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Wer darf in den Wald?<br />

Die gesetzliche Regelung zur Erholungsnutzung<br />

Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt,<br />

dass jedermann grundsätzlich den<br />

Wald zu Erholungszwecken betreten<br />

und sich dort aufhalten darf.<br />

Es gibt jedoch einige Ausnahmen.<br />

Wieder- und Neubewaldungsflächen<br />

(unter drei Meter Höhe) dürfen<br />

ebenso nicht betreten werden wie<br />

behördlich gesperrte Bereiche oder<br />

Betriebsflächen für Forstarbeit. Eine<br />

über das Betreten und Aufenthalten<br />

zu Erholungszwecken hinausgehende<br />

Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit,<br />

Zelten, Befahren (auch mit<br />

Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit<br />

Zustimmung des Waldeigentümers,<br />

und in Bezug auf die Forststraßen<br />

nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters,<br />

der zumeist der Waldeigentümer<br />

ist, zulässig.<br />

Waldsperren<br />

Drogen in der Wohnung<br />

Strafrechtlich relevant muss nicht Kündigung heißen<br />

Private Waldeigentümer können Flächen<br />

befristet Sperren und zwar<br />

wennn es sich beispielsweise um Baustellen<br />

von Bringungsanlagen, Gefährdungsbereiche<br />

der Holzfällung<br />

und -bringung, Windwurf- oder -<br />

bruchflächen oder um Waldflächen,<br />

in denen Forstschädlinge bekämpft<br />

werden, handelt. Dauernde Sperren<br />

sind bei Sonderkulturen (z.B. Christbaumkulturen)<br />

und im beschränkten<br />

Ausmaß im engeren örtlichen Zusammenhang<br />

mit Wohnhäusern des<br />

Waldeigentümers oder seiner Beschäftigten<br />

zulässig. Gesperrte Bereiche<br />

sind mit Hinweistafeln zu<br />

Kennzeichnen. Das Befahren von<br />

Forststraßen ist auch bei fehlender<br />

Kennzeichnung nicht zulässig. Beim<br />

Verstoß muss mit einer Strafe bis<br />

3.360,- Euro gerechnet werden.<br />

Eine spannende Entscheidung hatte<br />

der Oberste Gerichtshof zu treffen.<br />

Es ging darum, ob ein Mieter gekündigt<br />

werden darf, weil er in der gemieteten<br />

Wohnung verbotene Drogen<br />

hergestellt hat. Folgender Sachverhalt<br />

lag dem Urteil zu Grunde.<br />

Verurteilung<br />

Ein Mieter stellte in seiner Wohnung<br />

vier Gramm Suchtgift (Methamphetamin)<br />

her und wurde wegen dieses<br />

Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz<br />

verurteilt. Daraufhin reichte<br />

die Vermieterin eine Räumungsklage<br />

mit der Begründung ein, dass<br />

wegen des vom Mieter eingerichteten<br />

Drogenlabors dieser vom Mietgegenstand<br />

einen erheblich nachteiligen<br />

Gebrauch mache, mit der Folge,<br />

dass dieser sowohl den Ruf als auch<br />

die finanzielle Situation der Vermieterin<br />

beschädigt.<br />

Urteil<br />

Das Erstgereicht hat die Räumungsklage<br />

abgewiesen, da das Berufungsgericht<br />

in zweiter Instanz aber die<br />

Kündigung bestätigt hat, hob der<br />

OGH in Folge das Urteil des Berufungsgerichts,<br />

das die Zulässigkeit<br />

der Räumungsklage befürwortete,<br />

mit folgender Begründung auf:<br />

Das einmalige Herstellen einer geringen<br />

Menge von Suchtgift für den<br />

Eigengebrauch und die Überlassung<br />

zum persönlichen Gebrauch eines<br />

Dritten ist zwar keineswegs zu verharmlosen<br />

und führte auch zu einer<br />

strafgerichtlichen Verurteilung des<br />

Mieters, ist aber nach der Lage des<br />

Falls objektiv (noch) nicht geeignet<br />

anderen Mitbewohnern des Hauses<br />

das Zusammenleben zu verleiden.<br />

Das bedeutet, dass es mietrechtlich<br />

erlaubt ist, kleine Mengen<br />

an Drogen in der Mietwohnung herzustellen.<br />

Bei Fragen zu rechtlichen Themen<br />

stehen Ihnen gerne unsere Experten<br />

zur Verfügung.<br />

Kontaktieren Sie einfach unser Büro<br />

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