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Dorfblatt GEMEINDE KIENS

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Umwelt<br />

geregelt. Somit gibt die Durchführungsverordnung zu<br />

diesem Thema nur allgemeine Hinweise im Umweltbereich.<br />

Die Zulassungsbescheinigung der doppelwandigen Behälter<br />

und die entsprechenden Leckanzeigegeräte, die von<br />

dem mit dieser Durchführungsverordnung abgeschafften<br />

Art. 19 des DLH Nr. 3 vom 19.01.1980 vorgesehen war,<br />

ist nicht mehr vorgesehen.<br />

2. Lagerung von verunreinigenden Stoffen<br />

2.1. Fassungsvermögen kleiner als 1.000 Liter<br />

Die Lagerstätten mit einem Volumen von weniger als<br />

1.000 Liter sind nicht speziellen technischen Bestimmungen<br />

unterworfen. Dennoch sind stets die allgemeinen<br />

Regeln des Art. 45 des Landesgesetzes 8/2002 zu beachten,<br />

laut welchem sämtliche Vorkehrungen getroffen<br />

werden müssen, um die Möglichkeit von Verlusten zu<br />

vermeiden und der Verunreinigung von Oberfl ächengewässer<br />

und Grundwässer sowie dem Boden und Untergrund<br />

vorzubeugen.<br />

Zum Beispiel sind die Behälter auf einem undurchlässigen<br />

Boden und geschützt von atmosphärischen Einfl üssen<br />

aufzustellen. Im Falle von Lagerstätten mit kleinen<br />

Behältern (Fässer, Dosen usw.) sind diese Behälter über<br />

oder in einer geeigneten Auffangwanne zu lagern.<br />

Die Umladung ist mit größter Vorsicht durchzuführen<br />

möglichst auf undurchlässigem Boden. Eventuelle ausgelaufene<br />

Stoffe sind unverzüglich zu sammeln und ordnungsgemäß<br />

zu entsorgen.<br />

2.2. Fassungsvermögen größer als 1.000 Liter<br />

Die Lagerung von fl üssigen verunreinigenden Stoffen erfolgt<br />

in der Regel in einwandigen oder doppelwandigen<br />

Behältern.<br />

Um eventuelle Verluste auffangen zu können, werden<br />

die einwandigen Behälter in dichten Schutzbauwerken<br />

eingebaut, welche unterirdisch errichtet werden können<br />

oder in einem eigenen Raum innerhalb der Gebäude oder<br />

in Auffangbecken außerhalb der Gebäude. Die doppelwandigen<br />

Behälter verfügen bereits über ein Schutzbauwerk<br />

und können somit eingegraben werden (mit einem<br />

eigenen Kontroll- und Warngerät für eventuelle Verluste<br />

des eigentlichen Behälters) oder sie können oberirdisch<br />

innerhalb oder außerhalb von Gebäuden ohne besonderes<br />

Schutzbauwerk aufgestellt werden.<br />

Auch für die Rohrleitungen für verunreinigende Stoffe<br />

sind, wie für die Behälter Vorkehrungen zum Auffangen<br />

von Verlusten zu treffen. Es sind daher die Rohrleitungen<br />

doppelwandig auszuführen oder falls einwandig in einem<br />

dichten Schutzbauwerk. Die Rohrleitungen müssen in<br />

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<strong>Dorfblatt</strong> <strong>GEMEINDE</strong> <strong>KIENS</strong><br />

dichten Schächten zum Auffangen der Verluste eingeführt<br />

werden. Die oberirdisch verlegten inspizierbaren Rohrleitungen<br />

können einwandig ausgeführt werden, müssen<br />

aber gegen mechanische Beschädigungen geschützt<br />

werden. Es ist keine Dichtheitsprüfung des Schutzrohres<br />

bei den doppelwandigen Rohrleitungen gefordert, es ist<br />

jedoch mit Wasser der korrekte Abfl uss zu den Sammelschächten<br />

zu überprüfen.<br />

Während der Befüllung der Tanks sind alle Vorsichtsmaßnahmen<br />

anzuwenden, um das Verschütten und Verunreinigungen<br />

zu vermeiden. Die Tätigkeiten müssen in<br />

Beisein des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigter<br />

durchgeführt werden. Das Personal der Firma überprüft<br />

vor der Befüllung das verfügbare Fassungsvermögen<br />

des Tanks sowie die Funktionsfähigkeit aller angeschlossenen<br />

Kontrollvorrichtungen. Feste und halbfeste verunreinigende<br />

Stoffe und Materialien sind auf dichten und<br />

beständigen Grundfl ächen zu lagern. Diese Stoffe und<br />

Materialien sind mit geeigneten Abdeckungen vor Niederschlag<br />

und, im Fall von Stäuben vor Wind zu schützen.<br />

3. Umladefl ächen<br />

Die Umladefl ächen für verunreinigende Stoffe sind so zu<br />

errichten, dass im Fall von Verschütten ein Versickern der<br />

Stoffe in den Untergrund vermieden wird. Somit sind diese<br />

Bereiche auf einer ausreichenden Fläche abzudichten<br />

und zusätzlich mit einem System zur Sammlung von<br />

eventuell auslaufenden Flüssigkeiten und einer Behandlungsanlage<br />

(Ölabscheider) für das Niederschlagswasser<br />

mit Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation zu versehen.<br />

Im Fall von privaten Tankstellen mit einem Tank<br />

von weniger als 3.000 Liter kann, sollte die Umladefl äche<br />

überdacht sein, anstelle eines Ölabscheiders mit Anschluss<br />

an die Kanalisation ein Auffangbecken mit mindestens<br />

200 Liter Fassungsvermögen eingebaut werden.<br />

Tankstellen mit weniger als 3.000 Liter bei landwirtschaftlichen<br />

Betrieben müssen nicht mit einer abgedichteten<br />

Fläche und mit einem Sammelsystem und/oder Behandlungsanlage<br />

ausgestattet sein. Dennoch müssen alle<br />

Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Verluste zu<br />

vermeiden und der Verunreinigung der Oberfl ächen-<br />

und Grundwässer sowie des Bodens und des Untergrundes<br />

vorzubeugen eventuell durch Verwendung von kleinen<br />

mobilen Auffangbecken. Bezüglich der Abdichtung der<br />

Umladefl ächen muss eine ausreichende Festigkeit gegen<br />

mechanische Belastungen durch Verkehr und Lasten<br />

gewährleistet werden sowie auch eine ausreichende Beständigkeit<br />

gegen die zu behandelnden verunreinigenden<br />

Stoffe. Es ist weiters notwendig, dass der Belag glatt ist<br />

und keine Risse aufweist. Diesbezüglich wird darauf

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