E_1934_Zeitung_Nr.050
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scaliessen, da also die Behebung nicht sofort<br />
vorgenommen werden muss, ist es<br />
zweckmässig, wenn sich Fahrzeughalter und<br />
Reparateur, z.B. telephonisch, über den Zeitpunkt<br />
der Arbeitsvornahme vorher einigen.<br />
Eine ordentliche Betriebsorganisation ermöglicht<br />
es in den meisten Fällen, die Arbeit zur<br />
ivereinbarten Zeit sofort vorzunehmen. Die<br />
Betriebsunterbrechung wird dadurch kürzer,<br />
und vor allem steht der Wagen nicht lange<br />
nutzlos in der Werkstatt herum. Das ist für<br />
den Wagen, dann aber auch für den geregelten<br />
Werkstättenbetrieb sehr vorteilhaft!<br />
Und noch etwas: Der Reparateur soll niemals<br />
mehrere Arbeiten zusammenkommen<br />
lassen, bis er die Rechnung schreibt. Trotz<br />
Geldmangel und Schwierigkeit des Inkassos<br />
werden — ganz urabegreiflicherweise! — die<br />
Rechnungen an die Stammkunden meist erst<br />
viel zu lange nach durchgeführter Arbeit angefertigt.<br />
Dann kommt viel zusammen und<br />
die Endsumme ist unverhältnismässig gross.<br />
Vor allem aber kann der Auftraggeber die<br />
Richtigkeit nicht mehr prüfen — nur die<br />
wenigsten führen über alles, was mit dem<br />
Wagen zusammenhängt, genau Buch, obwohl<br />
diese Arbeit beispielsweise durch den Autokalender<br />
sehr erleichtert wird —, und der<br />
Kunde fühlt sich dann übervorteilt. Darunter<br />
leidet zum Nachteile beider das Einvernehmen<br />
zwischen Auftraggeber und Reparateur.<br />
Sofortige Rechnungslegung sollte Grundregel<br />
jeder Reparaturwerkstätte sein. Sie<br />
lässt sich auch durch eine gute Betriebsorganisation<br />
ohne weiteres erreichen. Der<br />
Kunde wird kleine Beträge laufend auch leichter<br />
zahlen können, als hintennach eine seitenlange<br />
Rechnung, die ihm zudem noch zu<br />
hoch erscheint.<br />
Und der Reparateur muss sich immer und<br />
immer wieder sagen, dass er alles daransetzen<br />
muss, die Kosten der Fahrzeughaltung<br />
für seine Kunden ständig herabzudrücken.<br />
Dann hat er nicht nur selbst einen grossen<br />
Kreis zufriedener Kunden, dann hat er auch<br />
den Weg für eine weitere Motorisierung des<br />
Verkehrs geebnet und seinem Lande nach<br />
Kräften gedient.<br />
K.M.<br />
Schweizerische Rundschau<br />
Vereinheitlichung der Wegzeichen. Der<br />
Bundesrat erlässt an die Bundesversammlung<br />
eine Botschaft betreffend die Ratifikation des<br />
am 30. Mai 1931 in Genf abgeschlossenen<br />
Abkommens über die Vereinheitlichung der<br />
Wegzeichen. In der bundesrätlichen Verordnung<br />
vom 17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation,<br />
die am 1. Dezember 1932 in<br />
Kraft getreten ist, stimmen im grossen und<br />
ganzen die einzelnen Vorschriften mit der<br />
Signalordnung vom Juli 1931 überein, die<br />
vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement erlassen<br />
wurden. Beide Verordnungen halten<br />
sich im Rahmen des internationalen Abkommens.<br />
Damit ist also das internationale System<br />
in der Schweiz schon eingeführt. Aus<br />
diesen Gründen beantragt der Bundesrat, das<br />
internationale Abkommen vom 30. März 1931<br />
über die Vereinheitlichung der Wegzeichen<br />
zu genehmigen.<br />
Besteuerung ausländischer<br />
Kraftfahrzeuge.<br />
In der Botschaft des Bundesrates an die<br />
Bundesversammlung betreffend die Ratifikation<br />
des am 30. März 1931 in Genf abgeschlossenen<br />
Abkommens über die Besteuerung<br />
ausländischer Fahrzeuge wird dessen<br />
Genehmigung folgendermassen begründet:<br />
I.<br />
Ueber die Besteuerung der ausländischen Mo<br />
torfahrzeuge bestimmt Art. 71, Abs. 3, des Bundes<br />
gesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug-<br />
und Fahrradverkehr folgendes: «Die Kantom<br />
können ausländische Motorfahrzeuge besteuern, di<br />
mehr als drei Monate in der Schweiz bleiben; der<br />
Bundesrat kann mit fremden Staaten abweichende<br />
Vereinbarungen treffen, sowie bei mangelndem Gegenrecht<br />
eine frühere Besteuerung zulassen». Die<br />
Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn<br />
ein im Ausland wohnhafter Motorfahrzeughalter<br />
um sage ich mir, wenn dieser Sommerabend<br />
nicht gewesen wäre, dort oben auf der Hohensabburg,<br />
vielleicht ein einziger Schritt,<br />
d«n Sie nicht getan hätten, um Jul zu begegnen,<br />
wenn der Zufall...»<br />
Mit einem Kopfschütteln unterbrach sie<br />
mich.<br />
« Es gibt keinen Zufall im Leben, Freund<br />
Hannes. Alles ist Bestimmung.» Mode und<br />
abgemattet erhob sie sich. « Wollen Sie mir<br />
meinen Pelz reichen. Und den Hut. Ich danke<br />
Ihnen.»<br />
« Sie wollen nicht auf Jul warten ? > Sie<br />
schüttelte den Kopf. Sie stand vor mir, legte<br />
mir beide Hände auf die Schultern und sah<br />
zu mir auf.<br />
< Ich muss Ihnen noch ein Geständnis machen,<br />
Freund Hannes. Ich belog Sie. Jul ist<br />
noch in der Schweiz, seine schönen Berge<br />
haben es ihm angetan. > Ich zuckte zusammen.<br />
«Er bat mich, allein vorauszufahren,<br />
um uns eine Woche später hier zu treffen.<br />
Ich sagte es ihm natürlich zu», „es schimmerte<br />
verräterisch feucht in ihren Augen.<br />
mit seinem Fahrzeug in die Schweiz übersiedelt,<br />
ür dieses Fahrzeug kann der Halter schon mit<br />
der Verlegung des Standorts in unser Land zur Bezahlung<br />
der Steuer angehalten werden. Die Steuerefreiung<br />
erstreckt sich nur auf das Motorfahrzeug,<br />
das nicht länger als drei Monate auf dem Gebiet<br />
der Schweiz stationiert ist und dessen Halter im<br />
Ausland wohnhaft ist. Bleibt das Fahrzeug länger<br />
n der Schweiz, so untersteht es der Steuerpflicht.<br />
Die Kantone besteuern es jedoch erst nach einem<br />
ununterbrochenen Aufenthalt von 90 Tagen.<br />
Im Interesse der Erleichterung des Verkehrs<br />
?on Land zu Land hat der Bundesrat mit bestimmen<br />
ausländischen Staaten über die gegenseitige<br />
Besteuerung der Motorfahrzeuge besondere Vereinbarungen<br />
getroffen.<br />
Im Dezember 1930 wurde die Schweiz vom Völkerbundssekretariat<br />
zur Teilnahme an der europäischen<br />
Strassenverkehrskonferenz nach Genf eingeaden,<br />
an der u. a. die Besteuerung der ausländischen<br />
Kraftfahrzeuge geregelt werden sollte.<br />
Am 30. März 1931 wurde das von der Konferenz<br />
beschlossene Abkommen von verschiedenen<br />
Staaten unterzeichnet und, gestützt auf Artikel 14,<br />
am 9. Mai 1933 in Kraft gesetzt.<br />
II.<br />
Das vorliegende Abkommen regelt die gegenseitige<br />
Besteuerung der Motorfahrzeugs des einen<br />
Landes, die sich vorübergehend auf dem Gebiet<br />
eines andern aufhalten, wie folgt;<br />
Die in einem der vertragschliessenden Länder<br />
immatrikulierten Motorfahrzeuge, die vorübergehend<br />
auf dem Gebiet eines andern verkehren,<br />
sind für einen oder mehrere Aufenthalte von zusammen<br />
90 Tagen innerhalb eines Jahres von der<br />
Bezahlung der Steuern oder Abgaben befreit, die den<br />
Verkehr oder das Halten von Motorfahrzeugen belasten.<br />
Die Befreiung bezieht sich jedoch nicht auf<br />
Verbrauchssteuern oder -abgaben. Von der 'Steuerbefreiung<br />
sind ausgenommen Motorfahrzeuge, die<br />
gegen Entgelt der Personenbeförderung dienen.<br />
Ebenso Motorfahrzeuge, die mit oder ohne Entgelt<br />
für den Gütertransport verwendet werden. Für die<br />
Berechnung der Dauer des steuerfreien Aufenthalts<br />
wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt.<br />
Der Bruchteil eines Tages gilt als voller Tag. Der Ausreisetag<br />
wird nicht gezählt, wenn zwischen dem<br />
Eintritts- und Austrittstag mehr als ein Tag liegt.<br />
Verweilt das ausländische Motorfahrzeug länger<br />
als 90 Tage auf dem Gebiet eines Vertragßtaates,<br />
so sollen bei der Berechnung der Steuer und Abgaben<br />
für den Teil des Aufenthalts, der die Befreiungsfrist<br />
überschreitet, die ausländischen Motorfahrzeuge<br />
nicht schlechter behandelt werden als<br />
diejenigen, die im Gebiet immatrikuliert sind, in<br />
welchem die Steuern und Abgaben erhoben werden.<br />
Desgleichen soll mit Bezug auf Wege- und Brückengelder<br />
und andere, am Orte selbst zu bezahlende<br />
Abgaben die Behandlung der ausländischen Motorfahrzeuge<br />
nicht weniger vorteilhaft sein als die<br />
der einheimischen. Nach dem Zusatzprotokoll, das<br />
gleiche Rechtskraft tbesitzt wie das Abkommen<br />
selbst, ist es der Schweiz gestattet, das von ihr gegenwärtig<br />
angewandte System der Besteuerung der<br />
ausländischen Motorfahrzeuge nach einem ununterbrochenen<br />
Aufenthalt von 90 Tagen weiterzuführen<br />
Bei Ueberschreitung der Befreiungsfrist kann dann<br />
die Besteuerung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt<br />
des Grenzübertritts eifolgen. Die europäische<br />
Strassenverkehrskonferenz verlieh dem Wunsche<br />
Ausdruck, die Vertragstaaten möchten durch ihre<br />
interne Gesetzgebung oder durch gegenseitige Veri<br />
einbarungen das geschilderte Steuerbefreiungssystem<br />
im weitesten Masse ausbauen und ausdehnen.<br />
Um der Steuerbefreiung teilhaftig zu. werden,<br />
muss das Motorfahrzeug mit einem internationalen<br />
Steuerausweis versehen sein. Dieser ist von der<br />
zuständigen Behörde des Immatrikulationslandes<br />
oder von einer durch diese bestimmten Vereinigung<br />
auszustellen. Der Ausweis ist bei der Ein- und<br />
Ausreise den Grenzzollämtern oder einem andern<br />
Grenzbureau zur Visierung vorzulegen. Wenn ein<br />
Motorfahrzeug, das unter Benützung eines internationalen<br />
Steuerausweisee in einem Vertragstaa<br />
eingereist ist, aus diesem wieder ausreist, ohne das<br />
Ausreisevisum eintragen zu lassen, so kann der<br />
Ausweis von diesem Land als ungültig betrachte<br />
werden, wenn das Datum der Ausreise nicht festgestellt<br />
werden kann. Der Steuerausweis ist ein<br />
Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Wechselt das<br />
Fahrzeug den Eigentümer oder Halter oder wird<br />
seine Immatrikulationsnummer geändert, so hat<br />
die zuständige Behörde oder die von ihr betraute<br />
Vereinigung die notwendigen Aenderungen anzubringen.<br />
Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer darf für<br />
das gleiche Fahrzeug kein neuer Ausweis ausgestellt<br />
werden, ausgenommen wenn es in einem andern<br />
Vertragstaate immatrikuliert wird. Ein Doppel<br />
des Steuerausweises darf unter keinen Umständen<br />
ausgestellt werden.<br />
Wenn zwischen zwei oder mehreren Staaten<br />
über die Auslegung und Anwendung des Abkommens<br />
Meinungsverschiedenheiten entstehen und<br />
diese durch die Parteien nicht selbst beigelegt werden,<br />
so kann die Angelegenheit dem beratenden<br />
Fachausschuss des Völkerbundes für die Verkehrswege<br />
und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung<br />
vorgelegt werden.<br />
ni.<br />
Eine internationale Vereinbarung über die Besteuerung<br />
der ausländischen Motorfahrzeuge ist<br />
«Jul vermag so schön zu bitten. Und nun<br />
hören Sie. Als ich meine Reise antrat, war<br />
mein Entschluss bereits gefasst. Juls Bitte<br />
war mir eine Wink des Schicksals* Ich<br />
werde Jul nicht wiedersehen. Ich darf das<br />
Opfer von ihm nicht verlangen, als gealterte,<br />
sieche Frau die Gefährtin seiner Jugend zu<br />
sein. Eines kann ich mit mir nehmen... den<br />
Glauben, dass ich von ihm ging, und nicht<br />
er von mir. Man sagt, der Glaube macht selig.<br />
» Sie lächelte schmerzlich. «So wird<br />
meine Erinnerung kein Schatten verdunkeln.<br />
Wenn Jul wiederkommt und mich nicht findet,<br />
erklären Sie ihm alles und fürchten Sie<br />
nichts. Heute wird er es leicht überwinden.<br />
Und», schmerzhaft drohend hob sie den<br />
Finger, «verurteilen Sie ihn nicht, wenn er<br />
das, was er einst versprach, nicht ganz hielt.<br />
Mit vielen Vorsätzen geht man durch das<br />
Leben, ohne zu wissen, dass man sie nicht<br />
zu erfüllen vermag. Auch er wusste es nicht.<br />
Weil das Leben stärker wie wir. Er war<br />
kein Wolf Dietrich — ich aber war glücklich,<br />
wie Salome Alt.»<br />
AUTOMOBTL-REVUE <strong>1934</strong> - N» 50<br />
wünschenswert, da sie geeignet ist, den. Verkehr<br />