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Beförderung gefährlicher Güter

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digkeit, die Prüfreihe 1 an diesem Punkt des Annahmeverfahrens durchzuführen, weil die Prüfreihe 2<br />

die Frage nach dem Grad der Unempfindlichkeit des Stoffes beantwortet. Die Prüfreihe 1 befasst sich<br />

mit der Beantwortung der Fragen hinsichtlich der explosiven Natur des Stoffes. Das Zuordnungsverfahren<br />

zu einer Unterklasse der Klasse 1 muss bei Stoffen angewendet werden, die die Prüfreihe 2<br />

nicht bestehen, aber die Prüfreihe 3 bestehen, d. h. sie sind weder zu unempfindlich für die Zuordnung<br />

zur Klasse 1, noch sind sie thermisch instabil oder zu gefährlich, um in der Form, in der sie geprüft<br />

wurden, befördert zu werden. Es ist zu beachten, dass ein Stoff, der die Prüfreihe 2 nicht besteht,<br />

dennoch in geeigneter Verpackung aus der Klasse 1 ausscheiden kann, vorausgesetzt, dass<br />

das Produkt nicht zum Zwecke der Erzielung einer explosiven Wirkung hergestellt wird und keine Explosionsgefahr<br />

in der Prüfreihe 6 des Zuordnungsverfahrens aufweist.<br />

10.3.3.4 Alle Gegenstände oder verpackten Gegenstände, die Stoffe enthalten, die die Prüfarten<br />

3 (a), 3 (b) oder 3 (d) nicht bestanden haben, müssen der Prüfreihe 4 unterworfen werden. Wenn<br />

der Gegenstand oder die verpackten Gegenstände die Prüfart 4 (a) besteht (bestehen), wird die<br />

Prüfart 4 (b) durchgeführt. Verpackte Stoffe werden nur der Prüfart 4 (b) unterworfen. Wenn das Produkt<br />

die Prüfarten 4 (a) oder 4 (b) nicht besteht, muss es zurückgewiesen werden. Das Produkt kann<br />

jedoch verändert und erneut geprüft werden. Wenn die zuständige Behörde den Verdacht hat, dass<br />

das Produkt anderen als den in den Prüfarten 4 (a) und 4 (b) auftretenden Beanspruchungen ausgesetzt<br />

sein kann und dass sich dabei potenziell gefährliche Wirkungen ergeben können, können zusätzliche<br />

Informationen oder zusätzliche Prüfungen gefordert werden (siehe Bemerkung unter Paragraf<br />

2.1.3.3.1 der Modellbestimmungen).<br />

10.3.3.5 Enthalten Gegenstände teure, inerte Regelkomponenten, können diese durch inerte<br />

Teile gleicher Masse und Volumens ersetzt werden.<br />

10.4. Prüfverfahren zur Zuordnung zu einer Unterklasse der Klasse 1<br />

10.4.1 Allgemeine Beschreibung<br />

10.4.1.1 <strong>Güter</strong> der Klasse 1 werden einer von sechs Unterklassen zugeordnet, abhängig von<br />

der Art der Gefahr, die sie aufweisen (siehe Paragraf 2.1.1.4 der Modellvorschriften). Das Zuordnungsverfahren<br />

(Abbildung 10.3) ist auf alle Stoffe und/oder Gegenstände, die für Klasse 1 in Betracht<br />

kommen, anzuwenden, außer denen, die von vornherein als zur Unterklasse 1.1 gehörig bezeichnet<br />

werden. Ein Stoff oder Gegenstand muss der Unterklasse zugeordnet werden, die den Ergebnissen<br />

der Prüfungen entspricht, denen der Stoff oder Gegenstand, wie er zur <strong>Beförderung</strong> vorgesehen<br />

ist, unterworfen war. Andere Prüfergebnisse und Daten von Unfällen, die sich ereignet haben,<br />

können auch in Betracht gezogen werden. Wie in Kästchen 36 der Abbildung 10.3. gezeigt, besteht<br />

die Möglichkeit, einen Gegenstand aufgrund der Prüfergebnisse und der Definition der Klasse 1,<br />

aus der Klasse 1 herauszunehmen.<br />

10.4.2 Prüfarten<br />

10.4.2.1 Die Prüfverfahren für die Zuordnung zu einer Unterklasse sind in drei Prüfreihen aufgeteilt<br />

- nummeriert von 5 bis 7 - die die notwendigen Informationen liefern, um die Fragen in Abbildung<br />

10.3. zu beantworten. Die Prüfungen in den Prüfreihen 5, 6 und 7 dürfen nicht geändert werden,<br />

es sei denn, die nationale Behörde ist in der Lage, diese Vorgehensweise international zu begründen.<br />

10.4.2.2 Die Ergebnisse dreier Prüfarten von Prüfungen der Prüfreihe 5 werden verwendet, um<br />

die Frage „Handelt es sich um einen sehr unempfindlichen explosiven Stoff mit Massenexplosionsgefahr?"<br />

(Kästchen 21, Abbildung 10.3) zu beantworten. Die Prüfarten sind:<br />

Prüfart 5 (a): eine Stoßprüfung, um die Empfindlichkeit gegenüber intensiver mechanischer<br />

Beanspruchung festzustellen;<br />

Prüfart 5 (b): thermische Prüfungen, um die Tendenz des Übergangs von einer Deflagration<br />

zu einer Detonation festzustellen; und<br />

Prüfart 5 (c): eine Prüfung, um festzustellen, ob ein Stoff in großen Mengen explodiert,<br />

wenn er einem Außenbrand ausgesetzt ist.<br />

18<br />

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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