10.12.2012 Aufrufe

Landwirtschaftliche Genressourcen der Alpen - Agrobiodiversity-Net

Landwirtschaftliche Genressourcen der Alpen - Agrobiodiversity-Net

Landwirtschaftliche Genressourcen der Alpen - Agrobiodiversity-Net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen wurde 1961 in Paris<br />

abgeschlossen. Dessen Umsetzung wird durch die UPOV – Internationaler Verband zum<br />

Schutz von Pflanzenzüchtungen – in Genf überwacht.<br />

3.3.6. Verordnung 2078/92 (Neu: Verordnung CEE 1257/99)<br />

Die Verordnung 2078/92 - Verordnung für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum<br />

schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren - wurde als Begleitmassnahme zur<br />

Reform <strong>der</strong> GAP (Gemeinschaftlichen Agrarpolitik) 1992 eingeführt. Sie ersetzt die früheren<br />

Reglemente 2328/91 und 4115/88.<br />

Durch diese Verordnung wird eine umweltgerechte Landwirtschaft geför<strong>der</strong>t. 2/3 <strong>der</strong> Kosten<br />

werden durch die EU getragen und 1/3 durch das Empfängerland. Die Finanzierung durch die<br />

EU erfolgt durch den EAGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die<br />

Landwirtschaft).<br />

Die Verordnung 2078/92 schliesst unter an<strong>der</strong>em eine jährliche Prämie für die Haltung von<br />

gefährdeten Haustierrassen und den Anbau und Vermehrung von an die lokalen Bedingungen<br />

angepasste und von <strong>der</strong> genetischen Erosion bedrohten Nutzpflanzen ein. Nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Verordnung Ende 1999 wurde sie durch die Verordnung 1257/99 (Verordnung über<br />

För<strong>der</strong>ung und Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL und zur Än<strong>der</strong>ung bzw.<br />

Aufhebung bestimmter Verordnungen) abgelöst. 1257/99 beinhaltet eine Neukonzipierung <strong>der</strong><br />

VO 2078/92, wobei die Beihilferegelungen fortgesetzt werden.<br />

Nutztiere:<br />

Die VO 2078/92 sieht vor, dass für die Zucht einer vom Aussterben bedrohten Rasse je<br />

Grossvieheinheit (GVE) 100 Euro entschädigt wird. Durch die VO 1962/96 wurde dieser<br />

Betrag 1996 auf 120,8 Euro erhöht. Rin<strong>der</strong> über 2 Jahre und Equiden über 6 Monate gelten als<br />

1 GVE, ein Rind unter 2 Jahre gilt nur als 0,6 GVE und ein Mutterschaf o<strong>der</strong> eine Ziege sind<br />

mit 0,15 GVE beziffert. Die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen werden von den<br />

Mitglie<strong>der</strong>staaten festgelegt, ebenso die Überprüfung und die Kontrolle <strong>der</strong> eingegangenen<br />

Verpflichtungen. Welche <strong>der</strong> Rassen von dieser Verordnung betroffen sind, ist ebenfalls<br />

Sache <strong>der</strong> Mitgliedslän<strong>der</strong>.<br />

Genauere Informationen sind in den einzelnen Län<strong>der</strong>teilen enthalten.<br />

Kulturpflanzen:<br />

In <strong>der</strong> VO 2078/92 gibt es auch beson<strong>der</strong>e Massnahmen, um die genetische Vielfalt von<br />

Nutzpflanzen durch spezielle Initiativen zu erhalten. Diese Massnahmen ergänzen die<br />

Initiativen <strong>der</strong> VO 1467/94 (s. unten). Der Höchstansatz <strong>der</strong> Prämie für den Anbau und die<br />

Vermehrung von an die lokalen Bedingungen angepassten und von <strong>der</strong> genetischen Erosion<br />

bedrohten Nutzpflanzen, betrug zu Beginn 250 Euro/ha und wurde durch die VO 1962/96 auf<br />

301,9 Euro/ha erhöht. Die Umsetzung <strong>der</strong> VO 2078/92 im Pflanzenbereich erfolgte im<br />

Vergleich zu den Tieren nur sehr spärlich. Aus folgenden Gründen hat die Kommission nur<br />

einige wenige Programme und Pflanzensorten zur Erhaltung genehmigt. Nach Auffassung <strong>der</strong><br />

Kommission sei in den meisten Fällen die Erhaltung ex situ (Genbank) <strong>der</strong> on farm Erhaltung<br />

vorzuziehen (Begründung: Kosten-/Nutzenrelationen). Die Kommission argumentiert, dass<br />

soweit Saatgut auf diese Weise erhalten wird, die betreffende Sorte genetisch nicht bedroht<br />

sei. Viele von den Mitgliedstaaten vorgeschlagene Landsorten wurden abgelehnt, weil sie<br />

nach den Rechtsvorschriften nicht als Sorten gelten, da die Populationen nicht als ‚beständig,<br />

unterscheidbar und homogen‘ gelten. Die Kommission bezeichnet sich weiterhin als offen für<br />

Vorschläge zur in situ Erhaltung. Sie verlangt aber unter an<strong>der</strong>em eine Erläuterung, warum<br />

die Erhaltung in situ und nicht ex situ zweckmässig ist und zudem müssen Pläne für die<br />

Nutzung von Kulturen und Pflanzen vorgelegt werden.<br />

Genauere Informationen sind in den einzelnen Län<strong>der</strong>teilen enthalten.<br />

38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!