Auskunft unter Ehegatten über die wirtschaftlichen Ver ... - Geissmann
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<strong>Auskunft</strong> <strong>unter</strong> <strong>Ehegatten</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>wirtschaftlichen</strong> <strong>Ver</strong>hältnisse<br />
Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen <strong>Auskunft</strong> <strong>über</strong><br />
dessen Einkommen, <strong>Ver</strong>mögen und Schulden verlangen. Wird <strong>die</strong>s ver-<br />
weigert, kann gerichtlich nicht nur entsprechende <strong>Auskunft</strong> eingeklagt und<br />
der Ehegatte selber zur Vorlegung der entsprechenden Urkunden ver-<br />
pflichtet werden; das Gericht kann vielmehr auch Dritte hierzu verpflich-<br />
ten.<br />
1.<br />
Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst der <strong>Auskunft</strong>sanspruch der<br />
<strong>Ehegatten</strong> grundsätzlich - und somit namentlich auch ausserhalb einer<br />
Trennungs- oder Scheidungssituation - <strong>die</strong>jenigen Auskünfte, welche dem<br />
anderen Ehepartner Kenntnis des Einkommens (Lohn/Gewinn, <strong>Ver</strong>mö-<br />
gensertrag, etc.), der relevanten <strong>Ver</strong>mögen (Bankguthaben, <strong>Ver</strong>siche-<br />
rungsansprüche, gebundene Vorsorge, Pensionskasse) und der Schulden<br />
(Kredite, Hypotheken, Steuerverpflichtungen, etc.) verschaffen. Auf <strong>Ver</strong>-<br />
langen sind <strong>die</strong> entsprechenden Auskünfte durch Unterlagen (Lohnaus-<br />
weise, Steuererklärungen, Saldobescheinigungen von Banken oder <strong>Ver</strong>-<br />
sicherungen, Pensionskassenausweise, etc.) zu belegen.<br />
2.<br />
Kommt es zu einer Ehekrise, leben <strong>die</strong> <strong>Ehegatten</strong> bereits getrennt oder<br />
steht sogar eine Scheidung bevor, so geht in aller Regel der <strong>Auskunft</strong>s-<br />
und Einsichtsanspruch des anderen <strong>Ehegatten</strong> erheblich <strong>über</strong> das <strong>unter</strong><br />
Ziff.1 Gesagte hinaus. Es können <strong>die</strong>sfalls auch Auskünfte und Unterla-<br />
gen <strong>über</strong> (vermutete) <strong>Ver</strong>mögensentäusserungen, <strong>die</strong> Herkunft vorhande-<br />
ner <strong>Ver</strong>mögen und Schulden, den Zahlungsfluss für bekannte oder ver-<br />
mutete Investitionen, <strong>die</strong> <strong>Ver</strong>wendung der laufenden Einkünfte und <strong>die</strong><br />
nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwachsenden laufen-<br />
den Lebenshaltungskosten verlangt werden. Namentlich vor oder im<br />
Scheidungsverfahren – der <strong>Auskunft</strong>sanspruch dauert bis zur rechtskräfti-<br />
gen Scheidung – ist umfassend <strong>Auskunft</strong> zu erteilen, damit der andere<br />
Ehegatte rechtsgenüglich in der Lage ist, seine Ansprüche auf Unterhalt,<br />
und aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Vorsorgeaus-<br />
gleichung nicht nur abzuschätzen, sondern im Scheidungsverfahren zu<br />
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eziffern, zu substanzieren und zu belegen. Dabei ist auch an Ersatzforderun-<br />
gen für oder gegen Eigengüter, Zurechnungsansprüche nach Art. 208 ZGB und<br />
ermessensweise zusprechenbare Ansprüche nach Art. 165 ZGB zu denken.<br />
3.<br />
Namentlich bei komplexeren <strong>wirtschaftlichen</strong> <strong>Ver</strong>hältnissen ist es mit Blick auf<br />
<strong>die</strong> nach der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung wesentlich strenger<br />
zu handhabende Substanzierungslast und <strong>die</strong> <strong>Ver</strong>pflichtung, bereits mit der<br />
Scheidungsklage einen Mindeststreitwert zu beziffern, oftmals sinnvoll oder gar<br />
geboten, vor oder mit der Scheidungsklage ein gerichtliches <strong>Auskunft</strong>sbegeh-<br />
ren zu stellen, sofern der Ehegatte <strong>die</strong> umfassende <strong>Auskunft</strong> und <strong>die</strong> Vorlegung<br />
entsprechender Belege verweigert. Nur so können in strittigen Fällen <strong>die</strong> Pro-<br />
zessaussichten abgeschätzt und zur <strong>Ver</strong>meidung unnötigen Aufwandes oder<br />
<strong>über</strong>setzter Gerichtskostenvorschüsse <strong>die</strong> Ansprüche zum Voraus geschätzt<br />
und ausreichend begründet geltend gemacht werden.<br />
4.<br />
Allerdings muss jeder <strong>Auskunft</strong>sanspruch durch ein rechtlich geschütztes Inte-<br />
resse gedeckt sein, welches im strittigen <strong>Auskunft</strong>sverfahren zumindest glaub-<br />
haft zu machen ist. Rein schikanöse <strong>Auskunft</strong>sforderungen oder solche, <strong>die</strong><br />
den <strong>Ehegatten</strong> einzig in ein schlechtes Licht rücken sollen, sind nicht zulässig<br />
und finden auch keinen Rechtsschutz. Insbesondere dann, wenn das Aus-<br />
kunftsbegehren für den Fall der Nichterfüllung durch den <strong>Ehegatten</strong> <strong>die</strong> gericht-<br />
liche Direkteinforderung bei Dritten beinhaltet, muss genau geprüft werden, ob<br />
ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Zudem hat auch der Aus-<br />
kunft verlangende Ehegatte genau zu prüfen, ob solche Drittauskünfte und ent-<br />
sprechende, dem Gericht vorliegende Unterlagen nicht auch Nachteile für den<br />
eigenen Standpunkt mit sich bringen.<br />
5.<br />
Der in Art. 170 ZGB verankerte <strong>Auskunft</strong>sanspruch der <strong>Ehegatten</strong> ist nichts<br />
desto trotz ein mehr als nützlicher Rechtsbehelf, um rechtzeitig an <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />
Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen auf Unterhalt, güterrechtliche Abfin-<br />
dung und Vorsorgeausgleichung erforderlichen Informationen zu gelangen. Ein<br />
entsprechendes <strong>Auskunft</strong>sverfahren schützt vor Überraschungen oder prozes-<br />
sualen Nachteilen im Scheidungsverfahren selber und zwingt zudem <strong>die</strong> Ge-<br />
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genseite sehr oft, ihren Standpunkt offen zu legen und <strong>die</strong>sbezüglichen Risiken<br />
Rechnung zu tragen: Nicht selten ist danach sogar eine gütliche Lösung mög-<br />
lich und erübrigt sich ein weitaus kostspieligeres strittiges Scheidungsverfah-<br />
ren.<br />
17. April 2012<br />
Martin Kuhn<br />
lic. iur., Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht<br />
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