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Gestaltungssatzung - Stadt Rathenow

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(3) Die vorhandenen Traufhöhen sollen aufgenommen<br />

werden.<br />

Begründung:<br />

Um die Höhenentwicklung der vorh<br />

Gebäudestruktur zu erhalten und andenen<br />

die Homogenität des Teilbereiches zu fördern,<br />

sollen vorhandene Traufhöhen<br />

benachbarter Gebäude insbesondere im<br />

Fall von Neubauten aufgenommen werden.<br />

Aufgrund der heute teilweise veränderten<br />

Geschosshöhen müssen Traufsprünge von<br />

maximal 1 m eingeräumt werden.<br />

(4) Die Sockelhöhe soll bei Neubauten den Sockelhöhen<br />

der benachbarten bzw. umgebenden Bauten<br />

angeglichen werden und darf diese maximal 0,40 m<br />

über oder unterschreiten, jedoch höchstens<br />

1,50 m betragen.<br />

Begründung:<br />

Die Gliederung der Gebäude im Sockelbereich,<br />

Fassade und Dach ist ortsbildtypisch. Die maßlichen<br />

Begrenzungen entsprechen den vorgefundenen<br />

Gebäudegliederungen. Sofern ursprünglich<br />

besondere Materialien verwendet wurden, sollen<br />

diese erhalten bleiben.<br />

(5) Die Fassadenöffnungen, plastische<br />

Gliederungselemente<br />

(Gesimse, Vor- und Rücksprünge), Fenster und<br />

Türen und zusätzliche Bauteile sind horizontal zu<br />

reihen. Die Ausgestaltung dieser Elemente kann von<br />

Geschoss zu Geschoss differieren, soll aber innerhalb<br />

eines Geschosses gleichartig sein.<br />

Begründung:<br />

Die Festsetzungen über die Fassadengestaltung sollen<br />

bewirken, dass sich Neubauten und Veränderungen<br />

an Fassaden in das <strong>Stadt</strong>bild einfügen und die<br />

charakteristischen Merkmale erhalten bleiben.<br />

(6) Die in Absatz (5) genannten Gestaltungselemente<br />

sind auf vertikale Achsen übereinander anzuordnen<br />

oder auf solche Achsen zu beziehen.<br />

Begründung:<br />

Die gemeinsame Achse übereinanderliegender<br />

Öffnungen stellt ein eindeutiges Ordnungsprinzip;<br />

dass von dem nicht abgewichen werden darf.<br />

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