E_1931_Zeitung_Nr.091
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N» 91 — <strong>1931</strong> AUTOMOBIL-REVUE 11<br />
Lampen können die bisherigen Scheinwerfer Tielleicht<br />
vollständig genügen.<br />
Dasa die Stromabgabe der Dynamo nicht durch<br />
ein helles Aufleuchten der Lampen bemerkbar wird,<br />
hat nichts zu bedeuten. Bei richtig geladener Batterie<br />
und gut arbeitendem Dynamoregler soll ein<br />
Uebergang überhaupt nicht bemerkbar sein. at.<br />
Frage 8118. Benzinstand und Vergaser. Uebt<br />
das einen Einfluss auf die Vergasung aus, wenn<br />
der Vergaser ganz wenig schief montiert ist?<br />
H. H. in 0.<br />
UBÖI<br />
Antwort: Es ist wenig bekannt, welchen Einfluss<br />
die richtige Montierung des Vergasers hinsichtlich<br />
des richtigen Benzinstandes hat. Die beistehenden<br />
Skizzen illustrieren deutlich die Wichtigkeit<br />
der senkrechten Anbringung des Vergasers.<br />
Wenn der Benzinstand zu hoch ist, so wird das<br />
Gasgemisch zu viel Benzin enthalten, der Verbrauch<br />
steigt und der Motor überhitzt sich leicht Bei zu<br />
niedrigem Benzinstand springt der Motor schwer<br />
an und verliert an Durchziehvermögen. Kann man<br />
daher den Vergaser nicht seitlich anbringen, so ist<br />
es besser, ihn so zu montieren, dass das Schwimmergehäuse<br />
vor der Vergasungskammer zu liegen<br />
kommt Beim Bergauffahren erhält dann der Motor<br />
selbsttätig ein benzinreicheres Gemisch.<br />
8119. Bremsweg. Können. Sie mir eine<br />
Bretnstabelle verschaffen? Spielt das Gewicht des<br />
Wagens auf die Bremswirkung im Bremswege eine<br />
Bolle? G. M. in S.<br />
[A 6700<br />
O<br />
vor. Speziell in den Bergen sind<br />
die Vorteile eines Wagens mit Rollverdeck unbeschreiblich.<br />
Früher konnto weder ich noch Mitfahrer<br />
beim Befahren der Pässe die Schönheiten richtig<br />
bewundern, es sei denn, ich hielt den Wagen an<br />
und die Fahrgäste und ich stiegen aus. Nun ist<br />
das alles überflüssig. Sobald das Rolldach zurückgeschoben<br />
ist, hat man in einer Limousine dieselbe<br />
Aussicht wie in einem offenen Wagen, ohne dio<br />
Nachteile des letzteren. Man ist vor Luftzug und<br />
auch vor Staub geschützt, sofern alle Fenster geschlossen,<br />
d. h. hochgezogen sind. Der Luftzug von<br />
oben ist sehr leicht und angenehm. Geöffnet und<br />
geschlossen ist das Rolldach je in einer Minute.<br />
In meinen Wagen habe ich das einfachere und<br />
billigere System einbauen lassen; der Preis betrug<br />
Fr. 750. — Das Dach wird von Hand geöffnet und<br />
geschlossen. Soviel ich weiss, besteht aber ein noch<br />
etwas teureres System, bei welchem das Dach mittels<br />
einer Kurbel geöffnet und geschlossen*, wird.<br />
T'ür meinen Gebrauch versieht das billigere System<br />
den Zweck vollkommen.<br />
Wenn Sie einmal in Zürich zu tun haben, bin<br />
ich gerne bereit, Ihnen meinen Wagen zu zeigen.<br />
Lediglich der Umstand, dass ich als langjähriger<br />
Fahrer geschlossener Autos vom B olldach geradezu<br />
entzückt bin, veranlasst mich, Ihnen zu schreiben,<br />
denn ich möchte jedem Fahrer eines Beschlossenen<br />
Wagens die Freude einer genussreichen Fahrt mit<br />
offenem Rolldeck bei schönem Wetter gönnen.<br />
E. O.inZ.<br />
SP<br />
Anfrage 1093. Mängelrüge. Im Februar d. J.<br />
las ich ein Inserat von einer Garage in G., in welchem<br />
mehrere Occasionswagon zum Kauf ausgeschrieben<br />
wurden. Darunter ein Wagen A., Modell<br />
1928, Cabr., 4-P1., Fr. 2500.—. Dieser Wagen interessierte<br />
mich und ich schrieb infolgedessen an<br />
den Verkäufer um nähere Details, und speziell, ob<br />
es sich bei diesem Modell um ein Cabriolet mit 4<br />
Plätzen interieur handle. Hierauf erhielt ich nähere<br />
Details, u. a., dass der Wagen erst 18,000 km<br />
gefahren sei, noch Originalpneus habe, dass es sich<br />
um ein Cabriolet, 4 Plätze, Innenl., handle und sich<br />
der ganze Wagen in tadellosem Zustande befinde.<br />
Da ich zu der Zeit weitab von G. mich aufhielt<br />
und geschäftlich für mehrere Wochen nicht abkömmlich<br />
war, der Vorkäufer jedoch in mehreren<br />
Schreiben drängte, so entschloss ich mich, den Wagen<br />
zu kaufen, resp. einen Kaufvertrag abzuschliessen,<br />
ohne den Wagen gesehen zu haben. Es wurde<br />
vereinbart, dass der Verkäufer einen älteren Wagen<br />
in Zahlung nehmen musste und vorläufig 500 Fr.<br />
als Handgeld von mir einzuzahlen sei. Eine Besichtigung<br />
des Wagens fand im Anschluss an die<br />
Einzahlung einige Tage später in I. statt, bei welcher<br />
der alte Wagen gegen den gekauften Wagen<br />
ausgetauscht werden sollte unter gleichzeitiger Bezahlung<br />
der Restanz. Bei Vorführung des gekauften<br />
Wagens durch einen Angestellten der Garage<br />
stellte sich jedoch heraus, dass der Wagen nicht<br />
das war, was mir durch Angaben des Garagisten in<br />
G. zugesichert worden war, so z. B. befand sich die<br />
Karosserie in denkbar schlechtestem Zustand, Leder<br />
brüchig und verblichen, Polsterung schmutzig und<br />
zerschlissen, Scheibenmechanismus in ausgeleiertem<br />
Zustand, Nickelteile verrostet. Sämtliche Pneus,<br />
auch Reserve, abgefahren, so dass kaum eine grössere<br />
Fahrt riskiert werden konnte, Verdeck flickbedürftig<br />
und alt aussehend. Ausserdem, was die<br />
Hauptsache war, es handelte sich um ein älteres<br />
Modell, wie sich nachher auf Anfrage bei der Fabrik<br />
herausstellte, um ein Modell 1926.<br />
Nach Feststellung dieser Mängel verweigerte ich<br />
Annahme dieses Wagens. Ich vereinbarte dann mit<br />
dem Angestellten des Garagisten meinen Besuch in<br />
G. an einem der nächsten Tage, welche erfolgte zu<br />
dem Zweck, festzustellen, was im günstigsten Falle<br />
aus der Sache zu machon wäre.<br />
Der Garagist selbst bedeutete mir, irgendeinen<br />
andern Wagen zu kaufen und zeigte mir seine<br />
sämtlichen Occasioniwagen. Es befanden sich<br />
einige Wagen darunter, die mir wohl besser zugesagt<br />
hätten, allein er setzte die Preise derart hoch<br />
an, dass sie absolut undiskutabel blieben. Ausserdem<br />
wollte er nunmehr auch von einem Eintausch<br />
des alten Wagens nichts mehr wissen.<br />
Auf meine Forderung, mir meine Anzahlung<br />
wieder zurückzuerstatten, ging er nicht ein, sondern<br />
behauptete, ich müsse irgend einen andern<br />
Wagen bei ihm kaufen. Dieses jedoch hätte für<br />
mich so viel bedeutet, als ihm die Anzahlung geschenkt<br />
und ausserdem noch einen Wagen abgekauft.<br />
Es unterblieb somit ein Kauf.<br />
In der Folge bot ich ihm schriftlich einen Vergleich<br />
an, wonach er eine bestimmte Summe von<br />
meiner Anzahlung als Entschädigung behalten<br />
könne und mir den Rest wieder zurückerstatten<br />
aolle. Er ging jedoch auch hierauf nicht ein.<br />
Hiernach übergab ich die Sache einem Anwalt,<br />
der versuchte, in der Sache strafrechtlich wegen<br />
Unterschlagung vorzugehen. Eine Verhandlung lief<br />
negativ aus mit dem Hinweis, dass der Vertrag die<br />
Bestimmung des Jahrgangs der Konstruktion des<br />
in Frage stehenden Wagens nicht aufweise und somit<br />
eine strafrechtliche Verfolgung nicht stattfinden<br />
könne. Es wurde auf den Zivilweg verwiesen.<br />
Besteht nun die Möglichkeit, auf dem Zivilwege<br />
irgend etwas zu erreichen, nachdem keine Unkorrektheit<br />
des Verkäufers strafrechtlich festgestellt<br />
wurde?<br />
Kann aus Artikel 28 des 0. R. nicht die Rückzahlung<br />
des bereits bezahlten Betrages von Fr. 500<br />
hergeleitet werden?<br />
Besteht nach absolut objektiver Betrachtung des<br />
Falles die Tatsache absichtlicher Täuschung seitens<br />
des Verkäufers fest, was zum Vertragsabschluss<br />
führte?<br />
Wer ist für die Prozesskosten haftbar?<br />
F. in J. (A.)<br />
Antwort: Wir können Ihnen den Vorwurf,<br />
dass Sie beim Ankaufe Ihres Automobils etwas unvorsichtig<br />
vorgegangen sind, nicht ersparen. Selbstverständlich<br />
sind Sie berechtigt, die Annahme des<br />
Wagens zu verweigern, wenn derselbe den Ihnen<br />
gemachten Zusicherungen nicht entspricht. Nachdem<br />
Sie aber bereits eine Anzahlung geleistet haben,<br />
müssen Sie den Verkäufer auf Herausgabe dieser<br />
Anzahlung, resp. auf Rückgängigmachung des<br />
Kaufes einklagen. Sie haben zu beweisen, dass der<br />
Wagen den Ihnen vom Verkäufer angegebenen Zusicherungen<br />
nicht entspricht. Für dio Prozesskosten<br />
ist jeweils die unterliegende Partei haftbar. Ob es<br />
sich um absichtliche Täuschung handelt oder nicht,<br />
kann, ohne den Hergang der Verkaufsverhandlungen<br />
und die seitens des Verkäufers gemachten<br />
Aeusserungen näher zu können, nicht entschieden<br />
werden. Es spielt auch keine besondere Rolle, ob<br />
absichtliche Täuschung vorliegt oder nicht. Das<br />
wesentliche ist, dass Sio in der Lage sind, den<br />
Nachweis zu erbringen, dass der Verkäufer den abgegebenen<br />
Zusicherungen nicht nachgekommen ist<br />
Das Klagerecht verläuft nach Ablauf eines Jahres<br />
nach Kenntnisnahme dar Mängel. *<br />
Redaktfons-Notiz.<br />
Manuskripte, Anfragen an den juristischen<br />
oder technischen Sprechsaal und Berichte<br />
über Sektionsveranstaltungen sind<br />
nicht an die Adresse eines Redaktors,<br />
sondern an die:<br />
Redaktion der «Automobil-Revue», Breitenrainstrasse<br />
97, Bern, zu richten.<br />
Bei Abwesenheit des betreffenden Redaktors<br />
wird damit ein Nachsenden vermieden.<br />
Die Garantie für rechtzeitiges Erscheinen eines<br />
Artikels kann nur bei richtiger Adressierung<br />
gewährt werden.<br />
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