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mitplanen | mitreden | mitmachen - HA Hessen Agentur GmbH

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2.2 Landes- und Regionalplanung<br />

nach dem raumordnungsgesetz sind die länder verPflichtet,<br />

einen raumordnungsPlan für das landesgebiet (landesweiter<br />

raumordnungsPlan) und raumordnungsPläne für die teilräume<br />

der länder (regionalPläne) aufzustellen.<br />

in hessen sind dies<br />

• der landesentwicklungsplan und<br />

• die regionalpläne für die teilräume des landes<br />

(Planungsregionen südhessen, Mittelhessen und nordhessen).<br />

Eine sonderstellung nimmt der regionale flächennutzungsplan für das gebiet des regionalverbandes<br />

frankfurtrheinMain ein. für dieses gebiet übernimmt der regionalplan der Planungsregion<br />

südhessen zugleich die funktion eines gemeinsamen flächennutzungsplans (siehe<br />

ausführlich infobox 3: »Planungsverbände in hessen«, s. 31).<br />

landesentwicKlungsPlan hessen<br />

der landesentwicklungsplan konkretisiert die<br />

leitvorstellungen und grundsätze des raumordnungsgesetzes<br />

in einem landesweit geltenden<br />

raumordnungsplan.<br />

der landesentwicklungsplan wird von der<br />

landesregierung als rechtsverordnung erlassen.<br />

Er enthält die festlegungen der raumordnung<br />

für die großräumige ordnung und<br />

Entwicklung des landes und seiner regionen<br />

sowie die überregional bedeutsamen Planungen<br />

und Maßnahmen. dabei schränkt er die<br />

Entscheidungsspielräume der regionen nicht<br />

stärker ein, als dies zur umsetzung von überregional<br />

bedeutsamen Vorgaben erforderlich<br />

ist.<br />

Er besteht aus textlichen und zeichnerischen<br />

aussagen. Er enthält beispielsweise:<br />

• oberzentren und Mittelzentren, in denen<br />

umlandbewohner spezialisierte bzw. gehobene<br />

angebote im Bereich gewerbe, dienstleistungen<br />

und Kultur vorfinden sollen,<br />

• überörtlich bedeutsame trassen und standorte<br />

für Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur,<br />

• darstellungen zur freiraumstruktur insbesondere<br />

zu naturschutz und landschaftspflege<br />

sowie<br />

• weitere festlegungen.<br />

Er wird ergänzt durch<br />

• einen umweltbericht, der die Prüfung der<br />

erheblichen umweltauswirkungen bei Verwirklichung<br />

der Planinhalte auf die umwelt<br />

(schutzgüter) beschreibt, und<br />

• eine zusammenfassende erklärung, in der<br />

dargelegt wird, wie die umweltbelange, der<br />

umweltbericht und die Ergebnisse der Öffentlichkeits-<br />

und der Behördenbeteiligung<br />

bei der abschließenden Planerstellung berücksichtigt<br />

wurden.<br />

die festlegungen des landesentwicklungsplans<br />

sind differenziert nach zielen und<br />

grundsätzen. ziele sind für die nachfolgenden<br />

regionalpläne sowie für Behörden des Bundes<br />

und des landes verbindlich. sie müssen<br />

entsprechend beachtet werden. grundsätze<br />

sind von den genannten stellen bei abwägungs-<br />

oder Ermessensentscheidungen angemessen<br />

zu berücksichtigen. für den Bürger<br />

haben weder die ziele noch die grundsätze<br />

des landesentwicklungsplans eine unmittelbare<br />

rechtswirkung.

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