Die praktische Altenpflegeausbildung
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Seite 38 Kapitel III Inhalt<br />
Zur Refinanzierung der Ausbildungsvergütung<br />
gibt es<br />
verschiedene Möglichkeiten.<br />
3.5.2 Refinanzierung nach SGB XI und Altenpflegegesetz<br />
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sind drei Verfahren zur<br />
Refinanzierung der Ausbildungsvergütung vorgesehen:<br />
I Refinanzierung über die Entgelte durch Berücksichtigung des Ausbildungszuschlags<br />
(für ambulante und stationäre Einrichtungen),<br />
I Refinanzierung über die Anrechnung der Auszubildenden auf den Stellenplan<br />
(nur bei stationären Einrichtungen),<br />
I Refinanzierung über ein Landesausgleichsverfahren (Ausbildungsumlage).<br />
Im Altenpflegegesetz wird dem Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung die Möglichkeit<br />
eingeräumt, über einen Ausbildungszuschlag auf die Leistungsentgelte der<br />
Kundinnen und Kunden die Ausbildungsvergütung (zum Teil) zu refinanzieren<br />
(vgl. § 24 AltPflG und § 82a SGB XI). Der Zuschlag wird in Pflegesatzverhandlungen<br />
für die stationären Einrichtungen bzw. in den Verhandlungen über<br />
Leistungsentgelte in der ambulanten Pflege mit den Pflegekassen festgelegt.<br />
Manche Pflegekassen errechnen die Höhe des Zuschlags unmittelbar aus der<br />
gezahlten Ausbildungsvergütung.<br />
<strong>Die</strong> Refinanzierung kann auch über den Stellenschlüssel erfolgen. In den Pflege-<br />
satzverhandlungen wird vereinbart, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />
(Vollzeitstellen) eine Einrichtung für die Bewohner vorhalten muss. Auszubildende<br />
können in dieser Variante der Refinanzierung auf die Anzahl der vorzuhaltenden<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Pflegehilfskräfte) angerechnet<br />
werden. Eine Ausbildungsstelle wird dabei meist als Drittel oder Viertel einer<br />
Vollzeitstelle gerechnet.<br />
<strong>Die</strong> dritte Refinanzierungsvariante ist das Ausgleichsverfahren, das eine Lan-<br />
desregierung einführen kann, wenn ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht<br />
oder droht (vgl. § 25 AltPflG). Im Ausgleichsverfahren wird von allen Pflegeeinrichtungen<br />
des Bundeslandes ein Ausgleichsbetrag erhoben, der dann den<br />
ausbildenden Betrieben zugute kommt. <strong>Die</strong> Ausgleichsbeiträge sind nach § 82a<br />
Abs. 3 SGB XI in den Pflegesätzen berücksichtigungsfähig.<br />
In einigen Bundesländern ist nur eines der oben angegebenen Verfahren als allei-<br />
nige Refinanzierung der Ausbildungsvergütung vorgesehen; in anderen besteht<br />
eine Wahlmöglichkeit oder eine Kombination von Ausbildungszuschlag und<br />
Anrechnung auf den Stellenschlüssel.<br />
3.5.3 Refinanzierung durch produktiven Einsatz<br />
<strong>Die</strong> direkten Ausbildungskosten können durchaus als Entlohnung für geleistete<br />
Arbeit betrachtet werden. Auszubildende können von Beginn an in der Betreuung<br />
und Pflege eingesetzt werden und erarbeiten so einen eigenen Beitrag zur<br />
Deckung der Ausbildungskosten. Ist dieser Beitrag in der ersten Zeit der Ausbil-