Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf Witwen ... - Geissmann
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<strong>Ansprüche</strong> <strong>des</strong> <strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> <strong>auf</strong> <strong>Witwen</strong>renten<br />
im Falle <strong>des</strong> To<strong>des</strong> <strong>des</strong> früheren <strong>Ehegatten</strong><br />
Die „abgeschiedene“ Ehefrau hat unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Anspruch <strong>auf</strong> Rentenleistungen der 1. und 2. Säule, sofern der frühere<br />
Ehemann nach der Scheidung verstirbt, was selbstverständlich – unter<br />
den gleichen Voraussetzungen – auch umgekehrt gilt. Die weitverbreitete<br />
Meinung, dass mit der Scheidung auch Hinterlassenenansprüche der 1.<br />
und 2. Säule untergehen, ist sehr oft falsch.<br />
1.<br />
In der 1. Säule (AHV) ist die abgeschiedene Person mit der verwitweten<br />
Person gemäss Art. 24a AHVG gleichgestellt, wenn eine der folgenden<br />
Voraussetzungen erfüllt ist:<br />
- Die Ehe hat min<strong>des</strong>tens zehn Jahre gedauert und es sind Kinder vor-<br />
handen.<br />
- Die Ehe hat min<strong>des</strong>tens zehn Jahre gedauert und die Scheidung er-<br />
folgte nach dem 45. Altersjahr der ab<strong>geschiedenen</strong> Person.<br />
- Die Ehe dauerte zwar weniger als zehn Jahre, aber es sind Kinder<br />
vorhanden, die erst nach dem 45. Altersjahr der ab<strong>geschiedenen</strong> Per-<br />
son mündig werden.<br />
Ist keine der obigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die abgeschiedene<br />
Person dennoch einen befristeten <strong>Witwen</strong>- / Witwerrentenanspruch, wenn<br />
und solange sie Kinder unter 18 Jahren hat.<br />
Diesem allfälligen <strong>Witwen</strong>- (oder Witwer)rentenanspruch kommt nament-<br />
lich auch <strong>des</strong>halb Bedeutung zu, weil in Fällen, wo die eigene AHV-Rente<br />
(oder IV-Rente) der ab<strong>geschiedenen</strong> Person tiefer ist als die <strong>Witwen</strong>rente,<br />
letztere höhere Rente beansprucht werden kann.<br />
Dem allfälligen Rentenanspruch <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> gilt es<br />
namentlich dann Rechnung zu tragen, wenn eine Scheidung kurz vor Ab-<br />
l<strong>auf</strong> einer zehnjährigen Ehedauer oder <strong>des</strong> 45. Altersjahrs der abschei-<br />
denden Personen ansteht: Diesfalls kann es sich rechtfertigen, mit der<br />
einverständlichen Scheidung noch etwas zuzuwarten oder das Schei-<br />
dungsverfahren zu verzögern, um einen entsprechenden Rentenanspruch<br />
im Falle <strong>des</strong> späteren To<strong>des</strong> <strong>des</strong> anderen <strong>Ehegatten</strong> zu begründen.<br />
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Zu beachten gilt es, dass im Falle der Wiederverheiratung der ab<strong>geschiedenen</strong>,<br />
rentenberechtigten Person die <strong>Witwen</strong>- oder Witwerrente erlischt. Der Anspruch<br />
lebt aber nach Scheidung der Zweitehe unmittelbar wieder <strong>auf</strong>, sofern diese vor<br />
Abl<strong>auf</strong> von zehn Jahren wieder geschieden wird.<br />
2.<br />
Auch in der 2. Säule (Berufliche Vorsorge) bestehen gegebenenfalls Hinterlas-<br />
senansprüche (<strong>Witwen</strong>- oder Witwerrente) <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> im<br />
Falle <strong>des</strong> To<strong>des</strong> <strong>des</strong> früheren Ehepartners. Allerdings sind die Voraussetzun-<br />
gen hier strenger. Zudem gilt es zu unterscheiden zwischen dem gesetzlich<br />
geregelten Anspruch im Bereich <strong>des</strong> Obligatoriums und allfälligen <strong>Ansprüche</strong>n<br />
aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, für welche letzteren einzig<br />
das konkrete Vorsorgereglement gilt. Darin kann ein Anspruch <strong>auf</strong> (überobliga-<br />
torische) Hinterlassenenrenten <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> auch gänzlich<br />
verneint werden.<br />
Im obligatorischen Bereich besteht ein Anspruch <strong>auf</strong> eine <strong>Witwen</strong>rente gemäss<br />
Art. 20 Abs. 1 BVV 2 dann, wenn die Ehe min<strong>des</strong>tens zehn Jahre gedauert hat<br />
und dem ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> im Scheidungsurteil eine Rente oder eine<br />
Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.<br />
Diese etwas missverständliche Formulierung hat das Bun<strong>des</strong>gericht in einem<br />
aktuellen Entscheid (9C_35/2011 vom 06.09.2011) präzisiert und klargestellt,<br />
dass eine Scheidungsrente nicht etwa lebenslänglich zugesprochen sein muss,<br />
sondern bei Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen eine <strong>Witwen</strong>- oder<br />
Witwerrente auch dann geschuldet ist, wenn die Scheidungsrente nur befristet<br />
zugesprochen wurde.<br />
Zu beachten gilt es, dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen, d.h. die<br />
<strong>Witwen</strong>- oder Witwerrenten, um den Betrag gekürzt werden können, um den sie<br />
zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der<br />
AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Besteht<br />
beispielsweise ein Anspruch <strong>auf</strong> eine <strong>Witwen</strong>rente der AHV so kann eine höhe-<br />
re <strong>Witwen</strong>rente der 2. Säule <strong>auf</strong> den Betrag gekürzt werden, welcher der Diffe-<br />
renz zwischen der Scheidungsrente und der konkret zugesprochenen AHV-<br />
<strong>Witwen</strong>rente entspricht. Von diesem Kürzungsrecht machen die Vorsorgeein-<br />
richtungen in aller Regel Gebrauch.<br />
2
Auch die Hinterlassenenrente der 2. Säule erlicht bei Wiederverheiratung <strong>des</strong><br />
ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong>. Dieses Erlöschen ist aber definitiv, d.h. die Rente<br />
lebt – im Gegensatz zur <strong>Witwen</strong>rente nach AHVG – nach Scheidung der Zweit-<br />
ehe nicht wieder <strong>auf</strong>.<br />
3.<br />
Die vorstehenden Regelungen bezüglich allfälliger <strong>Ansprüche</strong> <strong>auf</strong> Hinterlasse-<br />
nenleistungen <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> gelten analog auch für eingetra-<br />
gene Partnerschaften, d.h. der ehemalige eingetragene Partner ist nach ge-<br />
richtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft allenfalls einer Witwe<br />
oder einem Witwer gleichgestellt und hat unter den selben Voraussetzungen<br />
Rentenansprüche.<br />
4.<br />
In der anwaltlichen Praxis gilt es den obigen Bestimmungen nicht nur bei der<br />
Beratung und Vertretung eines <strong>Ehegatten</strong> in der Erstscheidung, nämlich bei der<br />
allfälligen Berücksichtigung <strong>des</strong> Scheidungsrenten-Wegfallrisikos im Falle <strong>des</strong><br />
To<strong>des</strong> <strong>des</strong> rentenpflichtigen <strong>Ehegatten</strong>, Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen<br />
einer Zweitscheidung muss das allfällige Wieder<strong>auf</strong>leben eines Rentenan-<br />
spruchs (nach AHVG) gegebenenfalls bei der Beurteilung und Berechnung <strong>des</strong><br />
Anspruchs <strong>auf</strong> eine Scheidungsrente aus der Zweitehe berücksichtigt werden.<br />
14. November 2011<br />
lic iur Martin Kuhn<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht<br />
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