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E_1929_Zeitung_Nr.020

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N°20<br />

II. Jlatt<br />

BERN 11. März <strong>1929</strong><br />

Das neue luzernische Automobilgesetz<br />

Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat, wie wir<br />

bereits meldeten, in seiner Sitzung vom 1. März<br />

<strong>1929</strong> die neue Verordnung über den Verkehr mit<br />

Motorfahrzeugen in zweiter Lesung durchberaten<br />

und nach Anbringung einiger Korrekturen gegenüber<br />

dem ersten Entwurf angenommen.<br />

Die mit dem Studium des umfangreichen Fragenkomplexes<br />

beauftragte Kommission war um 2<br />

Mitglieder, HH. Grossrat Zemp und Grossrat Steiner,<br />

erweitert worden. Aus den interessierten Kreisen<br />

sind ihr mannigfache Anregungen und Anträge<br />

srugekommen. Der Kern der ganzen Angelegenheit<br />

war wohl die Art und Weise der Beschaffung der<br />

finanziellen Mittel, um den Gemeinden bei den durch<br />

den vermehrten Automobilverkehr bedingten Mehrauslagen<br />

für den Strassenunterhalt zu helfen. Da<br />

die ordentlichen Einnahmen aus den Automobilgebühren<br />

für den Unterhalt und den Ausbau der<br />

Kantonsstrassen nach modernen Gesichtspunkten<br />

und ebenso die aus dem Benzinzoll dem Kanton Luzern<br />

zufallenden bescheidenen Anteile schon mit Beechlag<br />

belegt sind, sr war die Erhebung einer höhern<br />

Gebühr nicht zu umgehen. Da für die Verwendung<br />

der einlaufenden Gelder genügend Garantien<br />

bestehen, dass sie auch im Sinne und Interesse<br />

der Automobilisten Verwendung finden, so bestand<br />

eigentlich keine direkte Opposition gegen das Gesetz,<br />

seit es die jetzige Form angenommen hatte,<br />

obschon in der Aufstellung der Scala speziell in<br />

der Frage der Progression je nach der Interessengruppe<br />

die Meinungen etwas divergierten. Trotzdem<br />

liess sich eine von allen in dieser Frage stark interessierten<br />

Verbänden, Lastwagenverband, AutoechutzgeWerbeverband,<br />

Automobilclub und Touring<br />

Club, angenommene Scala aufstellen, die ihrerseits<br />

in Verbindung mit den Vorschlägen des Departementes<br />

zur Formulierung führte, wie sie dem<br />

Grossen Rate vorgeschlagen und von ihm angenommen<br />

wurde. Die Mehrbelastung der kleinen Wagen<br />

beträgt 6—15%, während sie bei den grossen bis<br />

auf 37% anläuft. Einigen weiteren Forderungen<br />

der Automobilisten und Motorradfahrern, wie das<br />

Fallenlassen des Nachtfahrverbotes und der Verzicht<br />

auf den Selbstbehalt in der Versicherung von<br />

Sachschaden, sowie betr. der Höchstbelastung der<br />

Lastwagen, war entsprochen worden, so dass ein<br />

eigentlicher Grund zur Bekämpfung der Vorlage<br />

nicht bestand.<br />

periodischen Nachkontrolle zu unterziehen haben,<br />

desgleichen müssen Motorfahrzeugführer, die ihre<br />

Fahrtätigkeit während 2 Jahren unterbrochen haben,<br />

neuerdings eine Fahrprüfung bestehen;<br />

Fahrbewilligungen:<br />

Fahrbewilligungen dürfen für Motorwagenführer<br />

frühestens 1 Monat, Motorradfahrern frühestens<br />

nach 14 Tagen nach Ausstellung der Lernfahrbewilligung<br />

ausgestellt werden. Bei Zweifeln über die<br />

denen nachweisbar die gleiche Elastizität wie mit<br />

der Luftbereifung erzielt werden kann, können der<br />

Luftbereifung gleichgestellt werden.<br />

Das Gesamtgewicht (Eigenlast + Nutzlast) eines<br />

beladenen Motorlastwagens darf bei Luftbereifung<br />

11 Tonnen und des Lastwagenzuges 15 Tonnen<br />

nicht überschreiten. Die Höchstbreite darf bei allen<br />

Fahrzeugen 2,2 m nicht übertreffen. Ueber die Anhängewagen<br />

wird der Regierungsrat Spezialvorsehriften<br />

erlassen.<br />

Schalldämpfungen und Auspuffvorrichtungen.<br />

Motorfahrzeuge werden nur dann zum VerkehT<br />

zugelassen, wenn sie mit Schalldämpfern versehen<br />

Täglicher Verkehr auf einer Londoner Brücke. Ein Einblick ÜD den ungeheuren Verkehr der Ci<br />

körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers<br />

Das Gesetz selbst zeigt bei der Beurteilung vieler<br />

Punkte eine den Anforderungen des modernen holung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />

können Automobilkontrolle und Experten die Ein-<br />

Verkehrs angepasste Einstellung und es dürfte sich Auch an vorbestrafte Personen können Fahrbewilligungen<br />

ausgestellt werden, wenn besondere<br />

lohnen, dasselbe kurz zu durchgehen.<br />

Allgemeines:<br />

Verhältnisse dies rechtfertigen.<br />

Als Konkordatskanton benützte man bisher die<br />

Bereifung.<br />

Ziffer 0,3 in der Berechnung der Steuerpferde; sie<br />

wird nun verlassen und durch den Quotienten 0,4 Die Verwendung von Vollgummireifen ist fortan<br />

ersetzt.<br />

verboten, ausser für Traktoren und für in Steinbrüchen<br />

verwendete Motorlastwagen. Vollgummireifen<br />

sind durch Luftbereifung zu ersetzen, wenn<br />

Spezielle Bestimmungen:<br />

Betreffend die Prüfung von Motorfahrzeugen sie sich bis auf 40 nun abgenützt haben, spätestens<br />

wurde festgesetzt, dass sich alle Fahrzeuge eineraber bis in 2 Jahren. Weitere Bereifungsarten, mit<br />

sind, welche jeden störenden Lärm verhindern. Auspuffklappen<br />

sind verboten. Speziell bei Motorrädern<br />

und Motorlastwagen ist darauf zu achten, dass<br />

diese Vorrichtungen ihren Zweck erfüllen und nicht<br />

entfernt werden können Bei Widerhandlung Entzug<br />

der Verkehrs- resp. Fahrbewilligung.<br />

N° 20<br />

II. Blatt<br />

BERN. 11. März <strong>1929</strong><br />

Beleuchtung.<br />

Die Scheinwerfer sind mit möglichster Sorgfalt<br />

zu verwenden. Sämtliche Motorfahrzeuge haben bei<br />

Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen<br />

abzublenden. Das Verhalten bei Begegnung mit<br />

Menschen und Tieren wird, de* Rücksichtnahme des<br />

Fahrers überlassen; die Bestimmung des ersten Entwurfes,<br />

es müsse «in allen Fällen» abgeblendet werden,<br />

wurde gestrichen.<br />

Alle Scheinwerfer müssen in abgeblendetem Zustand<br />

sichtbar sein, Scheinwerfervorrichtungen, bei<br />

denen nur eine Lampe abgeblendet wird, sind verboten.<br />

Beim Durchfahren von Städten und Ortschaften<br />

ist die Verwendung der Scheinwerfer gestattet, wenn<br />

die Strassen schlecht beleuchtet sind.<br />

In abgeblendetem Zustand soll das Licht di«<br />

Strasse auf 20—30 m hin gut beleuchen.<br />

Auf offiziellen Parkplätzen dürfen die Lichtet<br />

aiusgelöscht werden, wenn die Fahrzeuge unter genügender<br />

öffentlicher Beleuchtung stehen.<br />

Das Motorrad muss vorn ein weisses und hinten<br />

ein rotes Licht haben, ein eventl. Seitenwagen ein<br />

Licht an der aussein Seite des Seitenwagens.<br />

Allgemeine Verkehrsvorschriften.<br />

Den üblichen Bestimmungen wird auf Antrag<br />

von H. Häuser, trotz Bedenken von H. Ringwald<br />

und des Kommissionspräsidenten Dr. Muff, die "Vorschrift<br />

zugesetzt, dass die Lastwagen von Gesetzes<br />

wegen verpflichtet sind, mit einem Rückspiegel versehen<br />

zu sein.<br />

Bei Dunkelheit muss jedes auf der Strasse verkehrende<br />

Fuhrwerk mit einem ausreichenden, sieht-»<br />

baren Licht versehen sein. Langholz- und ähnliche<br />

Langwaren-Fuhrwerke müssen entweder durch ein<br />

rotes Schlusslicht oder einen Begleiter mit eine*<br />

roten Handlaterne gesichert sein.<br />

Nachtfahrverbot.<br />

Das im ersten Entwurf für lärmende Motorfahrzeuge<br />

(Motorlastwagen und Motorräder) in Aussicht<br />

genommene Nacbifahrverbot wurde gestrichen,<br />

Versicherung.<br />

Die Versicherungssumme wurde erhöht und<br />

muss betragen:<br />

a) beim Motorwagen: Fr. 30,000 für eine Person;<br />

Fr. 100,000 für ein mehrere Personen betr. Ereignis;<br />

Fr. 5000 für Sachschaden.<br />

b) beim Motorrad: Fr. 30,000 für eine Person; Fr.<br />

50,000 für ein mehrere Personen betr. Ereignis;<br />

Fr. .5000 für Sachschaden.<br />

e) bei Personenlastwagen: Fr. 100,000 bei einem<br />

Fassungsvermögen von 10 Peronen; Fr. 200,000<br />

bei einem Fassungsvermögen von 11—20 Personen<br />

Fr. 300,000 bei einem Fassungsvermögen<br />

über 20 Personen.<br />

Die Versicherung muss alle Unfälle decken,<br />

welche durch das vom Eigentümer selbst oder von<br />

einer andern Person mit seiner Ermächtigung geführte<br />

Motorfahrzeug verursacht werden. Strolchenfahrten<br />

sind von der Versicherung ausgeschlossen.<br />

Es werden nur Versicherungsverträge angenom j<br />

men, welche die Bestimmung enthalten, dass die<br />

Versicherungsgesellschaften bei grobfahrlässiger<br />

Herbeiführung des Schadenereignisses und im Falls<br />

schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht ihre Leistungen<br />

gegenüber den Geschädigten nicht kürzen.<br />

Der in den Konkordatsbestimmungen enthaltene<br />

Selbstbehalt, wonach bei jedem Unfall '/io des entstandenen<br />

Schadens und mindestens FT. 100 vom<br />

Stampf enbachstr. 12 Telephon L. 26.66<br />

beim Central<br />

ZiiRBCH<br />

Wir verRaulen äussersf vorfejihjft<br />

der Marken<br />

„Oakland" und „Austro-Daimler"<br />

Ferner geben wir, ebenfalls weit unter Fabrikpreisen, ab:<br />

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