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Beförderung gefährlicher Güter

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10.4.3.4 Prüfarten 6 (a), 6 (b), 6 (c) und 6 (d) werden üblicherweise in alphabetischer Reihenfolge<br />

durchgeführt. Allerdings ist es nicht immer notwendig, diese Reihenfolge einzuhalten oder alle<br />

vier Prüfarten durchzuführen.<br />

(a)<br />

(b)<br />

Auf Prüfart 6 (a) kann verzichtet werden, wenn explosive Gegenstände ohne<br />

Verpackung befördert werden oder wenn nur ein Gegenstand in dem Versandstück<br />

ist (siehe auch Abschnitt 10.4.3.4 (d)).<br />

Auf Prüfart 6 (b) kann verzichtet werden, wenn in jeder Prüfung der<br />

Prüfart 6 (a) (siehe auch Abschnitt 10.4.3.4 (d)):<br />

(i)<br />

(ii)<br />

Das Äußere des Versandstücks unbeschädigt durch innere Detonation<br />

und/oder Anzündung ist; oder<br />

Die Inhalte des Versandstücks nicht explodieren können oder so<br />

schwach explodieren, dass die Weiterleitung der Explosionswirkung von<br />

einem Versandstück auf das andere in Prüfart 6 (b) auszuschließen ist.<br />

(c)<br />

(d)<br />

Auf Prüfart 6 (c) kann verzichtet werden, wenn in einer Prüfung der Prüfart 6 (b)<br />

eine praktisch gleichzeitige Explosion des nahezu gesamten Inhalts des Stapels<br />

stattfindet. In solchen Fällen wird das Produkt der Unterklasse 1.1 zugeordnet.<br />

Die Prüfart 6 (d) dient zur Feststellung, ob eine 1.4S-Zuordnung angemessen<br />

ist, und wird nur benutzt, wenn die Sonderbestimmung 347 im Kapitel 3.3 der<br />

Modellvorschriften anzuwenden ist. Sofern Gegenstände geprüft werden, auf<br />

die die Sondervorschrift 347 anzuwenden ist, kann die Prüfart 6 (d) zuerst<br />

durchgeführt werden. Wenn die Ergebnisse der Prüfart 6 (d) zeigen, dass eine<br />

1.4S-Zuordnung angemessen ist, kann auf die Prüfarten 6 (a) und 6 (b) verzichtet<br />

werden.<br />

10.4.3.5 Wenn ein Stoff ein „-"-Ergebnis in der Prüfreihe 1 (a) erzielt (keine Weiterleitung der<br />

Detonation), kann auf die 6 (a)-Prüfung mit dem Detonator verzichtet werden. Wenn ein Stoff in der<br />

Prüfreihe 2 (c) ein „-"-Ergebnis erzielt (keine oder eine langsame Deflagration), kann auf die 6 (a)-<br />

Prüfung mit einem Anzünder verzichtet werden.<br />

10.4.3.6 Die Prüfungen der Prüfarten 7 (a) bis 7 (f) werden zuerst angewendet, um nachzuweisen,<br />

dass ein Stoff ein extrem unempfindlicher Stoff (EIS) ist, dann werden die Prüfungen der Prüfarten<br />

7 (g), 7 (h), 7 (j), 7 (k) und 7 (l) durchgeführt, um nachzuweisen, dass Gegenstände, die überwiegend<br />

EIS‘s enthalten, der Unterklasse 1.6 zugeordnet werden können.<br />

10.4.3.7 Die Prüfungen der Prüfarten 7 (g), 7 (h), 7 (j), 7 (k) und 7(l) werden angewandt, um zu<br />

bestimmen, ob ein Gegenstand mit (einer) EIS-Hauptladung(en) und ausreichend unempfindlichen<br />

Verstärkungsladungen der Unterklasse 1.6 zugeordnet werden kann. Diese Prüfungen werden auf<br />

Gegenstände in dem Zustand und der Form angewendet, in denen sie zur <strong>Beförderung</strong> vorgesehen<br />

sind, ausgenommen, dass nicht-explosive Bestandteile weggelassen oder ersetzt werden können,<br />

wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass dies die Ergebnisse der Prüfungen nicht ungültig<br />

macht. Das Verfahren der detaillierten Prüfanforderungen ist in Abbildung 10.5 beschrieben;<br />

einige Erläuterungen werden nachfolgend gegeben.<br />

24<br />

(a)<br />

(b)<br />

Komplexe Gegenstände können mehrere Stoffe enthalten und dieses Verfahren<br />

ist für alle Stoffe, die sich in dem einzustufenden Gegenstand befinden,<br />

durchzuführen.<br />

Die Frage „Ist der Stoff in einer explosiven Hauptladung eines Bauteils innerhalb<br />

des Gegenstandes?“ (Kästchen 2 der Abbildung 10.5) wird beantwortet,<br />

indem die Konstruktion des Gegenstandes überprüft wird. Stoffe einer explosiven<br />

Hauptladung sind solche, die sich in Bauteilen im Gegenstand befinden;<br />

es sind keine Zünder, Verstärkungsladungen oder isolierte explosive Zusatz-<br />

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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