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PT-Magazin_02_2017

Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung

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Zwischen Hemmnissen<br />

und Wettbewerbsvorteil<br />

<strong>PT</strong>-MAGAZIN 2/<strong>2017</strong><br />

Bayern<br />

58<br />

BayLDA-Präsident Kranig in Nürnberg:<br />

Auch mittelständige Unternehmen müssen<br />

die neue Datenschutzverordnung der<br />

EU anwenden<br />

Unternehmen mit mehr als<br />

9 Mitarbeitern, die mit personenbezogenen<br />

Daten umgehen, muss „Jedes<br />

ab Mai 2018 die neue Datenschutzverordnung<br />

anwenden und einen Datenschutzbeauftragten<br />

einsetzen“. Dies ist<br />

eine der wichtigen Aussagen des Präsidenten<br />

des Bayerischen Landesamtes für<br />

Datenschutzaufsicht (BayLDA) Thomas<br />

Kranig auf einer Veranstaltung der Servicestelle<br />

Nürnberg des Mittelstandspreises<br />

in der Metropolregion Nürnberg.<br />

In seiner Einführung wies der Leiter<br />

der Servicestelle Klaus Petersen darauf<br />

hin, dass die neue EU-Verordnung<br />

umfassend in die Geschäftsfelder und<br />

–prozesse auch der mittelständigen<br />

Unternehmen massiv eingreift. Zudem<br />

vernetzen sich die Erfordernisse des<br />

Datenschutzes mit denen der Datensicherheit<br />

in hohem Maße. Es sei daher<br />

erforderlich, dass zur Wahrung der<br />

Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen<br />

neue Querschnittsprozesse,<br />

ähnlich denen der Qualitätssicherung,<br />

zu implementieren und kein Projekt<br />

ohne Freigabe durch den Datenschutzverantwortlichen<br />

abgenommen werden<br />

darf.<br />

Die Verordnung ist in der gesamten<br />

EU gültig, so dass einheitliche Handlungsgrundlagen<br />

bestehen. Sogenannte<br />

Öffnungsklauseln ermöglichen den<br />

Nationalstaaten, die Verordnung an die<br />

jeweilige Rechtsprechung anzupassen.<br />

In der Verordnung werden Anforderungen<br />

an die Rechtmäßigkeit, Transparenz,<br />

Sicherheit der Verarbeitung,<br />

Auftragsdatenverarbeitung und die<br />

Übermittlung in Drittstaaten geregelt.<br />

Um beispielsweise die Sicherheit der<br />

Verarbeitung zu garantieren, sei zum<br />

„Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für<br />

die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt<br />

der eigentlichen Verarbeitung geeignete<br />

technische und organisatorische Maßnahmen<br />

— wie z. B. Pseudonymisierung<br />

—, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze<br />

wie etwa Datenminimierung<br />

wirksam umzusetzen und die<br />

notwendigen Garantien in die Verarbeitung<br />

aufzunehmen, um den Anforderungen<br />

dieser Verordnung zu genügen und<br />

die Rechte der betroffenen Personen zu<br />

schützen.“ Auch gelte es ausreichende<br />

Schutzniveaus und Verhaltensregeln zu<br />

implementieren, die Mitarbeiter zu schulen,<br />

nachweißbare Kontrollen durchzuführen<br />

und die Maßnahmen permanent<br />

weiter zu entwickeln. In einem weiteren<br />

Kapitel werden die Betroffenenrechte<br />

neu geregelt. So besteht zukünftig ein<br />

umfangreiches Recht des Betroffenen<br />

auf Auskunft über seine gespeicherten<br />

Daten. Ausdrücklich wird das Recht auf<br />

Lösung festgelegt bzw. auf Einschränkung<br />

der Verarbeitung etc. Bei Datenschutzverletzungen<br />

sind die Unternehmen<br />

verpflichtet, diese den zuständigen<br />

Stellen von sich aus zu melden.<br />

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