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Wer darf in den Wald?<br />
Die gesetzliche Regelung zur Erholungsnutzung<br />
Im Forstgesetz 1975 wird bestimmt,<br />
dass jedermann grundsätzlich den<br />
Wald zu Erholungszwecken betreten<br />
und sich dort aufhalten darf.<br />
Es gibt jedoch einige Ausnahmen.<br />
Wieder- und Neubewaldungsflächen<br />
(unter drei Meter Höhe) dürfen<br />
ebenso nicht betreten werden wie<br />
behördlich gesperrte Bereiche oder<br />
Betriebsflächen für Forstarbeit. Eine<br />
über das Betreten und Aufenthalten<br />
zu Erholungszwecken hinausgehende<br />
Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit,<br />
Zelten, Befahren (auch mit<br />
Fahrrädern) oder Reiten, ist nur mit<br />
Zustimmung des Waldeigentümers,<br />
und in Bezug auf die Forststraßen<br />
nur mit Zustimmung des Forststraßenerhalters,<br />
der zumeist der Waldeigentümer<br />
ist, zulässig.<br />
Waldsperren<br />
Drogen in der Wohnung<br />
Strafrechtlich relevant muss nicht Kündigung heißen<br />
Private Waldeigentümer können Flächen<br />
befristet Sperren und zwar<br />
wennn es sich beispielsweise um Baustellen<br />
von Bringungsanlagen, Gefährdungsbereiche<br />
der Holzfällung<br />
und -bringung, Windwurf- oder -<br />
bruchflächen oder um Waldflächen,<br />
in denen Forstschädlinge bekämpft<br />
werden, handelt. Dauernde Sperren<br />
sind bei Sonderkulturen (z.B. Christbaumkulturen)<br />
und im beschränkten<br />
Ausmaß im engeren örtlichen Zusammenhang<br />
mit Wohnhäusern des<br />
Waldeigentümers oder seiner Beschäftigten<br />
zulässig. Gesperrte Bereiche<br />
sind mit Hinweistafeln zu<br />
Kennzeichnen. Das Befahren von<br />
Forststraßen ist auch bei fehlender<br />
Kennzeichnung nicht zulässig. Beim<br />
Verstoß muss mit einer Strafe bis<br />
3.360,- Euro gerechnet werden.<br />
Eine spannende Entscheidung hatte<br />
der Oberste Gerichtshof zu treffen.<br />
Es ging darum, ob ein Mieter gekündigt<br />
werden darf, weil er in der gemieteten<br />
Wohnung verbotene Drogen<br />
hergestellt hat. Folgender Sachverhalt<br />
lag dem Urteil zu Grunde.<br />
Verurteilung<br />
Ein Mieter stellte in seiner Wohnung<br />
vier Gramm Suchtgift (Methamphetamin)<br />
her und wurde wegen dieses<br />
Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz<br />
verurteilt. Daraufhin reichte<br />
die Vermieterin eine Räumungsklage<br />
mit der Begründung ein, dass<br />
wegen des vom Mieter eingerichteten<br />
Drogenlabors dieser vom Mietgegenstand<br />
einen erheblich nachteiligen<br />
Gebrauch mache, mit der Folge,<br />
dass dieser sowohl den Ruf als auch<br />
die finanzielle Situation der Vermieterin<br />
beschädigt.<br />
Urteil<br />
Das Erstgereicht hat die Räumungsklage<br />
abgewiesen, da das Berufungsgericht<br />
in zweiter Instanz aber die<br />
Kündigung bestätigt hat, hob der<br />
OGH in Folge das Urteil des Berufungsgerichts,<br />
das die Zulässigkeit<br />
der Räumungsklage befürwortete,<br />
mit folgender Begründung auf:<br />
Das einmalige Herstellen einer geringen<br />
Menge von Suchtgift für den<br />
Eigengebrauch und die Überlassung<br />
zum persönlichen Gebrauch eines<br />
Dritten ist zwar keineswegs zu verharmlosen<br />
und führte auch zu einer<br />
strafgerichtlichen Verurteilung des<br />
Mieters, ist aber nach der Lage des<br />
Falls objektiv (noch) nicht geeignet<br />
anderen Mitbewohnern des Hauses<br />
das Zusammenleben zu verleiden.<br />
Das bedeutet, dass es mietrechtlich<br />
erlaubt ist, kleine Mengen<br />
an Drogen in der Mietwohnung herzustellen.<br />
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