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Die Übernahme der mit einem Pensionskassenvorbezug - Geissmann

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<strong>Die</strong> <strong>Übernahme</strong> <strong>der</strong> <strong>mit</strong> <strong>einem</strong> <strong>Pensionskassenvorbezug</strong><br />

finanzierten Liegenschaft in <strong>der</strong> Ehescheidung<br />

Immer häufiger wird <strong>der</strong> Kauf einer ehelichen Liegenschaft durch den<br />

Vorbezug von Pensionskassengel<strong>der</strong>n (WEF-Vorbezug) des einen (o<strong>der</strong><br />

bei<strong>der</strong>) Ehegatten finanziert, und ist für die Liegenschaft folglich im<br />

Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung angemerkt, beinhaltend die<br />

Verpflichtung zur Rückzahlung des WEF-Vorbezuges im Veräusserungs-<br />

fall. Wird die Liegenschaft im Rahmen einer Ehescheidung vom einen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ehegatten zu Alleineigentum übernommen, so gilt es diesen<br />

WEF-Vorbezug und dessen güter- und vorsorgerechtliche Folgen zu re-<br />

geln. Was gilt es dabei – auch für die involvierten Vorsorgeeinrichtungen<br />

und Banken – zu beachten?<br />

1.<br />

Wird eine <strong>mit</strong> <strong>einem</strong> WEF-Vorbezug belastete Liegenschaft bei <strong>der</strong> Schei-<br />

dung von demjenigen Ehegatten übernommen, welcher den WEF-<br />

Vorbezug getätigt hat, so muss dieser selbstverständlich we<strong>der</strong> abgelöst<br />

noch zurückbezahlt werden. Es liegt unverän<strong>der</strong>t selbst bewohntes Eigen-<br />

tum vor. Zu beachten gilt es aber, dass ein solcher WEF-Vorbezug güter-<br />

rechtlich wie eine Drittschuld zu behandeln ist, d.h. den Nettowert <strong>der</strong><br />

Liegenschaft reduziert. Grund dafür ist die Verpflichtung, den Vorbezug im<br />

Falle einer späteren Veräusserung (vor Eintritt des Vorsorgefalles) an<br />

eine Vorsorgeeinrichtung zurückzuzahlen.<br />

Dem an<strong>der</strong>en Ehegatten steht nichts desto trotz ein Ausgleichungsan-<br />

spruch zu, welcher aber ausschliesslich vorsorgerechtlicher Natur ist. Der<br />

Vorbezug gilt nämlich als Freizügigkeitsleistung und ist daher bei <strong>der</strong> Er-<br />

<strong>mit</strong>tlung des zu teilenden Austrittsguthabens des vorbeziehenden Ehegat-<br />

ten und zukünftigen Alleineigentümers aufzurechnen und entsprechend<br />

<strong>mit</strong> dem an<strong>der</strong>en Ehegatten zu teilen.<br />

Steuerliche Fragen stellen sich bei dieser Konstellation grundsätzlich<br />

nicht: Das latente Steuerrückerstattungsguthaben im Falle einer späteren<br />

Veräusserung <strong>der</strong> Liegenschaft <strong>mit</strong> Rückzahlung des Vorbezuges muss<br />

aber gegebenenfalls als latentes Aktivum bei <strong>der</strong> güterrechtlichen Ausei-<br />

nan<strong>der</strong>setzung ausgeglichen werden.<br />

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2.<br />

Wesentlich komplizierter ist die Sach- und Rechtslage dann, wenn die Liegen-<br />

schaft bei <strong>der</strong> Scheidung nicht vom Ehegatten übernommen wird, <strong>der</strong> den<br />

WEF-Vorbezug getätigt hatte, son<strong>der</strong>n vom an<strong>der</strong>en Ehepartner. Das Aus-<br />

scheiden des vorbeziehenden Ehegatten hat nämlich grundsätzlich zur Folge,<br />

dass dessen WEF-Vorbezug in seine Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wer-<br />

den muss, und diese erst dann bereit ist, die im Grundbuch angemerkte Ver-<br />

äusserungsbeschränkung zu löschen, wenn die Rückzahlung bei ihr eingegan-<br />

gen ist.<br />

Verfügen die Ehegatten (o<strong>der</strong> einer von ihnen) über ausreichende freie Mittel,<br />

um diese Rückzahlung vor o<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Ehescheidung vorzunehmen,<br />

so ist die Sache einfach: Der WEF-Vorbezug ist dann ja zurückbezahlt und die<br />

Veräusserungsbeschränkung zu löschen. Güterrechtlich ist <strong>der</strong> gelöschte WEF-<br />

Vorbezug nicht mehr relevant, wogegen durch die Rückzahlung an die Vorsor-<br />

geeinrichtung das Guthaben des vorbeziehenden Ehegatten steigt, an welchem<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte über den Vorsorgeausgleich zur Hälfte beteiligt ist. Zu<br />

berücksichtigen gilt es bei <strong>der</strong> güterrechtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung einzig,<br />

dass durch die Rückzahlung des WEF-Vorbezuges beim diesen leistenden<br />

Ehegatten die Aktiven entsprechend sinken.<br />

Sehr oft fehlen beiden Ehegatten die für das hiervor Gesagte erfor<strong>der</strong>lichen<br />

freien Mittel und scheitert – an fehlen<strong>der</strong> Solvenz - auch die Zwischenfinanzie-<br />

rung über eine Bank / Versicherung, welche vorerst die Rückzahlung des Vor-<br />

bezuges finanzieren und dieses Engagement danach durch einen neuen Vor-<br />

bezug des die Liegenschaft übernehmenden Ehegatten (zu Lasten des ihm bei<br />

<strong>der</strong> Scheidung zukommenden höheren Austrittsguthabens) refinanzieren muss.<br />

Auch in solchen Fällen ist die <strong>Übernahme</strong> <strong>der</strong> Liegenschaft durch den nicht<br />

vorbeziehenden Ehegatten aber möglich, wobei die entsprechende Lösung<br />

sehr oft we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anwaltschaft noch den involvierten Banken und Vorsorge-<br />

einrichtungen - teilweise auch den Gerichten – nicht o<strong>der</strong> zu wenig bekannt ist.<br />

<strong>Die</strong> Lösung basiert darauf, dass im Rahmen <strong>der</strong> Ehescheidung <strong>der</strong> WEF-<br />

Vorbezug des einen Ehegatten, statt diesen zurückzuzahlen, auf den die Lie-<br />

genschaft übernehmenden an<strong>der</strong>en Ehegatten übertragen werden kann. <strong>Die</strong>s<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Folge, dass ohne Rückzahlung o<strong>der</strong> Zwischenfinanzierung <strong>der</strong> WEF-<br />

Vorbezug vom vorbeziehenden Ehegatten und dessen Vorsorgeeinrichtung auf<br />

den das Eigentum übernehmenden an<strong>der</strong>en Ehegatten und eine von ihm be-<br />

stimmte Vorsorgeeinrichtung (in <strong>der</strong> Regel die Freizügigkeitsstiftung <strong>der</strong> finan-<br />

2


zierenden Bank) übergeht und die Anmerkung <strong>der</strong> Veräusserungsbeschrän-<br />

kung im Grundbuch entsprechend abgeän<strong>der</strong>t wird.<br />

Güterrechtlich gilt auch diesfalls das eingangs unter Ziff. 1. Gesagte: Der WEF-<br />

Vorbezug, <strong>der</strong> ja nicht gelöscht son<strong>der</strong>n auf den an<strong>der</strong>en Ehegatten übertragen<br />

wird, belastet die Liegenschaft weiterhin wie eine Drittschuld. Vorsorgerechtlich<br />

ist <strong>der</strong> Vorbezug als Freizügigkeitsguthaben vorerst beim vorbeziehenden Ehe-<br />

gatten aufzurechnen und bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung des Ausgleichungsanspruchs rech-<br />

nerisch <strong>mit</strong>zuberücksichtigen, in <strong>der</strong> Folge aber <strong>der</strong> übertragene Vorbezug<br />

beim übernehmenden Ehegatten in voller Höhe als Ausgleichszahlung anzu-<br />

rechnen.<br />

<strong>Die</strong>se „Übertragung ohne Finanzierung“ benachteiligt keinen <strong>der</strong> Ehegatten und<br />

auch nicht die involvierte Vorsorgeeinrichtung, aus welcher dannzumal <strong>der</strong> Vor-<br />

bezug erfolgte: Das Austrittsguthaben ihres Versicherungsnehmers nach Voll-<br />

zug <strong>der</strong> Scheidung und <strong>der</strong> Vorsorgeausgleichung bleibt genau gleich, weil<br />

vom bei ihr effektiv noch vorhandenen Austrittsguthaben entsprechend weniger<br />

an den übernehmenden Ehegatten ausbezahlt werden muss.<br />

Geregelt werden muss in diesen Fällen allerdings zusätzlich, was <strong>mit</strong> dem la-<br />

tenten Steuerrückerstattungsguthaben im Zusammenhang <strong>mit</strong> dem seinerzeiti-<br />

gen Vorbezug geschehen soll. Dabei gilt es vorerst zu klären, ob die Übertra-<br />

gung des WEF-Vorbezuges vom einen auf den an<strong>der</strong>en Ehegatten ein „Steuer-<br />

fall“ ist, d.h. überhaupt den Rückerstattungsanspruch auslöst. Nach einer mir<br />

vorliegenden Beurteilung des kantonalen Steueramtes Aargau, die mir richtig<br />

erscheint, ist dies nicht <strong>der</strong> Fall, weil ja das vorbezogene Geld bei <strong>der</strong> reinen<br />

Übertragung nicht an eine Vorsorgeeinrichtung zurückfliesst. <strong>Die</strong>ser Rückfluss<br />

würde erst später erfolgen, wenn <strong>der</strong> den WEF-Vorbezug übernehmende Ehe-<br />

gatte <strong>der</strong>einst die Liegenschaft (vor Eintritt eines Vorsorgefalles) veräussert und<br />

den Vorbezug an seine eigene Vorsorgeeinrichtung zurückzahlt. Sinnvollerwei-<br />

se wird in <strong>der</strong> Scheidungskonvention dennoch festgehalten, dass die Übertra-<br />

gung des WEF-Vorbezuges inkl. latentes Steuerrückerstattungsguthaben er-<br />

folgt. Gegebenenfalls ist dieses latente Aktivum auf Seiten des übernehmenden<br />

Ehegatten in <strong>der</strong> güterrechtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzung auszugleichen.<br />

Stimmen die involvierten Vorsorgeeinrichtungen dieser in <strong>der</strong> Scheidungskon-<br />

vention entsprechend klar zu regelnden Lösung zu, was nach entsprechen<strong>der</strong><br />

Aufklärung in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Fall ist, so steht <strong>der</strong> Durchführbarkeit und dem Voll-<br />

zug auf entsprechende richterliche Anweisung im Scheidungsurteil hin nichts<br />

3


entgegen. Dabei kann <strong>mit</strong> <strong>der</strong> vom Scheidungsrichter nach Rechtskraft des<br />

Scheidungsurteils vorzunehmenden Anweisung ans Grundbuchamt, die Lie-<br />

genschaft ins Alleineigentum des einen Ehegatten zu übertragen, auch gleich<br />

die Anweisung verbunden werden, die Veräusserungsbeschränkung entspre-<br />

chend abzuän<strong>der</strong>n, d.h. auf den übernehmenden Ehegatten und dessen von<br />

ihm bestimmte Vorsorgeeinrichtung (Freizügigkeitsstiftung) zu übertragen.<br />

3.<br />

Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass das hiervor Gesagte unein-<br />

geschränkt dort gilt, wo <strong>der</strong> ursprüngliche WEF-Vorbezug aus während <strong>der</strong> Ehe<br />

angesparten Vorsorge<strong>mit</strong>teln stammt und <strong>der</strong> Liegenschaftswert im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Scheidung nicht nur das Fremdkapital (Hypotheken) son<strong>der</strong>n auch den<br />

Vorbezug voll abdeckt. Ist das eine o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e nicht <strong>der</strong> Fall, so än<strong>der</strong>t dies<br />

zwar nichts an den hiervor aufgezeigten Möglichkeiten: Bei <strong>der</strong> konkreten Be-<br />

rechnung <strong>der</strong> vorsorgerechtlichen Ausgleichungsansprüche wäre aber zu be-<br />

rücksichtigen, dass ein Teil des WEF-Vorbezuges als vorehelicher nicht aus-<br />

zugleichen ist bzw. <strong>der</strong> wegen gesunkenem Liegenschaftswert allenfalls ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise „verlustige“ Vorbezug bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung <strong>der</strong> auszugleichenden<br />

Guthaben (nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung) in Abzug zu bringen ist.<br />

4.<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch in Fällen, wo die Lie-<br />

genschaft bzw. das beim Kauf investierte Eigenkapital über einen WEF-<br />

Vorbezug finanziert wurde, die <strong>Übernahme</strong> <strong>der</strong> Liegenschaft durch den einen<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Ehegatten als Alleineigentümer ohne zusätzliche Investitionen<br />

o<strong>der</strong> Mittel möglich ist. Zudem vorausgesetzt ist natürlich in allen Fällen die<br />

zukünftige Alleinfinanzierung <strong>der</strong> aufhaftenden Grundpfandschulden (Hypothe-<br />

ken) und <strong>der</strong>en Tragbarkeit auf Seiten des übernehmenden Ehegatten.<br />

14.02.2011<br />

lic. iur. Martin Kuhn,<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht<br />

4

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