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Auskunft unter Ehegatten über die wirtschaftlichen Ver ... - Geissmann

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<strong>Auskunft</strong> <strong>unter</strong> <strong>Ehegatten</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>wirtschaftlichen</strong> <strong>Ver</strong>hältnisse<br />

Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen <strong>Auskunft</strong> <strong>über</strong><br />

dessen Einkommen, <strong>Ver</strong>mögen und Schulden verlangen. Wird <strong>die</strong>s ver-<br />

weigert, kann gerichtlich nicht nur entsprechende <strong>Auskunft</strong> eingeklagt und<br />

der Ehegatte selber zur Vorlegung der entsprechenden Urkunden ver-<br />

pflichtet werden; das Gericht kann vielmehr auch Dritte hierzu verpflich-<br />

ten.<br />

1.<br />

Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst der <strong>Auskunft</strong>sanspruch der<br />

<strong>Ehegatten</strong> grundsätzlich - und somit namentlich auch ausserhalb einer<br />

Trennungs- oder Scheidungssituation - <strong>die</strong>jenigen Auskünfte, welche dem<br />

anderen Ehepartner Kenntnis des Einkommens (Lohn/Gewinn, <strong>Ver</strong>mö-<br />

gensertrag, etc.), der relevanten <strong>Ver</strong>mögen (Bankguthaben, <strong>Ver</strong>siche-<br />

rungsansprüche, gebundene Vorsorge, Pensionskasse) und der Schulden<br />

(Kredite, Hypotheken, Steuerverpflichtungen, etc.) verschaffen. Auf <strong>Ver</strong>-<br />

langen sind <strong>die</strong> entsprechenden Auskünfte durch Unterlagen (Lohnaus-<br />

weise, Steuererklärungen, Saldobescheinigungen von Banken oder <strong>Ver</strong>-<br />

sicherungen, Pensionskassenausweise, etc.) zu belegen.<br />

2.<br />

Kommt es zu einer Ehekrise, leben <strong>die</strong> <strong>Ehegatten</strong> bereits getrennt oder<br />

steht sogar eine Scheidung bevor, so geht in aller Regel der <strong>Auskunft</strong>s-<br />

und Einsichtsanspruch des anderen <strong>Ehegatten</strong> erheblich <strong>über</strong> das <strong>unter</strong><br />

Ziff.1 Gesagte hinaus. Es können <strong>die</strong>sfalls auch Auskünfte und Unterla-<br />

gen <strong>über</strong> (vermutete) <strong>Ver</strong>mögensentäusserungen, <strong>die</strong> Herkunft vorhande-<br />

ner <strong>Ver</strong>mögen und Schulden, den Zahlungsfluss für bekannte oder ver-<br />

mutete Investitionen, <strong>die</strong> <strong>Ver</strong>wendung der laufenden Einkünfte und <strong>die</strong><br />

nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwachsenden laufen-<br />

den Lebenshaltungskosten verlangt werden. Namentlich vor oder im<br />

Scheidungsverfahren – der <strong>Auskunft</strong>sanspruch dauert bis zur rechtskräfti-<br />

gen Scheidung – ist umfassend <strong>Auskunft</strong> zu erteilen, damit der andere<br />

Ehegatte rechtsgenüglich in der Lage ist, seine Ansprüche auf Unterhalt,<br />

und aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Vorsorgeaus-<br />

gleichung nicht nur abzuschätzen, sondern im Scheidungsverfahren zu<br />

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eziffern, zu substanzieren und zu belegen. Dabei ist auch an Ersatzforderun-<br />

gen für oder gegen Eigengüter, Zurechnungsansprüche nach Art. 208 ZGB und<br />

ermessensweise zusprechenbare Ansprüche nach Art. 165 ZGB zu denken.<br />

3.<br />

Namentlich bei komplexeren <strong>wirtschaftlichen</strong> <strong>Ver</strong>hältnissen ist es mit Blick auf<br />

<strong>die</strong> nach der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung wesentlich strenger<br />

zu handhabende Substanzierungslast und <strong>die</strong> <strong>Ver</strong>pflichtung, bereits mit der<br />

Scheidungsklage einen Mindeststreitwert zu beziffern, oftmals sinnvoll oder gar<br />

geboten, vor oder mit der Scheidungsklage ein gerichtliches <strong>Auskunft</strong>sbegeh-<br />

ren zu stellen, sofern der Ehegatte <strong>die</strong> umfassende <strong>Auskunft</strong> und <strong>die</strong> Vorlegung<br />

entsprechender Belege verweigert. Nur so können in strittigen Fällen <strong>die</strong> Pro-<br />

zessaussichten abgeschätzt und zur <strong>Ver</strong>meidung unnötigen Aufwandes oder<br />

<strong>über</strong>setzter Gerichtskostenvorschüsse <strong>die</strong> Ansprüche zum Voraus geschätzt<br />

und ausreichend begründet geltend gemacht werden.<br />

4.<br />

Allerdings muss jeder <strong>Auskunft</strong>sanspruch durch ein rechtlich geschütztes Inte-<br />

resse gedeckt sein, welches im strittigen <strong>Auskunft</strong>sverfahren zumindest glaub-<br />

haft zu machen ist. Rein schikanöse <strong>Auskunft</strong>sforderungen oder solche, <strong>die</strong><br />

den <strong>Ehegatten</strong> einzig in ein schlechtes Licht rücken sollen, sind nicht zulässig<br />

und finden auch keinen Rechtsschutz. Insbesondere dann, wenn das Aus-<br />

kunftsbegehren für den Fall der Nichterfüllung durch den <strong>Ehegatten</strong> <strong>die</strong> gericht-<br />

liche Direkteinforderung bei Dritten beinhaltet, muss genau geprüft werden, ob<br />

ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Zudem hat auch der Aus-<br />

kunft verlangende Ehegatte genau zu prüfen, ob solche Drittauskünfte und ent-<br />

sprechende, dem Gericht vorliegende Unterlagen nicht auch Nachteile für den<br />

eigenen Standpunkt mit sich bringen.<br />

5.<br />

Der in Art. 170 ZGB verankerte <strong>Auskunft</strong>sanspruch der <strong>Ehegatten</strong> ist nichts<br />

desto trotz ein mehr als nützlicher Rechtsbehelf, um rechtzeitig an <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen auf Unterhalt, güterrechtliche Abfin-<br />

dung und Vorsorgeausgleichung erforderlichen Informationen zu gelangen. Ein<br />

entsprechendes <strong>Auskunft</strong>sverfahren schützt vor Überraschungen oder prozes-<br />

sualen Nachteilen im Scheidungsverfahren selber und zwingt zudem <strong>die</strong> Ge-<br />

2


genseite sehr oft, ihren Standpunkt offen zu legen und <strong>die</strong>sbezüglichen Risiken<br />

Rechnung zu tragen: Nicht selten ist danach sogar eine gütliche Lösung mög-<br />

lich und erübrigt sich ein weitaus kostspieligeres strittiges Scheidungsverfah-<br />

ren.<br />

17. April 2012<br />

Martin Kuhn<br />

lic. iur., Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht<br />

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