mitplanen | mitreden | mitmachen - HA Hessen Agentur GmbH
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2.2 Landes- und Regionalplanung<br />
nach dem raumordnungsgesetz sind die länder verPflichtet,<br />
einen raumordnungsPlan für das landesgebiet (landesweiter<br />
raumordnungsPlan) und raumordnungsPläne für die teilräume<br />
der länder (regionalPläne) aufzustellen.<br />
in hessen sind dies<br />
• der landesentwicklungsplan und<br />
• die regionalpläne für die teilräume des landes<br />
(Planungsregionen südhessen, Mittelhessen und nordhessen).<br />
Eine sonderstellung nimmt der regionale flächennutzungsplan für das gebiet des regionalverbandes<br />
frankfurtrheinMain ein. für dieses gebiet übernimmt der regionalplan der Planungsregion<br />
südhessen zugleich die funktion eines gemeinsamen flächennutzungsplans (siehe<br />
ausführlich infobox 3: »Planungsverbände in hessen«, s. 31).<br />
landesentwicKlungsPlan hessen<br />
der landesentwicklungsplan konkretisiert die<br />
leitvorstellungen und grundsätze des raumordnungsgesetzes<br />
in einem landesweit geltenden<br />
raumordnungsplan.<br />
der landesentwicklungsplan wird von der<br />
landesregierung als rechtsverordnung erlassen.<br />
Er enthält die festlegungen der raumordnung<br />
für die großräumige ordnung und<br />
Entwicklung des landes und seiner regionen<br />
sowie die überregional bedeutsamen Planungen<br />
und Maßnahmen. dabei schränkt er die<br />
Entscheidungsspielräume der regionen nicht<br />
stärker ein, als dies zur umsetzung von überregional<br />
bedeutsamen Vorgaben erforderlich<br />
ist.<br />
Er besteht aus textlichen und zeichnerischen<br />
aussagen. Er enthält beispielsweise:<br />
• oberzentren und Mittelzentren, in denen<br />
umlandbewohner spezialisierte bzw. gehobene<br />
angebote im Bereich gewerbe, dienstleistungen<br />
und Kultur vorfinden sollen,<br />
• überörtlich bedeutsame trassen und standorte<br />
für Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur,<br />
• darstellungen zur freiraumstruktur insbesondere<br />
zu naturschutz und landschaftspflege<br />
sowie<br />
• weitere festlegungen.<br />
Er wird ergänzt durch<br />
• einen umweltbericht, der die Prüfung der<br />
erheblichen umweltauswirkungen bei Verwirklichung<br />
der Planinhalte auf die umwelt<br />
(schutzgüter) beschreibt, und<br />
• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />
dargelegt wird, wie die umweltbelange, der<br />
umweltbericht und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-<br />
und der Behördenbeteiligung<br />
bei der abschließenden Planerstellung berücksichtigt<br />
wurden.<br />
die festlegungen des landesentwicklungsplans<br />
sind differenziert nach zielen und<br />
grundsätzen. ziele sind für die nachfolgenden<br />
regionalpläne sowie für Behörden des Bundes<br />
und des landes verbindlich. sie müssen<br />
entsprechend beachtet werden. grundsätze<br />
sind von den genannten stellen bei abwägungs-<br />
oder Ermessensentscheidungen angemessen<br />
zu berücksichtigen. für den Bürger<br />
haben weder die ziele noch die grundsätze<br />
des landesentwicklungsplans eine unmittelbare<br />
rechtswirkung.