Dorfblatt GEMEINDE KIENS
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Umwelt<br />
geregelt. Somit gibt die Durchführungsverordnung zu<br />
diesem Thema nur allgemeine Hinweise im Umweltbereich.<br />
Die Zulassungsbescheinigung der doppelwandigen Behälter<br />
und die entsprechenden Leckanzeigegeräte, die von<br />
dem mit dieser Durchführungsverordnung abgeschafften<br />
Art. 19 des DLH Nr. 3 vom 19.01.1980 vorgesehen war,<br />
ist nicht mehr vorgesehen.<br />
2. Lagerung von verunreinigenden Stoffen<br />
2.1. Fassungsvermögen kleiner als 1.000 Liter<br />
Die Lagerstätten mit einem Volumen von weniger als<br />
1.000 Liter sind nicht speziellen technischen Bestimmungen<br />
unterworfen. Dennoch sind stets die allgemeinen<br />
Regeln des Art. 45 des Landesgesetzes 8/2002 zu beachten,<br />
laut welchem sämtliche Vorkehrungen getroffen<br />
werden müssen, um die Möglichkeit von Verlusten zu<br />
vermeiden und der Verunreinigung von Oberfl ächengewässer<br />
und Grundwässer sowie dem Boden und Untergrund<br />
vorzubeugen.<br />
Zum Beispiel sind die Behälter auf einem undurchlässigen<br />
Boden und geschützt von atmosphärischen Einfl üssen<br />
aufzustellen. Im Falle von Lagerstätten mit kleinen<br />
Behältern (Fässer, Dosen usw.) sind diese Behälter über<br />
oder in einer geeigneten Auffangwanne zu lagern.<br />
Die Umladung ist mit größter Vorsicht durchzuführen<br />
möglichst auf undurchlässigem Boden. Eventuelle ausgelaufene<br />
Stoffe sind unverzüglich zu sammeln und ordnungsgemäß<br />
zu entsorgen.<br />
2.2. Fassungsvermögen größer als 1.000 Liter<br />
Die Lagerung von fl üssigen verunreinigenden Stoffen erfolgt<br />
in der Regel in einwandigen oder doppelwandigen<br />
Behältern.<br />
Um eventuelle Verluste auffangen zu können, werden<br />
die einwandigen Behälter in dichten Schutzbauwerken<br />
eingebaut, welche unterirdisch errichtet werden können<br />
oder in einem eigenen Raum innerhalb der Gebäude oder<br />
in Auffangbecken außerhalb der Gebäude. Die doppelwandigen<br />
Behälter verfügen bereits über ein Schutzbauwerk<br />
und können somit eingegraben werden (mit einem<br />
eigenen Kontroll- und Warngerät für eventuelle Verluste<br />
des eigentlichen Behälters) oder sie können oberirdisch<br />
innerhalb oder außerhalb von Gebäuden ohne besonderes<br />
Schutzbauwerk aufgestellt werden.<br />
Auch für die Rohrleitungen für verunreinigende Stoffe<br />
sind, wie für die Behälter Vorkehrungen zum Auffangen<br />
von Verlusten zu treffen. Es sind daher die Rohrleitungen<br />
doppelwandig auszuführen oder falls einwandig in einem<br />
dichten Schutzbauwerk. Die Rohrleitungen müssen in<br />
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<strong>Dorfblatt</strong> <strong>GEMEINDE</strong> <strong>KIENS</strong><br />
dichten Schächten zum Auffangen der Verluste eingeführt<br />
werden. Die oberirdisch verlegten inspizierbaren Rohrleitungen<br />
können einwandig ausgeführt werden, müssen<br />
aber gegen mechanische Beschädigungen geschützt<br />
werden. Es ist keine Dichtheitsprüfung des Schutzrohres<br />
bei den doppelwandigen Rohrleitungen gefordert, es ist<br />
jedoch mit Wasser der korrekte Abfl uss zu den Sammelschächten<br />
zu überprüfen.<br />
Während der Befüllung der Tanks sind alle Vorsichtsmaßnahmen<br />
anzuwenden, um das Verschütten und Verunreinigungen<br />
zu vermeiden. Die Tätigkeiten müssen in<br />
Beisein des Eigentümers oder dessen Bevollmächtigter<br />
durchgeführt werden. Das Personal der Firma überprüft<br />
vor der Befüllung das verfügbare Fassungsvermögen<br />
des Tanks sowie die Funktionsfähigkeit aller angeschlossenen<br />
Kontrollvorrichtungen. Feste und halbfeste verunreinigende<br />
Stoffe und Materialien sind auf dichten und<br />
beständigen Grundfl ächen zu lagern. Diese Stoffe und<br />
Materialien sind mit geeigneten Abdeckungen vor Niederschlag<br />
und, im Fall von Stäuben vor Wind zu schützen.<br />
3. Umladefl ächen<br />
Die Umladefl ächen für verunreinigende Stoffe sind so zu<br />
errichten, dass im Fall von Verschütten ein Versickern der<br />
Stoffe in den Untergrund vermieden wird. Somit sind diese<br />
Bereiche auf einer ausreichenden Fläche abzudichten<br />
und zusätzlich mit einem System zur Sammlung von<br />
eventuell auslaufenden Flüssigkeiten und einer Behandlungsanlage<br />
(Ölabscheider) für das Niederschlagswasser<br />
mit Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation zu versehen.<br />
Im Fall von privaten Tankstellen mit einem Tank<br />
von weniger als 3.000 Liter kann, sollte die Umladefl äche<br />
überdacht sein, anstelle eines Ölabscheiders mit Anschluss<br />
an die Kanalisation ein Auffangbecken mit mindestens<br />
200 Liter Fassungsvermögen eingebaut werden.<br />
Tankstellen mit weniger als 3.000 Liter bei landwirtschaftlichen<br />
Betrieben müssen nicht mit einer abgedichteten<br />
Fläche und mit einem Sammelsystem und/oder Behandlungsanlage<br />
ausgestattet sein. Dennoch müssen alle<br />
Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Verluste zu<br />
vermeiden und der Verunreinigung der Oberfl ächen-<br />
und Grundwässer sowie des Bodens und des Untergrundes<br />
vorzubeugen eventuell durch Verwendung von kleinen<br />
mobilen Auffangbecken. Bezüglich der Abdichtung der<br />
Umladefl ächen muss eine ausreichende Festigkeit gegen<br />
mechanische Belastungen durch Verkehr und Lasten<br />
gewährleistet werden sowie auch eine ausreichende Beständigkeit<br />
gegen die zu behandelnden verunreinigenden<br />
Stoffe. Es ist weiters notwendig, dass der Belag glatt ist<br />
und keine Risse aufweist. Diesbezüglich wird darauf