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Die praktische Altenpflegeausbildung

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Seite 38 Kapitel III Inhalt<br />

Zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütung<br />

gibt es<br />

verschiedene Möglichkeiten.<br />

3.5.2 Refinanzierung nach SGB XI und Altenpflegegesetz<br />

Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind drei Verfahren zur<br />

Refinanzierung der Ausbildungsvergütung vorgesehen:<br />

I Refinanzierung über die Entgelte durch Berücksichtigung des Ausbildungszuschlags<br />

(für ambulante und stationäre Einrichtungen),<br />

I Refinanzierung über die Anrechnung der Auszubildenden auf den Stellenplan<br />

(nur bei stationären Einrichtungen),<br />

I Refinanzierung über ein Landesausgleichsverfahren (Ausbildungsumlage).<br />

Im Altenpflegegesetz wird dem Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung die Möglichkeit<br />

eingeräumt, über einen Ausbildungszuschlag auf die Leistungsentgelte der<br />

Kundinnen und Kunden die Ausbildungsvergütung (zum Teil) zu refinanzieren<br />

(vgl. § 24 AltPflG und § 82a SGB XI). Der Zuschlag wird in Pflegesatzverhandlungen<br />

für die stationären Einrichtungen bzw. in den Verhandlungen über<br />

Leistungsentgelte in der ambulanten Pflege mit den Pflegekassen festgelegt.<br />

Manche Pflegekassen errechnen die Höhe des Zuschlags unmittelbar aus der<br />

gezahlten Ausbildungsvergütung.<br />

<strong>Die</strong> Refinanzierung kann auch über den Stellenschlüssel erfolgen. In den Pflege-<br />

satzverhandlungen wird vereinbart, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

(Vollzeitstellen) eine Einrichtung für die Bewohner vorhalten muss. Auszubildende<br />

können in dieser Variante der Refinanzierung auf die Anzahl der vorzuhaltenden<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflegehilfskräfte) angerechnet<br />

werden. Eine Ausbildungsstelle wird dabei meist als Drittel oder Viertel einer<br />

Vollzeitstelle gerechnet.<br />

<strong>Die</strong> dritte Refinanzierungsvariante ist das Ausgleichsverfahren, das eine Lan-<br />

desregierung einführen kann, wenn ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht<br />

oder droht (vgl. § 25 AltPflG). Im Ausgleichsverfahren wird von allen Pflegeeinrichtungen<br />

des Bundeslandes ein Ausgleichsbetrag erhoben, der dann den<br />

ausbildenden Betrieben zugute kommt. <strong>Die</strong> Ausgleichsbeiträge sind nach § 82a<br />

Abs. 3 SGB XI in den Pflegesätzen berücksichtigungsfähig.<br />

In einigen Bundesländern ist nur eines der oben angegebenen Verfahren als allei-<br />

nige Refinanzierung der Ausbildungsvergütung vorgesehen; in anderen besteht<br />

eine Wahlmöglichkeit oder eine Kombination von Ausbildungszuschlag und<br />

Anrechnung auf den Stellenschlüssel.<br />

3.5.3 Refinanzierung durch produktiven Einsatz<br />

<strong>Die</strong> direkten Ausbildungskosten können durchaus als Entlohnung für geleistete<br />

Arbeit betrachtet werden. Auszubildende können von Beginn an in der Betreuung<br />

und Pflege eingesetzt werden und erarbeiten so einen eigenen Beitrag zur<br />

Deckung der Ausbildungskosten. Ist dieser Beitrag in der ersten Zeit der Ausbil-

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