingewiesen, dass die Tankstellen verwaltungsmäßig<br />

durch eigene Bestimmungen der Handelsordnung geregelt<br />

werden.<br />

Mobile Tankstellen sind durch das DM vom 19. März<br />

1990 geregelt, das unter anderem die Genehmigung der<br />

Bauart durch das Innenministerium vorsieht. Die Benutzung<br />

dieser Anlagen ist nur für die Betankung von Fahrzeugen<br />

in landwirtschaftlichen Betrieben, Gruben<br />

und Baustellen für Straßen, Bahnlinien und Bauten<br />

(nur in jenen Fällen, die von der Handelsordnung vorgesehen<br />

sind) erlaubt.<br />

Die Projektierung und die Konstruktion der Behälter ist<br />

auf nationaler und europäischer Ebene von verschiedenen<br />

Bestimmungen betreffend Sicherheit und Brandschutz

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