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Mensch - Mieterverein Bochum

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MIETRECHT<br />

16<br />

Der gestiegene Ölpreis hat<br />

das Heizen deutlich<br />

verteuert. Jetzt steht der<br />

nächste Winter vor der<br />

Tür undviele Mieter<br />

erhalten ihre Heizkostenabrechnung.<br />

Deshalb Tipps zum<br />

Sparen (Seite 18),<br />

Höchstrichterliches<br />

zum Thema Heizkosten<br />

und hier Tipps<br />

zur Prüfung einer<br />

Abrechnung.<br />

Heizkosten auf dem Prüfstand<br />

Bei Gasetagenheizungen sind Mieter Direktkunden<br />

des Gaslieferanten und erhalten<br />

eine echte Einzelabrechnung. Komplizierter<br />

wird es, wenn es eine Zentralheizung<br />

für ein oder auch mehrere Häuser<br />

gibt. Dann ist die sog. verbrauchsabhängige<br />

Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung<br />

durch die Heizkostenverordnung<br />

zwingend vorgeschrieben. Die Abrechnungen<br />

sind nicht immer verständlich,<br />

zumal ein Teil der Heizkosten nach<br />

Verbrauch und der Rest regelmäßig nach<br />

Quadratmetern Wohnfläche umgelegt<br />

werden. Hier einige Hilfestellungen:<br />

Verbrauchsabhängige<br />

Abrechnung<br />

Heiz- und Warmwasserkosten müssen zu<br />

mindestens 50, höchstens jedoch 70 Prozent<br />

nach dem tatsächlichen Verbrauch<br />

der einzelnen Mieter abgerechnet werden.<br />

Dies schreibt die Heizkostenverordnung<br />

bindend vor. Ausnahmen gibt es<br />

für Sonderfälle (ggf. in der Rechtberatung<br />

nachfragen).<br />

Anforderungen an<br />

die Heizkostenabrechnung<br />

Die Abrechnung muss (so wie bei den<br />

kalten Betriebskosten) klar, übersichtlich<br />

und aus sich heraus verständlich sein. Sie<br />

muss folgende Angaben enthalten:<br />

Hinweise zu eventuell erfolgten<br />

sog. Vorverteilungen<br />

den Abrechnungszeitraum<br />

die angefallenen Brennstoffkosten<br />

(Verbrauch und Kosten)<br />

die sog. Heiznebenkosten<br />

(Strom, Wartung; Kosten der verbrauchsabhängigen<br />

Abrechnung,<br />

Ablesekosten u.a.)<br />

bei zentral erzeugtem Warmwasser<br />

die Ermittlung des Anteils am<br />

Energieverbrauch<br />

die Umlageschlüssel<br />

die (beheizte) Fläche Ihrer Wohnung<br />

den bei Ihnen abgelesenen Verbrauch<br />

(auch die Einzelwerte aller Heizkörper)<br />

die von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen<br />

und<br />

die für Sie fällige Rück- oder<br />

Nachzahlung<br />

Für einen ersten Check Ihrer Abrechnung<br />

empfiehlt es sich, die Abrechnung des<br />

Vorjahres hinzuzunehmen. Denn dann<br />

können Sie tatsächlich feststellen, was<br />

sich verändert hat:<br />

Ist der Energieverbrauch gestiegen<br />

oder gesunken?<br />

Sind die Wartungs- & Stromkosten<br />

konstant oder deutlich erhöht?<br />

Sind neue Gebühren hinzu gekommen?<br />

Wie haben sich Ihre Verbrauchskosten<br />

entwickelt?<br />

Bei Unstimmigkeiten die Rechtsberatung<br />

Ihres <strong>Mieterverein</strong>s einschalten!<br />

HEIZKOSTEN:<br />

Bei Leerstand<br />

zahlt der<br />

Vermieter mit!<br />

Häuser mit vielen leer stehenden Wohnungen<br />

gibt es immer häufiger. Für Mieter<br />

ärgerlich, da diese Wohnungen weniger<br />

geheizt werden. Immerhin muss der<br />

Vermieter für den verringerten Verbrauch<br />

und vor allem anteilig nach der Wohnfläche<br />

Heizkosten zahlen. Manche Vermieter<br />

wollten dies umgehen. Das hat der<br />

Bundesgerichtshof aber verhindert.<br />

„Zwar kann der Gebäudeeigentümer<br />

beim Fehlen einer vertraglichen Regelung<br />

den Verteilerschlüssel nach billigem<br />

Ermessen (§§ 315, 316 BGB, vgl. § 6 Abs.<br />

4 Satz 1 HeizKostV) selbst bestimmen,<br />

wobei er die zwingenden Vorschriften der<br />

Heizkostenverordnung zu beachten hat<br />

... Eine Änderung nach § 6 Abs. 4 Satz 2<br />

Nr. 1 HeizKostV ist aber ausgeschlossen,<br />

wenn der Kläger während dreier Abrechnungszeiträume<br />

die Gesamtwohnfläche<br />

zugrunde gelegt hat ... Dass der Vermieter<br />

bei einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 1. Alt.<br />

HeizKostV (Gesamtwohnfläche) vorzunehmenden<br />

Abrechnung der verbrauchsunabhängigen<br />

Betriebs-kosten den auf<br />

leerstehende Wohnungen entfallenden<br />

Anteil zu tragen hat, ent-spricht der<br />

Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil<br />

vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 30/03)."<br />

(BGH, Urteil vom 21.04.2004 - VIII ZR<br />

137/03)."

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