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Einleitung - BASF Coatings

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22. Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung<br />

Die notwendige und geeignete persönliche Schutzausrüstung muss seitens des Kontraktors zur Verfügung gestellt<br />

werden. Zudem muss die Arbeitskleidung den Anforderungen der Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes entsprechen.<br />

Die entsprechenden Rechtsvorschriften, Normen und BG-Regeln einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften<br />

sind hierbei zu beachten.<br />

Kontaminierte Kleidung muss sofort gewechselt und einer geeigneten Reinigung oder fachlichen Entsorgung zugeführt<br />

werden.<br />

Hinweis: Zahlreiche Betriebsteile sind an den jeweiligen <strong>BASF</strong>-Standorten als explosionsgefährdeter Bereich („EX-<br />

Bereich“) ausgewiesen. Bei der Auswahl der geeigneten Arbeitsschutzkleidung für Arbeiten in diesen Bereichen<br />

müssen zusätzlich die Vorgaben der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2153) „Vermeidung von Zündgefahren<br />

infolge elektrostatischer Aufladung“ beachtet werden. Beim Betreten dieser Bereiche ist entsprechende<br />

Arbeitsschutzkleidung zu tragen. Alternativ kann auch nach DIN EN 1149-1 zertifizierte Kleidung getragen werden.<br />

In Teilbereichen müssen aus qualitäts-, produktionstechnischen Gründen darüber hinausgehende Anforderungen an<br />

die jeweilige Schutzausrüstung hinsichtlich einer etwaigen Produktkontamination durch Fasern, Silikon usw. erfüllt<br />

werden, die im Einzelfall vom Auftragsverantwortlichen bekannt gegeben werden.<br />

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Auftragsverantwortlichen bzw. an den Verantwortlichen<br />

der jeweiligen Betriebsleitung des Auftraggebers (siehe auch Kapitel „Kraterverweidung“).<br />

23. Kratervermeidung<br />

Die Herstellung hochwertiger Lacke stellt höchste Anforderungen an die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.<br />

Geringste Verunreinigungen können bei der Applikation zu Beschichtungsstörungen führen. Ein Grund hierfür können<br />

Kontaminationen durch oberflächenstörende, z. B. silikonhaltige Hilfs-, Betriebsstoffe oder Betriebsmittel sowie<br />

persönliche Schutzausrüstung sein.<br />

Bei Arbeiten, bei denen die Möglichkeit eines indirekten oder direkten Produktkontaktes besteht, hat sich der Kontraktor<br />

hinsichtlich der Freigabe seiner eingesetzten Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe oder Betriebsmittel mit dem Auftragsverantwortlichen<br />

abzustimmen.<br />

(Siehe hierzu auch den Flyer: „Gib Kratern keine Chance“).<br />

24. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

Mitarbeiter von Kontraktoren, die in Labor- und Produktionsbetrieben arbeiten, können nur eingesetzt werden, wenn<br />

sie vor Arbeitsaufnahme durch einen hierzu von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Facharzt für Arbeitsmedizin<br />

nach folgenden speziellen berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Vorschriften untersucht worden sind<br />

und dabei die Eignung bescheinigt wurde nach:<br />

n G23 „Atemwegserkrankungen“<br />

n G24 „Hauterkrankungen“<br />

n G27 „Isocyanate“<br />

n G29 „Benzolhomologe“<br />

Darüber hinaus müssen für bestimmte Tätigkeiten ggf. weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen vorliegen, z. B. nach<br />

n G 20 „Lärm“ – wenn in Lärmbereichen über 85 dBA gearbeitet werden muss,<br />

n G 26 „Atemschutz“ – wenn unter Atemschutz gearbeitet werden muss,<br />

n G 99 „Sauerstoffreduzierter Bereich“ – wenn in unserem Hochregallager MS G 201 gearbeitet werden muss.<br />

Die aus den Untersuchungen resultierende Eignung ist auf Verlangen nachzuweisen (siehe Kapitel „Sicherheitspass“).<br />

Weitere ggf. notwendige Untersuchungen, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Bei Rückfragen zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen steht den Mitarbeitern des Kontraktors der werkärztliche<br />

Dienst unter der Tel.-Nr. 02501/14-2548 zur Verfügung.<br />

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