PT-Magazin_02_2017
Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft. Offizielles Informationsmagazin des Wettbewerbs "Großer Preis des Mittelstandes" der Oskar-Patzelt-Stiftung
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Zwischen Hemmnissen<br />
und Wettbewerbsvorteil<br />
<strong>PT</strong>-MAGAZIN 2/<strong>2017</strong><br />
Bayern<br />
58<br />
BayLDA-Präsident Kranig in Nürnberg:<br />
Auch mittelständige Unternehmen müssen<br />
die neue Datenschutzverordnung der<br />
EU anwenden<br />
Unternehmen mit mehr als<br />
9 Mitarbeitern, die mit personenbezogenen<br />
Daten umgehen, muss „Jedes<br />
ab Mai 2018 die neue Datenschutzverordnung<br />
anwenden und einen Datenschutzbeauftragten<br />
einsetzen“. Dies ist<br />
eine der wichtigen Aussagen des Präsidenten<br />
des Bayerischen Landesamtes für<br />
Datenschutzaufsicht (BayLDA) Thomas<br />
Kranig auf einer Veranstaltung der Servicestelle<br />
Nürnberg des Mittelstandspreises<br />
in der Metropolregion Nürnberg.<br />
In seiner Einführung wies der Leiter<br />
der Servicestelle Klaus Petersen darauf<br />
hin, dass die neue EU-Verordnung<br />
umfassend in die Geschäftsfelder und<br />
–prozesse auch der mittelständigen<br />
Unternehmen massiv eingreift. Zudem<br />
vernetzen sich die Erfordernisse des<br />
Datenschutzes mit denen der Datensicherheit<br />
in hohem Maße. Es sei daher<br />
erforderlich, dass zur Wahrung der<br />
Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen<br />
neue Querschnittsprozesse,<br />
ähnlich denen der Qualitätssicherung,<br />
zu implementieren und kein Projekt<br />
ohne Freigabe durch den Datenschutzverantwortlichen<br />
abgenommen werden<br />
darf.<br />
Die Verordnung ist in der gesamten<br />
EU gültig, so dass einheitliche Handlungsgrundlagen<br />
bestehen. Sogenannte<br />
Öffnungsklauseln ermöglichen den<br />
Nationalstaaten, die Verordnung an die<br />
jeweilige Rechtsprechung anzupassen.<br />
In der Verordnung werden Anforderungen<br />
an die Rechtmäßigkeit, Transparenz,<br />
Sicherheit der Verarbeitung,<br />
Auftragsdatenverarbeitung und die<br />
Übermittlung in Drittstaaten geregelt.<br />
Um beispielsweise die Sicherheit der<br />
Verarbeitung zu garantieren, sei zum<br />
„Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für<br />
die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt<br />
der eigentlichen Verarbeitung geeignete<br />
technische und organisatorische Maßnahmen<br />
— wie z. B. Pseudonymisierung<br />
—, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze<br />
wie etwa Datenminimierung<br />
wirksam umzusetzen und die<br />
notwendigen Garantien in die Verarbeitung<br />
aufzunehmen, um den Anforderungen<br />
dieser Verordnung zu genügen und<br />
die Rechte der betroffenen Personen zu<br />
schützen.“ Auch gelte es ausreichende<br />
Schutzniveaus und Verhaltensregeln zu<br />
implementieren, die Mitarbeiter zu schulen,<br />
nachweißbare Kontrollen durchzuführen<br />
und die Maßnahmen permanent<br />
weiter zu entwickeln. In einem weiteren<br />
Kapitel werden die Betroffenenrechte<br />
neu geregelt. So besteht zukünftig ein<br />
umfangreiches Recht des Betroffenen<br />
auf Auskunft über seine gespeicherten<br />
Daten. Ausdrücklich wird das Recht auf<br />
Lösung festgelegt bzw. auf Einschränkung<br />
der Verarbeitung etc. Bei Datenschutzverletzungen<br />
sind die Unternehmen<br />
verpflichtet, diese den zuständigen<br />
Stellen von sich aus zu melden.<br />
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