E_1929_Zeitung_Nr.020
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N°20<br />
II. Jlatt<br />
BERN 11. März <strong>1929</strong><br />
Das neue luzernische Automobilgesetz<br />
Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat, wie wir<br />
bereits meldeten, in seiner Sitzung vom 1. März<br />
<strong>1929</strong> die neue Verordnung über den Verkehr mit<br />
Motorfahrzeugen in zweiter Lesung durchberaten<br />
und nach Anbringung einiger Korrekturen gegenüber<br />
dem ersten Entwurf angenommen.<br />
Die mit dem Studium des umfangreichen Fragenkomplexes<br />
beauftragte Kommission war um 2<br />
Mitglieder, HH. Grossrat Zemp und Grossrat Steiner,<br />
erweitert worden. Aus den interessierten Kreisen<br />
sind ihr mannigfache Anregungen und Anträge<br />
srugekommen. Der Kern der ganzen Angelegenheit<br />
war wohl die Art und Weise der Beschaffung der<br />
finanziellen Mittel, um den Gemeinden bei den durch<br />
den vermehrten Automobilverkehr bedingten Mehrauslagen<br />
für den Strassenunterhalt zu helfen. Da<br />
die ordentlichen Einnahmen aus den Automobilgebühren<br />
für den Unterhalt und den Ausbau der<br />
Kantonsstrassen nach modernen Gesichtspunkten<br />
und ebenso die aus dem Benzinzoll dem Kanton Luzern<br />
zufallenden bescheidenen Anteile schon mit Beechlag<br />
belegt sind, sr war die Erhebung einer höhern<br />
Gebühr nicht zu umgehen. Da für die Verwendung<br />
der einlaufenden Gelder genügend Garantien<br />
bestehen, dass sie auch im Sinne und Interesse<br />
der Automobilisten Verwendung finden, so bestand<br />
eigentlich keine direkte Opposition gegen das Gesetz,<br />
seit es die jetzige Form angenommen hatte,<br />
obschon in der Aufstellung der Scala speziell in<br />
der Frage der Progression je nach der Interessengruppe<br />
die Meinungen etwas divergierten. Trotzdem<br />
liess sich eine von allen in dieser Frage stark interessierten<br />
Verbänden, Lastwagenverband, AutoechutzgeWerbeverband,<br />
Automobilclub und Touring<br />
Club, angenommene Scala aufstellen, die ihrerseits<br />
in Verbindung mit den Vorschlägen des Departementes<br />
zur Formulierung führte, wie sie dem<br />
Grossen Rate vorgeschlagen und von ihm angenommen<br />
wurde. Die Mehrbelastung der kleinen Wagen<br />
beträgt 6—15%, während sie bei den grossen bis<br />
auf 37% anläuft. Einigen weiteren Forderungen<br />
der Automobilisten und Motorradfahrern, wie das<br />
Fallenlassen des Nachtfahrverbotes und der Verzicht<br />
auf den Selbstbehalt in der Versicherung von<br />
Sachschaden, sowie betr. der Höchstbelastung der<br />
Lastwagen, war entsprochen worden, so dass ein<br />
eigentlicher Grund zur Bekämpfung der Vorlage<br />
nicht bestand.<br />
periodischen Nachkontrolle zu unterziehen haben,<br />
desgleichen müssen Motorfahrzeugführer, die ihre<br />
Fahrtätigkeit während 2 Jahren unterbrochen haben,<br />
neuerdings eine Fahrprüfung bestehen;<br />
Fahrbewilligungen:<br />
Fahrbewilligungen dürfen für Motorwagenführer<br />
frühestens 1 Monat, Motorradfahrern frühestens<br />
nach 14 Tagen nach Ausstellung der Lernfahrbewilligung<br />
ausgestellt werden. Bei Zweifeln über die<br />
denen nachweisbar die gleiche Elastizität wie mit<br />
der Luftbereifung erzielt werden kann, können der<br />
Luftbereifung gleichgestellt werden.<br />
Das Gesamtgewicht (Eigenlast + Nutzlast) eines<br />
beladenen Motorlastwagens darf bei Luftbereifung<br />
11 Tonnen und des Lastwagenzuges 15 Tonnen<br />
nicht überschreiten. Die Höchstbreite darf bei allen<br />
Fahrzeugen 2,2 m nicht übertreffen. Ueber die Anhängewagen<br />
wird der Regierungsrat Spezialvorsehriften<br />
erlassen.<br />
Schalldämpfungen und Auspuffvorrichtungen.<br />
Motorfahrzeuge werden nur dann zum VerkehT<br />
zugelassen, wenn sie mit Schalldämpfern versehen<br />
Täglicher Verkehr auf einer Londoner Brücke. Ein Einblick ÜD den ungeheuren Verkehr der Ci<br />
körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers<br />
Das Gesetz selbst zeigt bei der Beurteilung vieler<br />
Punkte eine den Anforderungen des modernen holung eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.<br />
können Automobilkontrolle und Experten die Ein-<br />
Verkehrs angepasste Einstellung und es dürfte sich Auch an vorbestrafte Personen können Fahrbewilligungen<br />
ausgestellt werden, wenn besondere<br />
lohnen, dasselbe kurz zu durchgehen.<br />
Allgemeines:<br />
Verhältnisse dies rechtfertigen.<br />
Als Konkordatskanton benützte man bisher die<br />
Bereifung.<br />
Ziffer 0,3 in der Berechnung der Steuerpferde; sie<br />
wird nun verlassen und durch den Quotienten 0,4 Die Verwendung von Vollgummireifen ist fortan<br />
ersetzt.<br />
verboten, ausser für Traktoren und für in Steinbrüchen<br />
verwendete Motorlastwagen. Vollgummireifen<br />
sind durch Luftbereifung zu ersetzen, wenn<br />
Spezielle Bestimmungen:<br />
Betreffend die Prüfung von Motorfahrzeugen sie sich bis auf 40 nun abgenützt haben, spätestens<br />
wurde festgesetzt, dass sich alle Fahrzeuge eineraber bis in 2 Jahren. Weitere Bereifungsarten, mit<br />
sind, welche jeden störenden Lärm verhindern. Auspuffklappen<br />
sind verboten. Speziell bei Motorrädern<br />
und Motorlastwagen ist darauf zu achten, dass<br />
diese Vorrichtungen ihren Zweck erfüllen und nicht<br />
entfernt werden können Bei Widerhandlung Entzug<br />
der Verkehrs- resp. Fahrbewilligung.<br />
N° 20<br />
II. Blatt<br />
BERN. 11. März <strong>1929</strong><br />
Beleuchtung.<br />
Die Scheinwerfer sind mit möglichster Sorgfalt<br />
zu verwenden. Sämtliche Motorfahrzeuge haben bei<br />
Begegnung mit entgegenkommenden Fahrzeugen<br />
abzublenden. Das Verhalten bei Begegnung mit<br />
Menschen und Tieren wird, de* Rücksichtnahme des<br />
Fahrers überlassen; die Bestimmung des ersten Entwurfes,<br />
es müsse «in allen Fällen» abgeblendet werden,<br />
wurde gestrichen.<br />
Alle Scheinwerfer müssen in abgeblendetem Zustand<br />
sichtbar sein, Scheinwerfervorrichtungen, bei<br />
denen nur eine Lampe abgeblendet wird, sind verboten.<br />
Beim Durchfahren von Städten und Ortschaften<br />
ist die Verwendung der Scheinwerfer gestattet, wenn<br />
die Strassen schlecht beleuchtet sind.<br />
In abgeblendetem Zustand soll das Licht di«<br />
Strasse auf 20—30 m hin gut beleuchen.<br />
Auf offiziellen Parkplätzen dürfen die Lichtet<br />
aiusgelöscht werden, wenn die Fahrzeuge unter genügender<br />
öffentlicher Beleuchtung stehen.<br />
Das Motorrad muss vorn ein weisses und hinten<br />
ein rotes Licht haben, ein eventl. Seitenwagen ein<br />
Licht an der aussein Seite des Seitenwagens.<br />
Allgemeine Verkehrsvorschriften.<br />
Den üblichen Bestimmungen wird auf Antrag<br />
von H. Häuser, trotz Bedenken von H. Ringwald<br />
und des Kommissionspräsidenten Dr. Muff, die "Vorschrift<br />
zugesetzt, dass die Lastwagen von Gesetzes<br />
wegen verpflichtet sind, mit einem Rückspiegel versehen<br />
zu sein.<br />
Bei Dunkelheit muss jedes auf der Strasse verkehrende<br />
Fuhrwerk mit einem ausreichenden, sieht-»<br />
baren Licht versehen sein. Langholz- und ähnliche<br />
Langwaren-Fuhrwerke müssen entweder durch ein<br />
rotes Schlusslicht oder einen Begleiter mit eine*<br />
roten Handlaterne gesichert sein.<br />
Nachtfahrverbot.<br />
Das im ersten Entwurf für lärmende Motorfahrzeuge<br />
(Motorlastwagen und Motorräder) in Aussicht<br />
genommene Nacbifahrverbot wurde gestrichen,<br />
Versicherung.<br />
Die Versicherungssumme wurde erhöht und<br />
muss betragen:<br />
a) beim Motorwagen: Fr. 30,000 für eine Person;<br />
Fr. 100,000 für ein mehrere Personen betr. Ereignis;<br />
Fr. 5000 für Sachschaden.<br />
b) beim Motorrad: Fr. 30,000 für eine Person; Fr.<br />
50,000 für ein mehrere Personen betr. Ereignis;<br />
Fr. .5000 für Sachschaden.<br />
e) bei Personenlastwagen: Fr. 100,000 bei einem<br />
Fassungsvermögen von 10 Peronen; Fr. 200,000<br />
bei einem Fassungsvermögen von 11—20 Personen<br />
Fr. 300,000 bei einem Fassungsvermögen<br />
über 20 Personen.<br />
Die Versicherung muss alle Unfälle decken,<br />
welche durch das vom Eigentümer selbst oder von<br />
einer andern Person mit seiner Ermächtigung geführte<br />
Motorfahrzeug verursacht werden. Strolchenfahrten<br />
sind von der Versicherung ausgeschlossen.<br />
Es werden nur Versicherungsverträge angenom j<br />
men, welche die Bestimmung enthalten, dass die<br />
Versicherungsgesellschaften bei grobfahrlässiger<br />
Herbeiführung des Schadenereignisses und im Falls<br />
schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht ihre Leistungen<br />
gegenüber den Geschädigten nicht kürzen.<br />
Der in den Konkordatsbestimmungen enthaltene<br />
Selbstbehalt, wonach bei jedem Unfall '/io des entstandenen<br />
Schadens und mindestens FT. 100 vom<br />
Stampf enbachstr. 12 Telephon L. 26.66<br />
beim Central<br />
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