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Beförderung gefährlicher Güter

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1.6 Empfohlene Prüfungen<br />

1.6.1 Das Handbuch führt Beschreibungen von Prüfungen und Kriterien auf, die verwendet<br />

werden, um mit den notwendigen Informationen zu einer richtigen Klassifizierung zu gelangen. In einigen<br />

Fällen gibt es mehr als eine Prüfung für eine besondere Eigenschaft. Als Ergebnis vergleichender<br />

Arbeit mit einigen dieser Prüfungen konnte aus einer Reihe ähnlicher Prüfungen eine Prüfung als<br />

empfohlene Prüfung festgelegt werden. Die empfohlenen Prüfungen zur Klassifizierung von explosiven<br />

Stoffen und Gegenständen (Teil I des Handbuchs) sind in der Tabelle 1.2 aufgeführt und die zur<br />

Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe und organischer Peroxide (Teil II des Handbuchs) in Tabelle<br />

1.3. Sofern nicht anders festgelegt, sind alle Prüfverfahren, die im Teil III des Handbuches aufgeführt<br />

sind, empfohlene Prüfungen, da in der Regel nur eine Prüfung für jede Eigenschaft aufgeführt ist. Die<br />

anderen Prüfungen in den Prüfreihen werden als alternative Prüfungen angesehen und können weiterhin<br />

für Klassifizierungszwecke verwendet werden.<br />

1.6.2 Als Ergebnis vergleichender Arbeit sind einige Prüfungen gestrichen worden. Da jedoch<br />

einige Länder auf Prüfnummern bezogene Datenbanken haben, wurden die gegenwärtig im<br />

Prüfhandbuch gegebenen Prüfungen nicht umnummeriert, es sei denn, vorhandene Prüfungen wurden<br />

anderen Prüftypen zugeordnet.<br />

1.6.3 Das Ziel ist es, nur eine Prüfung der Vereinten Nationen oder eine Kombination von<br />

Prüfungen für jede Eigenschaft zu haben. Solange jedoch die empfohlenen Prüfungen nicht weiter<br />

verbreitet sind, ist dies zur Zeit nicht in allen Fällen möglich.<br />

1.6.4 Wenn empfohlen wird, neue Prüfungen in das Handbuch aufzunehmen, muss der Antragsteller<br />

in der Lage sein, den Nachweis vorzulegen, dass die neue Prüfung eine deutliche Verbesserung<br />

der vorhandenen empfohlenen Prüfung darstellt. In diesen Fällen kann eine neue Prüfung als<br />

alternative Prüfung aufgenommen werden, bis diese von Labors anderer Länder erprobt worden ist.<br />

Tabelle 1.2: EMPFOHLENE PRÜFUNGEN FÜR EXPLOSIVSTOFFE UND EXPLOSIVE<br />

GEGENSTÄNDE<br />

Prüfreihen Prüfart Prüfcode Prüfname<br />

1 (a) 1 (a) UN Gap-Prüfung<br />

1 (b) 1 (b) Koenen-Prüfung<br />

1 (c) 1 (c) (i) Druck/Zeit-Prüfung<br />

2 (a) 2 (a) UN Gap-Prüfung<br />

2 (b) 2 (b) Koenen-Prüfung<br />

2 (c) 2 (c) (i) Druck/Zeit-Prüfung<br />

3 (a) 3 (a) (ii) BAM-Fallhammer<br />

3 (b) 3 (b) (i) BAM-Reibapparat<br />

3 (c) 3 (c) (i) Thermische Stabilitätsprüfung bei 75° C<br />

3 (d) 3 (d) Kleine Brandprüfung<br />

4 (a) 4 (a) Thermische Stabilitätsprüfung für unverpackte<br />

und verpackte Gegenstände<br />

4 (b) 4 (b) (i) Stahlrohr-Fallprüfung für flüssige Stoffe<br />

4 (b) 4 (b) (ii) 12-m-Fallprüfung für unverpackte und verpackte<br />

Gegenstände und verpackte Stoffe<br />

5 (a) 5 (a) Kapsel-Empfindlichkeitsprüfung<br />

5 (b) 5 (b) (ii) USA DDT-Prüfung<br />

5 (c) 5 (c) Außenbrandprüfung für Unterklasse 1.5<br />

6 (a) 6 (a) Einzelversandstückprüfung<br />

6 (b) 6 (b) Stapelprüfung<br />

6 (c) 6 (c) Außenbrand-(Bonfire)-Prüfung<br />

6 (d) 6 (d) Einzelversandstückprüfung ohne Einschluss<br />

4<br />

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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