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DER LANDESFISCHEREIVERBAND INFORMIERT - 3/2012

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www.lfvrlp.de<br />

Fischereiliche Schäden an Wehranlagen<br />

Aus gegebenem Anlass, möchte wir unsere Vereine darauf aufmerksam machen, welche Verpflichtungen der Betreiber<br />

von Wasserkraftanlagen gegenüber den duldungspflichtigen Fischereirechtsinhabern, sprich Vereine oder Einzelpächter,<br />

haben. Im vorliegenden Fall in Odernheim am Glan wurde durch Heben des Wehrs ohne Vorankündigung der Mühlgraben<br />

und die Fischtreppe leerlaufen lassen, um Unterhaltungsarbeiten an der Wehranlage durchzuführen. Der betroffene<br />

Verein hat abends in der Dunkelheit über 100 Kilogramm Fische überwiegend tot geborgen und am nachfolgenden Tag<br />

durch unseren Einsatz mit Elektrofischfanggerät wurden etliche Kübel mit noch in Pfützen der Fischtreppe versteckte<br />

Kleinfische geborgen.<br />

Leergelaufene Fischtreppe in Odernheim<br />

Grundlegend wichtige rechtliche Regelungen beim Ablassen von Gewässern<br />

Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (auszugsweise)<br />

§ 69<br />

Besondere Pflichten (zu § 30 WHG)<br />

(2) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern haben zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend<br />

behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.<br />

(4) Der Unterhaltungspflichtige hat den Duldungspflichtigen alle nach § 30 WHG und dieser Bestimmung beabsichtigten<br />

Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Insbesondere sind, abgesehen von Notfällen, Unterhaltungsmaßnahmen,<br />

durch welche die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, den Fischereiberechtigten mindestens<br />

vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.<br />

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.<br />

Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der<br />

Schaden entstanden ist.<br />

Fischereigesetz von Rheinland-Pfalz (auszugsweise)<br />

§ 44<br />

Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken<br />

(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach<br />

Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten Schadenersatz<br />

zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben<br />

unberührt.<br />

§ 45<br />

Ablassen von Gewässern<br />

Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten<br />

an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des<br />

Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr<br />

im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen<br />

Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte<br />

und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis<br />

zu setzen. § 81 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.<br />

Bilder: Dr. Horst Koßmann<br />

12 - Der LanDesfischereiverbanD informiert - heft 3/ <strong>2012</strong><br />

Gewässerwart Marko Milde mit dem traurigen Ergebnis

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