DER LANDESFISCHEREIVERBAND INFORMIERT - 3/2012
DER LANDESFISCHEREIVERBAND INFORMIERT - 3/2012
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www.lfvrlp.de<br />
Fischereiliche Schäden an Wehranlagen<br />
Aus gegebenem Anlass, möchte wir unsere Vereine darauf aufmerksam machen, welche Verpflichtungen der Betreiber<br />
von Wasserkraftanlagen gegenüber den duldungspflichtigen Fischereirechtsinhabern, sprich Vereine oder Einzelpächter,<br />
haben. Im vorliegenden Fall in Odernheim am Glan wurde durch Heben des Wehrs ohne Vorankündigung der Mühlgraben<br />
und die Fischtreppe leerlaufen lassen, um Unterhaltungsarbeiten an der Wehranlage durchzuführen. Der betroffene<br />
Verein hat abends in der Dunkelheit über 100 Kilogramm Fische überwiegend tot geborgen und am nachfolgenden Tag<br />
durch unseren Einsatz mit Elektrofischfanggerät wurden etliche Kübel mit noch in Pfützen der Fischtreppe versteckte<br />
Kleinfische geborgen.<br />
Leergelaufene Fischtreppe in Odernheim<br />
Grundlegend wichtige rechtliche Regelungen beim Ablassen von Gewässern<br />
Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (auszugsweise)<br />
§ 69<br />
Besondere Pflichten (zu § 30 WHG)<br />
(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend<br />
behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.<br />
(4) Der Unterhaltungspflichtige hat den Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Bestimmung beabsichtigten<br />
Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere sind, abgesehen von Notfällen, Unterhaltungsmaßnahmen,<br />
durch welche die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, den Fischereiberechtigten mindestens<br />
vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.<br />
(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.<br />
Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der<br />
Schaden entstanden ist.<br />
Fischereigesetz von Rheinland-Pfalz (auszugsweise)<br />
§ 44<br />
Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken<br />
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach<br />
Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten Schadenersatz<br />
zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 45<br />
Ablassen von Gewässern<br />
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten<br />
an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des<br />
Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr<br />
im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen<br />
Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte<br />
und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis<br />
zu setzen. § 81 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.<br />
Bilder: Dr. Horst Koßmann<br />
12 - Der LanDesfischereiverbanD informiert - heft 3/ <strong>2012</strong><br />
Gewässerwart Marko Milde mit dem traurigen Ergebnis