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Mitteilungen des Kreisbauernverbandes Pinneberg Nr. 2

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In Betriebsprüfungen bei<br />

Schlachthöfen ist Streit über die<br />

Frage entstanden, ob es sich bei<br />

den sog. Vorkosten, insbesondere<br />

für den Transport <strong>des</strong> Schlachtviehs<br />

durch den Schlachthof, um<br />

eine Entgeltminderung hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> gelieferten Schlachtviehs<br />

<strong>des</strong> Landwirts oder um ein<br />

Entgelt für eine eigenständige<br />

sonstige (Transport-) Leistung<br />

<strong>des</strong> Schlachthofs an den Landwirt<br />

handelt. Der Unterschied<br />

besteht darin, dass im Falle einer<br />

Entgeltminderung dieses vom<br />

vereinbarten Entgelt abgezogen<br />

wird und auf den so ermittelten<br />

Endpreis die Umsatzsteuerpauschalierung<br />

angewandt werden<br />

kann. Diese Behandlung ist die<br />

bisher gängige Praxis. Im Falle<br />

einer eigenständigen sonstigen<br />

Leistung <strong>des</strong> Schlachthofs an<br />

den Landwirt wäre diese mit 19<br />

% Umsatzsteuer gegenüber dem<br />

Landwirt abzurechnen, was bei<br />

pauschalierenden Tierhaltungsbetrieben<br />

mangels Vorsteuerab-<br />

Mit dem am 1.1.2002 in Kraft<br />

getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

wurden die<br />

Regelungen <strong>des</strong> Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches (BGB) zur Gewährleistung<br />

und zur Haftung<br />

wesentlich neu gestaltet. Diese<br />

Regelungen gelten nunmehr<br />

auch für alle Kaufverträge, an<br />

denen Landwirte als Verkäufer<br />

oder Käufer beteiligt sind. Bisherige<br />

Sondervorschriften, wie das<br />

Viehkaufrecht und § 24 Saatgutverkehrsgesetz<br />

wurden ersatzlos<br />

aufgehoben. Hinzu kommen vielfältige<br />

neue Regelungen zur Erhöhung<br />

der Qualität und Sicherheit<br />

im Lebensmittelbereich, die<br />

maßgeblich die Mangelfreiheit<br />

auch landwirtschaftlicher Produkte<br />

aus der Primärproduktion<br />

bestimmen.<br />

Vor diesem Hintergrund haben<br />

sich die Gewährleistungs- und<br />

Haftungsrisiken auch der Landwirte<br />

beim Verkauf ihrer landwirtschaftlichen<br />

Produkte verändert.<br />

Gerade die Erzeugung, Produktion<br />

und der Verkauf landwirtschaftlicher<br />

Produkte, sei es<br />

pfl anzlicher oder tierischer Art,<br />

ist mit vielfältigen Einfl ussfaktoren<br />

verbunden, die nicht in Gänze<br />

von den Produzenten kalkulierbar<br />

sind. Daher gilt es, erhöhte Risiken<br />

aus den neuen gesetzlichen<br />

Vorkosten könnten zukünftig umsatzsteuerpfl ichtig sein<br />

zugsberechtigung zu Mehrbelastungen<br />

führt.<br />

Letztgenannte Auffassung wird<br />

offensichtlich seit Ende 2010 von<br />

der Finanzverwaltung vertreten<br />

und innerhalb der Finanzverwaltung<br />

verbreitet, wie sich aus<br />

einem Schreiben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

der Finanzen an das<br />

Bun<strong>des</strong>zentralamt für Steuern<br />

ergibt. Wird die neue Auffassung<br />

der Finanzverwaltung fl ächendeckend<br />

und möglicherweise sogar<br />

rückwirkend angewandt, ergeben<br />

sich für Schlachthöfe und<br />

pauschalierende landwirtschaftliche<br />

Betriebe hohe Steuernachforderungen.<br />

Der Deutsche Bauernverband<br />

hat sich <strong>des</strong>halb gemeinsam mit<br />

dem Deutschen Raiffeisenverband<br />

in einem Schreiben an den<br />

Staatssekretär im BMF, Dr. Beus,<br />

gewandt. In diesem Schreiben<br />

verweisen wir darauf, dass mit<br />

dem Aufl aden <strong>des</strong> Schlachtviehs<br />

Handlungsempfehlungen für künftige Vertragsabschlüsse<br />

- Druschfrüchte<br />

Grundlagen sorgfältig zu prüfen<br />

und Möglichkeiten einer sachgerechten<br />

Risikominimierung im<br />

Rahmen der Privatautonomie<br />

durch zulässige Vertragsgestaltung<br />

auszuschöpfen.<br />

Schriftliche Verträge sind wichtig.<br />

Dies kann über den Weg von individuellen<br />

Vereinbarungen erfolgen.<br />

Entgegen der bisher weit<br />

verbreiteten Praxis Kaufverträge<br />

gerade im Bereich der Landwirtschaft<br />

„per Handschlag“ abzuschließen,<br />

ist mehr denn je die<br />

Wahrung der Schriftform geboten.<br />

Im Interesse einer zweifelsfreien<br />

Nachweisführung sollten die wesentlichen<br />

Eckpunkte individuell<br />

getroffener vertraglicher Regelungen<br />

schriftlich niedergelegt<br />

werden. Dies betrifft vor allem<br />

Fragen der Beschaffenheitsvereinbarung,<br />

Ausschluss der<br />

Gewährleistung (für bestimmte<br />

Mängel), Verkürzung der Gewährleistungsfristen,<br />

Angabe<br />

vorhandener Mängel, Ergebnisse<br />

von Verkaufsuntersuchungen sowie<br />

individuelle Gewährleistungs-<br />

und Haftungsausschlüsse.<br />

Keine Garantie geben.<br />

Strikteste Zurückhaltung ist<br />

auf den LKW <strong>des</strong> Schlachthofs<br />

oder <strong>des</strong>sen Beauftragten am<br />

Hof <strong>des</strong> Landwirts letzterer keinen<br />

Einfl uss mehr auf die Tiere<br />

nehmen kann. Denn hierzu ist<br />

in den allgemeinen Verkaufsbedingungen<br />

geregelt, dass „mit<br />

der Übergabe das Unternehmen<br />

über die Tiere frei im Rahmen<br />

<strong>des</strong> vertraglich vereinbarten<br />

Zwecks und eigenverantwortlich<br />

verfügen kann“. Unabhängig<br />

vom tatsächlich erst später stattfi<br />

ndenden Eigentumsübergang<br />

hat der Landwirt daher ab dem<br />

Zeitpunkt der Verladung keinerlei<br />

Zugriff auf die Tiere mehr.<br />

Da es umsatzsteuerlich entscheidend<br />

ist, zu welchem Zeitpunkt<br />

die Verschaffung der Verfügungsmacht<br />

erfolgt, ist unseres Erachtens<br />

die Verladung <strong>des</strong> Schlachtviehs<br />

am Hof <strong>des</strong> Landwirts<br />

der entscheidende Zeitpunkt.<br />

Demnach wurden die Kosten für<br />

den Transport zu Recht als Entgeltminderung<br />

hinsichtlich der<br />

hingegen geboten, wenn Geschäftspartner<br />

von Landwirten<br />

die Abgabe von zusätzlichen Garantieerklärungen<br />

für bestimmte<br />

Beschaffenheitsmerkmale landwirtschaftlicher<br />

Produkte oder<br />

anderer Umstände verlangen.<br />

Unabhängig vom Wortlaut einer<br />

Garantieerklärung (ich garantiere,<br />

ich versichere, ich erkläre ….)<br />

wird hierdurch für den Landwirt<br />

als Verkäufer ein erheblich erhöhtes<br />

Haftungsrisiko begründet<br />

und zwar in dreierlei Hinsicht:<br />

1. Wenn das Garantieversprechen<br />

nicht eingehalten wird, kann<br />

sich der Landwirt nicht darauf<br />

berufen, ihn träfe kein Verschulden.<br />

Vielmehr muss er wegen<br />

der Garantieerklärung ohne Entlastungsmöglichkeit<br />

haften d.h.<br />

ggfs. Schadensersatz leisten.<br />

2. Darüber hinaus können sich<br />

die Landwirte auf Vereinbarungen<br />

zu Gewährleistungs- und<br />

Haftungsbeschränkungen in den<br />

Kaufverträgen und aus Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen nicht<br />

berufen, wenn sie eine Garantie<br />

für die Beschaffenheit der Kaufsache<br />

übernommen haben.<br />

3. Außerdem bewirkt die Abgabe<br />

einer Garantieerklärung eine vertraglich<br />

begründete<br />

Erweiterung der gesetzlichen<br />

Haftung. Insoweit besteht in aller<br />

Regel die Gefahr, dass für<br />

Lieferung <strong>des</strong> Landwirts an den<br />

Schlachthof behandelt. Diese<br />

Sichtweise entspricht der bisher<br />

gängigen Praxis, die bislang<br />

auch in Betriebsprüfungen unbeanstandet<br />

blieb. Die geänderte<br />

Beurteilung der Finanzverwaltung<br />

ist überraschend und kann<br />

von den Betroffenen, zu denen<br />

neben den Schlachtunternehmen<br />

und den landwirtschaftlichen Erzeugern<br />

auch die Viehhändler<br />

zählen, nicht unmittelbar umgesetzt<br />

werden.<br />

Ob es dauerhaft bei der geänderten<br />

und für pauschalierende<br />

Betriebe nachteiligen Steuerrechtsinterpretation<br />

der Finanzverwaltung<br />

bleibt, müssen wir<br />

abwarten. Der Bauernverband<br />

setzt sich jedenfalls weiter dafür<br />

ein, die bisherige Handhabung<br />

fortzuführen.<br />

Ulrich Goullon Bauernverband<br />

Schleswig-Holstein e.V.<br />

diese vertraglich begründete<br />

Haftungserweiterung kein Versicherungsschutz<br />

im Rahmen der<br />

Betriebshaftpflichtversicherung<br />

besteht. Die Betriebshaftpfl icht<br />

<strong>des</strong> Landwirts tritt dann nicht ein<br />

und er muss den Schaden alleine<br />

tragen.<br />

Vor diesem Hintergrund und nach<br />

Auswertung der Erfüllungshindernisse<br />

bei den Getreide - Vorkontrakten<br />

2010 infolge extremer<br />

Trockenheit bzw. Dauerregen<br />

gibt der Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern<br />

e. V. sowie<br />

der Bauernverband Schleswig-<br />

Holstein e. V. seinen Mitgliedern<br />

gemeinsame Empfehlungen/<br />

Hinweise, die bei der künftigen<br />

Vertragsgestaltung berücksichtigt<br />

und gegenüber dem Handel<br />

durchgesetzt werden sollten.<br />

Auch wenn die AGB <strong>des</strong> Handels<br />

bereits Regelungen zu einigen<br />

Punkten enthalten, können Sie<br />

mit Ihren Vertragspartnern abweichende<br />

Vereinbarungen treffen.<br />

Es gilt dann der Vorrang der<br />

individuellen Vertragsabrede.<br />

Die Handlungsempfehlungen<br />

können in der Kreisgeschäftsstelle<br />

angefordert werden.<br />

<strong>Pinneberg</strong>er Bauernbrief 2/2011 5

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