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Der Willensvollstrecker und sein Honorar - Geissmann

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<strong>Der</strong> <strong>Willensvollstrecker</strong> <strong>und</strong> <strong>sein</strong> <strong>Honorar</strong><br />

Das Institut der Willensvollstreckung ist im Gesetz lediglich in den Art. 517<br />

<strong>und</strong> 518 ZGB geregelt. Nachfolgend soll kurz aufgezeigt werden, was<br />

eine Willensvollstreckung ist, wie ein <strong>Willensvollstrecker</strong> bestimmt wird<br />

<strong>und</strong> nicht zuletzt, wie der <strong>Willensvollstrecker</strong> entlöhnt wird.<br />

1. Rechtliche Qualifikation des <strong>Willensvollstrecker</strong>mandats<br />

Im Gesetz findet sich keine rechtliche Qualifikation des Willensvollstre-<br />

ckermandats, noch nicht einmal ein Verweis auf ähnliche Institute, bei-<br />

spielsweise den Auftrag. Gemeinhin wird das <strong>Willensvollstrecker</strong>mandat<br />

als Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff. OR qualifiziert, wobei Einigkeit<br />

darüber besteht, dass die Willensvollstreckung mit dem Auftrag zwar um-<br />

fassend, aber nicht vollständig erfasst werden kann.<br />

2. Einsetzung <strong>und</strong> Person des <strong>Willensvollstrecker</strong>s<br />

<strong>Der</strong> <strong>Willensvollstrecker</strong> wird durch letztwillige Verfügung (Testament oder<br />

testamentarische Klausel in einem Erbvertrag) eingesetzt. Jede handlungsfähige<br />

Person, auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft, kann als<br />

<strong>Willensvollstrecker</strong> eingesetzt werden. Vorkenntnisse sind nicht vorausgesetzt.<br />

Es können auch mehrere Personen nebeneinander als <strong>Willensvollstrecker</strong><br />

eingesetzt werden.<br />

3. Aufgaben des <strong>Willensvollstrecker</strong>s<br />

Dem <strong>Willensvollstrecker</strong> steht die Verwaltung der Erbschaft insoweit zu,<br />

als er alle Massnahmen zur Erhaltung der Erbschaft treffen muss. Ziel der<br />

Willensvollstreckung ist die Vorbereitung der Erbteilung. Er stellt den Umfang<br />

des Nachlasses fest, führt bei Ehegattennachlässen die güterrechtliche<br />

Au<strong>sein</strong>andersetzung durch <strong>und</strong> arbeitet gestützt auf die Teilungsanordnungen<br />

der Erblasserin oder des Erblassers einen Teilungsvorschlag<br />

aus. Wird der Teilungsvorschlag durch die Erben nicht angenommen, so<br />

wird die Erbteilung auf Klage hin durch das Bezirksgericht angeordnet.<br />

4. Das <strong>Honorar</strong>s des <strong>Willensvollstrecker</strong>s<br />

4.1. Problemstellung<br />

<strong>Der</strong> <strong>Willensvollstrecker</strong> hat gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB Anspruch auf ein<br />

angemessenes Entgelt. In der Praxis stellt sich die Frage, nach welchen<br />

Kriterien <strong>und</strong> allenfalls nach welchen Normen die Vergütung der Willens-<br />

vollstrecker zu erfolgen hat. Dies nicht zuletzt auch darum, weil viele An-<br />

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Dr. iur. Hanspeter <strong>Geissmann</strong><br />

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Telefon Postfach +41 2078 (0)56 203 00 11<br />

Fax CH-5402<br />

Falken<br />

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mail@geissmannlegal.ch<br />

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Telefon +41 im (0)56 Anwaltsregister 203 00 11<br />

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Eingetragen mail@geissmannlegal.ch im Anwaltsregister<br />

www.geissmannlegal.ch<br />

Eingetragen im Anwaltsregister


wälte <strong>und</strong>/oder Notare als <strong>Willensvollstrecker</strong> eingesetzt werden <strong>und</strong> dabei ihre<br />

Verbandstarife angewendet wissen wollen.<br />

4.3. Die angemessene Honorierung<br />

Die Honorierung des <strong>Willensvollstrecker</strong>s richtet sich ausschliesslich nach<br />

Art. 517 Abs. 3 ZGB, entsprechend ausschliesslich nach B<strong>und</strong>esrecht. Sie hat<br />

objektiv im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu erfolgen <strong>und</strong> darf weder<br />

pauschal allein aufgr<strong>und</strong> des Wertes des Nachlasses bestimmt werden, noch<br />

ist allein massgebend, ob der <strong>Willensvollstrecker</strong> über ein Notar- oder Anwalts-<br />

patent verfügt. Die Höhe der angemessenen Vergütung des Willensvollstre-<br />

ckers gemäss Art. 517 Abs. 3 ZGB kann nur unter Berücksichtigung der Um-<br />

stände des Einzelfalls festgesetzt werden <strong>und</strong> muss der aufgewendeten Zeit,<br />

der Komplexität der Willensvollstreckung, deren Umfang <strong>und</strong> Dauer sowie der<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Verantwortung Rechnung tragen. Lediglich unter dem letz-<br />

ten Punkt, dem Punkt der Verantwortung, kann unter Umständen der Wert der<br />

Erbschaft Berücksichtigung finden, aber nur neben den anderen, vorgängig<br />

erwähnten Elementen. Das B<strong>und</strong>esrecht schliesst somit sowohl die Festset-<br />

zung einer pauschalen Vergütung einzig nach Massgabe des Wertes der Erb-<br />

schaft als auch die Festsetzung nach dem Kriterium, ob der <strong>Willensvollstrecker</strong><br />

das Anwalts- oder Notarpatent inne hat, kategorisch aus.<br />

4.4. Festlegung eines St<strong>und</strong>enansatzes<br />

Da sich das <strong>Honorar</strong> ausschliesslich nach B<strong>und</strong>esrecht bestimmt, ist der in der<br />

Praxis oft anzutreffende Bezug auf Richtlinien von kantonalen Notariatsgesell-<br />

schaften bzw. auf kantonale Anwaltstarife nicht zulässig. Es ist ein St<strong>und</strong>entarif<br />

zu ermitteln.<br />

Ein St<strong>und</strong>entarif ist nach Qualifikation des <strong>Willensvollstrecker</strong>s, Komplexität des<br />

Mandats <strong>und</strong> der dabei übernommenen Verantwortung festzulegen. Die Ausbil-<br />

dung als Rechtsanwalt <strong>und</strong> / oder Notar bildet dabei unter dem Titel der Qualifi-<br />

kation den Ausgangspunkt für das Festsetzen des St<strong>und</strong>entarifs. Ein Rechts-<br />

anwalt, der zusätzlich den Titel Fachanwalt Erbrecht SAV trägt, kann Zuschläge<br />

machen. Auch Erfahrung in Bezug auf <strong>Willensvollstrecker</strong>mandate <strong>und</strong><br />

Erbrecht im Allgemeinen berechtigt zu Zuschlägen. Die Komplexität des Falls<br />

rechtfertigt zusätzliche Aufschläge auf den St<strong>und</strong>entarif. Hier seien als Beispie-<br />

le Konflikte unter den Erben, komplexe Verwandtschaftsverhältnisse, Erben mit<br />

unbekanntem Aufenthalt oder Wohnsitz im entfernten Ausland, Unternehmen<br />

<strong>und</strong> Liegenschaften im Nachlass, komplexe Steuerverhältnisse, Anwendung<br />

ausländischen Rechts oder die Notwendigkeit der Kommunikation in fremden<br />

2


Sprachen sowie besondere Dringlichkeit der Erbteilung oder sonstige unübliche<br />

Vorgaben seitens des Erblassers oder der Erben genannt. Unter den Titel der<br />

Verantwortung fällt insbesondere die Höhe des Nachlasswertes.<br />

<strong>Der</strong> Rechtsprechung ist bis heute kein einheitlicher St<strong>und</strong>enansatz für die Wil-<br />

lensvollstreckung zu entnehmen. Das B<strong>und</strong>esgericht hatte das geltend ge-<br />

machte <strong>Honorar</strong> eines Universitätsprofessors, welcher ein Gutachten erstellt<br />

hatte, auf <strong>sein</strong>e Angemessenheit zu überprüfen. <strong>Der</strong> Professor rechnete nach<br />

der höchsten Stufe des Anwaltstarifs ab. Das B<strong>und</strong>esgericht kürzte das Hono-<br />

rar auf die Stufe "qualifizierter Jurist" mit der Begründung, dass der Professor<br />

öffentlich-rechtlicher Angestellter sei <strong>und</strong> nicht, wie der frei schaffende Anwalt,<br />

mit einem Bürobetrieb mit erheblichen Unkosten <strong>und</strong> Einnahmeausfällen, be-<br />

dingt durch Krankheit, Militär, Unfall, Fortbildung, Zahlungsunfähigkeiten von<br />

Klienten <strong>und</strong> weiterem, zu kämpfen habe. So rechtfertigt sich, dass ein Anwalt<br />

oder Notar höhere St<strong>und</strong>enansätze verrechnet, als beispielsweise ein Ange-<br />

stellter der Verwaltung oder einer Bank.<br />

Ein Anwaltstarif regelt regelmässig die Entschädigung des Anwalts für die Ver-<br />

tretung <strong>und</strong> Verbeiständung einer Partei in Verfahren vor Gerichts- <strong>und</strong> Verwal-<br />

tungsbehörden. Diese Aufgabe <strong>und</strong> Verantwortung obliegt einem Willensvoll-<br />

strecker eben gerade nicht <strong>und</strong> für die Fälle, in denen er sie dennoch wahr-<br />

nimmt oder wahrnehmen muss, steht ihm eine entsprechende zusätzliche Ver-<br />

gütung bzw. ein entsprechender Zuschlag auf <strong>sein</strong>em <strong>Honorar</strong> zu. Daraus folgt,<br />

dass sich der St<strong>und</strong>enansatz des <strong>Willensvollstrecker</strong>s unter demjenigen eines<br />

Anwaltes einzufinden hat. Zudem geht der Anwaltstarif teilweise von Pauscha-<br />

len aus, welche sich am Streitwert <strong>und</strong> entsprechenden Zuschlägen orientieren.<br />

Aus dem Gesagten folgt, dass sich der St<strong>und</strong>enansatz für einen Willensvoll-<br />

strecker mit Anwalts- <strong>und</strong> oder Notariatspatent für die üblichen Tätigkeiten im<br />

Bereich von etwa CHF 230.00 bis CHF 350.00 bewegen sollte, je nach dessen<br />

Erfahrung. Für andere Personen, welche als <strong>Willensvollstrecker</strong> eingesetzt<br />

werden, ist je nach deren Qualifikation der Ansatz zu kürzen, nicht zuletzt auch<br />

aufgr<strong>und</strong> des Kriteriums, ob sie freischaffend oder aber angestellt sind.<br />

04.04.2012<br />

Stephan Hinz, lic. iur. Rechtsanwalt<br />

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