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Google Street View und das Recht am eigenen Bild - Geissmann

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<strong>Google</strong> <strong>Street</strong> <strong>View</strong> <strong>und</strong> <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> <strong>am</strong> <strong>eigenen</strong> <strong>Bild</strong><br />

Nachdem <strong>Google</strong> nicht gewillt war, der Empfehlung des eidgenössischen<br />

Datenschutz- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Folge zu leisten,<br />

erhob dieser Klage beim B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht. Mit Urteil vom<br />

30. März 2011 wurde <strong>das</strong> mit Spannung erwartete Verdikt veröffentlicht.<br />

<strong>Google</strong> wurde dazu verpflichtet, nahezu alle Forderungen des EDÖB<br />

umzusetzen.<br />

Im Zentrum steht der umstrittene Punkt, inwiefern <strong>Google</strong> sämtliche Ge-<br />

sichter <strong>und</strong> Autonummern unkenntlich machen muss. Von der Verwi-<br />

schungstechnologie werden nämlich – gemäss Darstellung des EDÖB –<br />

nur etwa 98 % aller Gesichter <strong>und</strong> Nummernschilder erkannt <strong>und</strong> automa-<br />

tisch anonymisiert. Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hatte sich mit der Fra-<br />

ge auseinanderzusetzen, ob die <strong>Bild</strong>er manuell durch <strong>Google</strong> nachbear-<br />

beitet werden müssen oder ob eine Fehlerquote von 2 % datenschutz-<br />

rechtlich unproblematisch ist.<br />

<strong>Google</strong> stellte sich im Verfahren vor B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht auf den<br />

Standpunkt, die <strong>eigenen</strong> wirtschaftlichen Interessen <strong>am</strong> Betrieb von<br />

<strong>Google</strong> <strong>Street</strong> <strong>View</strong> seien höher zu gewichten als die Interessen der be-<br />

troffenen Personen an deren Privatsphäre. Dieser Argumentation ist <strong>das</strong><br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht nicht gefolgt.<br />

Werden nicht anonymisierte <strong>Bild</strong>er von Personen auf <strong>Google</strong> <strong>Street</strong> <strong>View</strong><br />

aufgeschaltet, liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, welche – wenn-<br />

gleich mit finanziellem Mehraufwand verb<strong>und</strong>en – vermeidbar wäre. Da<br />

der Mehraufwand die wirtschaftliche Existenz von <strong>Google</strong> nach Meinung<br />

des Gerichts nicht in Frage stellt, ist eine manuelle Bearbeitung zumutbar.<br />

Soweit dies tatsächlich mit einem derart hohen Mehraufwand verb<strong>und</strong>en<br />

wäre, wie dies von <strong>Google</strong> dargestellt wurde, könnten entsprechende<br />

Kosten auf die Nutzer von <strong>Google</strong> <strong>Street</strong> <strong>View</strong> überwälzt werden. In den<br />

Augen der B<strong>und</strong>esverwaltungsrichter besteht keine Notwendigkeit, die<br />

Anwendung kostenlos anzubieten. Ziemlich deutlich stellt <strong>das</strong> Gericht klar,<br />

<strong>das</strong>s kein «öffentliches Interesse» an der Kostenlosigkeit von <strong>Google</strong><br />

<strong>Street</strong> <strong>View</strong> besteht.<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat <strong>das</strong> <strong>Recht</strong> jeder Person <strong>am</strong> <strong>eigenen</strong><br />

<strong>Bild</strong> klar höher gewichtet als die von <strong>Google</strong> geltend gemachten wirt-<br />

schaftlichen Interessen. Da prinzipiell niemand ohne seine (vorgängige<br />

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oder nachträgliche) Zustimmung abgebildet werden darf, müssen nun sämtliche<br />

noch auf <strong>Street</strong> <strong>View</strong> erkennbaren Gesichter sowie auch Autokennzeichen ma-<br />

nuell verwischt werden.<br />

Noch weiter geht die Verpflichtung, vor Frauenhäusern, Altersheimen, Gefäng-<br />

nissen, Schulen, Sozialbehörden, Vorm<strong>und</strong>schaftsbehörden, Gerichten, Spitä-<br />

lern etc. nebst den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie<br />

Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Personen etc. un-<br />

kenntlich zu machen. Dem Persönlichkeitsschutz von Bewohnern <strong>und</strong> Besu-<br />

chern solch sensibler Einrichtungen ist zweifellos ein hohes Gewicht zuzumes-<br />

sen. Erlaubt sei allerdings die Frage, ob sich diese Auflage in grösseren Städ-<br />

ten tatsächlich bewältigen lassen wird.<br />

Im Weiteren bestätigte <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht, <strong>das</strong>s neben Fahrzeug-<br />

kennzeichen auch Häuser, Gärten <strong>und</strong> Höfe als Personendaten im Sinne des<br />

Datenschutzgesetzes zu qualifizieren sind, da sich problemlos ein Personenbe-<br />

zug herstellen lässt. Aus diesem Gr<strong>und</strong>e dürfen keine <strong>Bild</strong>er von Privatberei-<br />

chen – wie umfriedeten Gärten oder Höfen – gemacht werden, die dem Anblick<br />

eines gewöhnlichen Passanten verschlossen blieben. Bereits vorhandene Bil-<br />

der müssen aus <strong>Google</strong> <strong>Street</strong> <strong>View</strong> entfernt werden, oder es muss die Einwilli-<br />

gung der betroffenen Personen eingeholt werden.<br />

Schliesslich wurde <strong>Google</strong> dazu verpflichtet, vor Aufnahmefahrten in lokalen<br />

Presseerzeugnissen hierauf aufmerks<strong>am</strong> zu machen. Dasselbe gilt für <strong>das</strong> Auf-<br />

schalten der Aufnahmen im Internet. Auch hierüber muss eine Woche im Vor-<br />

aus informiert werden.<br />

Lediglich in einem Punkt obsiegte <strong>Google</strong> vor B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht inso-<br />

fern, als Aufnahmen von Privatstrassen nicht generell untersagt wurden.<br />

Das Urteil ist als beachtlicher Erfolg des eidgenössischen Datenschutz- <strong>und</strong><br />

Öffentlichkeitsbeauftragten zu werten. Allerdings ist wohl noch nicht <strong>das</strong> letzte<br />

Wort in dieser Sache gesprochen. Das Urteil kann nämlich an <strong>das</strong> B<strong>und</strong>esge-<br />

richt weitergezogen werden.<br />

11. April 2011<br />

Raphael Weiss, <strong>Recht</strong>sanwalt<br />

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