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HartzIVSparbuch_RMK_Stand0218_DRUCK

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Vermögen, welches nachweislich zur baldigen Beschaffung,<br />

Erhaltung oder Verbesserung eines angemessenen Hauses<br />

oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist, soweit dies auch<br />

(nicht ausschließlich!) zu Wohnzwecken behinderter oder<br />

pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll.<br />

Für die „baldige“ Beschaffung von Grundstücken gilt ein<br />

Zeitraum von einem Jahr, in dem zumindest ein Vorvertrag<br />

geschlossen oder eine Planung erstellt werden muss. Es ist<br />

auch nicht erforderlich, dass die Behinderten Mitglied der<br />

Bedarfsgemeinschaft sind. Es reicht, wenn sie Verlobte,<br />

Enkel, Großeltern, Pflegeeltern bzw. Kinder, Geschwister,<br />

Onkel, Tante, Neffe oder Nichte des Hartz IV (Alg II) -<br />

Beziehenden sind.<br />

Angemessener Hausrat, der kein besonderer Luxus ist und<br />

dem täglichen Gebrauch dient.<br />

Vermögen, welches der Aufnahme oder Fortsetzung einer<br />

Ausbildung oder der Ausübung einer Erwerbsarbeit dient.<br />

Alle anderen Vermögensarten sind nicht geschützt, wenn sie<br />

die vorab genannten Freibeträge übersteigen.<br />

Eingliederungsvereinbarung - was ist das?<br />

Eingliederungsvereinbarungen werden in Deutschland vor<br />

allem im Bereich der Eingliederung der Bezieher von Hartz IV<br />

(Alg II) im Arbeitsmarkt eingesetzt. Sie werden dort zwischen<br />

der Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen<br />

Träger (Optionskommune) und der leistungsberechtigten<br />

Person als öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In<br />

diesem Bereich ist der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung<br />

in der Regel vorgeschrieben.<br />

Im Unterschied zur früheren Rechtslage bleibt seit dem<br />

1. April 2011 die Weigerung einer leistungsberechtigten Person,<br />

eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, jedoch<br />

sanktionslos. Allerdings kann die Behörde, anstelle der Eingliederungsvereinbarung,<br />

die Eingliederung auch einseitig<br />

durch Erlass eines Verwaltungsakts regeln.<br />

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