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Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf Witwen ... - Geissmann

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<strong>Ansprüche</strong> <strong>des</strong> <strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> <strong>auf</strong> <strong>Witwen</strong>renten<br />

im Falle <strong>des</strong> To<strong>des</strong> <strong>des</strong> früheren <strong>Ehegatten</strong><br />

Die „abgeschiedene“ Ehefrau hat unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Anspruch <strong>auf</strong> Rentenleistungen der 1. und 2. Säule, sofern der frühere<br />

Ehemann nach der Scheidung verstirbt, was selbstverständlich – unter<br />

den gleichen Voraussetzungen – auch umgekehrt gilt. Die weitverbreitete<br />

Meinung, dass mit der Scheidung auch Hinterlassenenansprüche der 1.<br />

und 2. Säule untergehen, ist sehr oft falsch.<br />

1.<br />

In der 1. Säule (AHV) ist die abgeschiedene Person mit der verwitweten<br />

Person gemäss Art. 24a AHVG gleichgestellt, wenn eine der folgenden<br />

Voraussetzungen erfüllt ist:<br />

- Die Ehe hat min<strong>des</strong>tens zehn Jahre gedauert und es sind Kinder vor-<br />

handen.<br />

- Die Ehe hat min<strong>des</strong>tens zehn Jahre gedauert und die Scheidung er-<br />

folgte nach dem 45. Altersjahr der ab<strong>geschiedenen</strong> Person.<br />

- Die Ehe dauerte zwar weniger als zehn Jahre, aber es sind Kinder<br />

vorhanden, die erst nach dem 45. Altersjahr der ab<strong>geschiedenen</strong> Per-<br />

son mündig werden.<br />

Ist keine der obigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die abgeschiedene<br />

Person dennoch einen befristeten <strong>Witwen</strong>- / Witwerrentenanspruch, wenn<br />

und solange sie Kinder unter 18 Jahren hat.<br />

Diesem allfälligen <strong>Witwen</strong>- (oder Witwer)rentenanspruch kommt nament-<br />

lich auch <strong>des</strong>halb Bedeutung zu, weil in Fällen, wo die eigene AHV-Rente<br />

(oder IV-Rente) der ab<strong>geschiedenen</strong> Person tiefer ist als die <strong>Witwen</strong>rente,<br />

letztere höhere Rente beansprucht werden kann.<br />

Dem allfälligen Rentenanspruch <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> gilt es<br />

namentlich dann Rechnung zu tragen, wenn eine Scheidung kurz vor Ab-<br />

l<strong>auf</strong> einer zehnjährigen Ehedauer oder <strong>des</strong> 45. Altersjahrs der abschei-<br />

denden Personen ansteht: Diesfalls kann es sich rechtfertigen, mit der<br />

einverständlichen Scheidung noch etwas zuzuwarten oder das Schei-<br />

dungsverfahren zu verzögern, um einen entsprechenden Rentenanspruch<br />

im Falle <strong>des</strong> späteren To<strong>des</strong> <strong>des</strong> anderen <strong>Ehegatten</strong> zu begründen.<br />

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Zu beachten gilt es, dass im Falle der Wiederverheiratung der ab<strong>geschiedenen</strong>,<br />

rentenberechtigten Person die <strong>Witwen</strong>- oder Witwerrente erlischt. Der Anspruch<br />

lebt aber nach Scheidung der Zweitehe unmittelbar wieder <strong>auf</strong>, sofern diese vor<br />

Abl<strong>auf</strong> von zehn Jahren wieder geschieden wird.<br />

2.<br />

Auch in der 2. Säule (Berufliche Vorsorge) bestehen gegebenenfalls Hinterlas-<br />

senansprüche (<strong>Witwen</strong>- oder Witwerrente) <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> im<br />

Falle <strong>des</strong> To<strong>des</strong> <strong>des</strong> früheren Ehepartners. Allerdings sind die Voraussetzun-<br />

gen hier strenger. Zudem gilt es zu unterscheiden zwischen dem gesetzlich<br />

geregelten Anspruch im Bereich <strong>des</strong> Obligatoriums und allfälligen <strong>Ansprüche</strong>n<br />

aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, für welche letzteren einzig<br />

das konkrete Vorsorgereglement gilt. Darin kann ein Anspruch <strong>auf</strong> (überobliga-<br />

torische) Hinterlassenenrenten <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> auch gänzlich<br />

verneint werden.<br />

Im obligatorischen Bereich besteht ein Anspruch <strong>auf</strong> eine <strong>Witwen</strong>rente gemäss<br />

Art. 20 Abs. 1 BVV 2 dann, wenn die Ehe min<strong>des</strong>tens zehn Jahre gedauert hat<br />

und dem ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> im Scheidungsurteil eine Rente oder eine<br />

Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.<br />

Diese etwas missverständliche Formulierung hat das Bun<strong>des</strong>gericht in einem<br />

aktuellen Entscheid (9C_35/2011 vom 06.09.2011) präzisiert und klargestellt,<br />

dass eine Scheidungsrente nicht etwa lebenslänglich zugesprochen sein muss,<br />

sondern bei Vorhandensein der übrigen Voraussetzungen eine <strong>Witwen</strong>- oder<br />

Witwerrente auch dann geschuldet ist, wenn die Scheidungsrente nur befristet<br />

zugesprochen wurde.<br />

Zu beachten gilt es, dass die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen, d.h. die<br />

<strong>Witwen</strong>- oder Witwerrenten, um den Betrag gekürzt werden können, um den sie<br />

zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der<br />

AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. Besteht<br />

beispielsweise ein Anspruch <strong>auf</strong> eine <strong>Witwen</strong>rente der AHV so kann eine höhe-<br />

re <strong>Witwen</strong>rente der 2. Säule <strong>auf</strong> den Betrag gekürzt werden, welcher der Diffe-<br />

renz zwischen der Scheidungsrente und der konkret zugesprochenen AHV-<br />

<strong>Witwen</strong>rente entspricht. Von diesem Kürzungsrecht machen die Vorsorgeein-<br />

richtungen in aller Regel Gebrauch.<br />

2


Auch die Hinterlassenenrente der 2. Säule erlicht bei Wiederverheiratung <strong>des</strong><br />

ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong>. Dieses Erlöschen ist aber definitiv, d.h. die Rente<br />

lebt – im Gegensatz zur <strong>Witwen</strong>rente nach AHVG – nach Scheidung der Zweit-<br />

ehe nicht wieder <strong>auf</strong>.<br />

3.<br />

Die vorstehenden Regelungen bezüglich allfälliger <strong>Ansprüche</strong> <strong>auf</strong> Hinterlasse-<br />

nenleistungen <strong>des</strong> ab<strong>geschiedenen</strong> <strong>Ehegatten</strong> gelten analog auch für eingetra-<br />

gene Partnerschaften, d.h. der ehemalige eingetragene Partner ist nach ge-<br />

richtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft allenfalls einer Witwe<br />

oder einem Witwer gleichgestellt und hat unter den selben Voraussetzungen<br />

Rentenansprüche.<br />

4.<br />

In der anwaltlichen Praxis gilt es den obigen Bestimmungen nicht nur bei der<br />

Beratung und Vertretung eines <strong>Ehegatten</strong> in der Erstscheidung, nämlich bei der<br />

allfälligen Berücksichtigung <strong>des</strong> Scheidungsrenten-Wegfallrisikos im Falle <strong>des</strong><br />

To<strong>des</strong> <strong>des</strong> rentenpflichtigen <strong>Ehegatten</strong>, Rechnung zu tragen. Auch im Rahmen<br />

einer Zweitscheidung muss das allfällige Wieder<strong>auf</strong>leben eines Rentenan-<br />

spruchs (nach AHVG) gegebenenfalls bei der Beurteilung und Berechnung <strong>des</strong><br />

Anspruchs <strong>auf</strong> eine Scheidungsrente aus der Zweitehe berücksichtigt werden.<br />

14. November 2011<br />

lic iur Martin Kuhn<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht<br />

3

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