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Beförderung gefährlicher Güter

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eine neue Ausführung eines Versandstücks für einen explosiven Stoff oder<br />

Gegenstand, der einen neuen Typ von Innenverpackung oder eine neue Anordnung<br />

von Gegenständen enthält (eine relativ kleine Änderung einer Innenoder<br />

Außenverpackung kann kritisch sein und kann ein geringeres Risiko in<br />

ein Massenexplosionsrisiko umwandeln).<br />

Das Klassifizierungsverfahren ist vorzunehmen, bevor ein neues Produkt zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben<br />

wird.<br />

10.2.2 Der Hersteller oder ein anderer Antragsteller für die Klassifizierung eines neuen Produktes<br />

hat angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen in Hinblick auf die Namen und Charakteristika<br />

aller explosiven Stoffe in dem Produkt und hat die Ergebnisse aller relevanten Prüfungen,<br />

die gemacht worden sind, vorzulegen.<br />

10.3 Annahmeverfahren<br />

10.3.1 Allgemeine Beschreibung<br />

10.3.1.1 Das Annahmeverfahren wird angewendet, um festzustellen, ob ein Produkt, so wie es<br />

für die <strong>Beförderung</strong> aufgegeben wird, als ein Kandidat für die Klasse 1 in Betracht kommt oder nicht.<br />

Dies wird durch die Feststellung entschieden, ob ein Stoff, der provisorisch in die Klasse 1 aufgenommen<br />

wurde, entweder zu unempfindlich für die Aufnahme in Klasse 1 oder zu gefährlich für die<br />

<strong>Beförderung</strong> ist oder ob ein Gegenstand/Gegenstände oder ein verpackter Gegenstand/Gegenstände<br />

zu gefährlich für die <strong>Beförderung</strong> ist/sind.<br />

10.3.2 Prüfarten<br />

10.3.2.1 Die Prüfverfahren, die für die Entscheidung über eine provisorische Aufnahme in die<br />

Klasse 1 verwendet werden, werden in vier Prüfreihen eingeteilt, nummeriert von 1 bis 4, und sollen<br />

für die notwendigen Informationen zur Beantwortung der Fragen in Abbildung 10.2 sorgen.<br />

10.3.2.2 Die Frage „Handelt es sich um einen explosiven Stoff" (Kästchen 4, Abbildung 10.2)<br />

wird auf der Grundlage nationaler und internationaler Definitionen des Begriffs „explosiver Stoff" und<br />

der Ergebnisse von drei Prüfarten von Prüfungen der Prüfreihe 1 zur Beurteilung möglicher explosiver<br />

Wirkungen beantwortet. Die drei verwendeten Prüfarten sind:<br />

Prüfart 1 (a): eine Stoßprüfung unter Verwendung einer definierten Verstärkungsladung<br />

und eines definierten Einschlusses, um die Fähigkeit eines Stoffes<br />

zur Weiterleitung einer Detonation zu bestimmen;<br />

Prüfart 1 (b): eine Prüfung, um die Wirkung bei Erwärmung unter Einschluss zu bestimmen;<br />

und<br />

Prüfart 1 (c): eine Prüfung, um die Wirkung bei Anzündung unter Einschluss zu bestimmen.<br />

10.3.2.3 Die Prüfverfahren der Prüfreihe 2 werden angewendet, um die Frage „Ist der Stoff zu<br />

unempfindlich für die Zuordnung zur Klasse 1?" (Kästchen 6, Abbildung 10.2) zu beantworten. Im<br />

Allgemeinen werden die gleichen Prüfgeräte wie in der Prüfreihe 1 verwendet, doch sind die Kriterien<br />

weniger restriktiv. So ist z. B. im Falle der Gap-Prüfung die verwendete Sperrschicht („Gap") größer<br />

als Null. Die folgenden 3 Prüfarten werden verwendet:<br />

Prüfart 2 (a): eine Stoßprüfung mit definierter Verstärkungsladung und einem definierten<br />

Einschluss, um die Stoßempfindlichkeit zu bestimmen;<br />

Prüfart 2 (b): eine Prüfung, um die Wirkung bei Erwärmung unter Einschluss zu bestimmen;<br />

und<br />

Prüfart 2 (c) eine Prüfung, um die Wirkung bei Anzündung unter Einschluss zu prüfen.<br />

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Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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