28.02.2018 Aufrufe

E_1934_Zeitung_Nr.050

E_1934_Zeitung_Nr.050

E_1934_Zeitung_Nr.050

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

scaliessen, da also die Behebung nicht sofort<br />

vorgenommen werden muss, ist es<br />

zweckmässig, wenn sich Fahrzeughalter und<br />

Reparateur, z.B. telephonisch, über den Zeitpunkt<br />

der Arbeitsvornahme vorher einigen.<br />

Eine ordentliche Betriebsorganisation ermöglicht<br />

es in den meisten Fällen, die Arbeit zur<br />

ivereinbarten Zeit sofort vorzunehmen. Die<br />

Betriebsunterbrechung wird dadurch kürzer,<br />

und vor allem steht der Wagen nicht lange<br />

nutzlos in der Werkstatt herum. Das ist für<br />

den Wagen, dann aber auch für den geregelten<br />

Werkstättenbetrieb sehr vorteilhaft!<br />

Und noch etwas: Der Reparateur soll niemals<br />

mehrere Arbeiten zusammenkommen<br />

lassen, bis er die Rechnung schreibt. Trotz<br />

Geldmangel und Schwierigkeit des Inkassos<br />

werden — ganz urabegreiflicherweise! — die<br />

Rechnungen an die Stammkunden meist erst<br />

viel zu lange nach durchgeführter Arbeit angefertigt.<br />

Dann kommt viel zusammen und<br />

die Endsumme ist unverhältnismässig gross.<br />

Vor allem aber kann der Auftraggeber die<br />

Richtigkeit nicht mehr prüfen — nur die<br />

wenigsten führen über alles, was mit dem<br />

Wagen zusammenhängt, genau Buch, obwohl<br />

diese Arbeit beispielsweise durch den Autokalender<br />

sehr erleichtert wird —, und der<br />

Kunde fühlt sich dann übervorteilt. Darunter<br />

leidet zum Nachteile beider das Einvernehmen<br />

zwischen Auftraggeber und Reparateur.<br />

Sofortige Rechnungslegung sollte Grundregel<br />

jeder Reparaturwerkstätte sein. Sie<br />

lässt sich auch durch eine gute Betriebsorganisation<br />

ohne weiteres erreichen. Der<br />

Kunde wird kleine Beträge laufend auch leichter<br />

zahlen können, als hintennach eine seitenlange<br />

Rechnung, die ihm zudem noch zu<br />

hoch erscheint.<br />

Und der Reparateur muss sich immer und<br />

immer wieder sagen, dass er alles daransetzen<br />

muss, die Kosten der Fahrzeughaltung<br />

für seine Kunden ständig herabzudrücken.<br />

Dann hat er nicht nur selbst einen grossen<br />

Kreis zufriedener Kunden, dann hat er auch<br />

den Weg für eine weitere Motorisierung des<br />

Verkehrs geebnet und seinem Lande nach<br />

Kräften gedient.<br />

K.M.<br />

Schweizerische Rundschau<br />

Vereinheitlichung der Wegzeichen. Der<br />

Bundesrat erlässt an die Bundesversammlung<br />

eine Botschaft betreffend die Ratifikation des<br />

am 30. Mai 1931 in Genf abgeschlossenen<br />

Abkommens über die Vereinheitlichung der<br />

Wegzeichen. In der bundesrätlichen Verordnung<br />

vom 17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation,<br />

die am 1. Dezember 1932 in<br />

Kraft getreten ist, stimmen im grossen und<br />

ganzen die einzelnen Vorschriften mit der<br />

Signalordnung vom Juli 1931 überein, die<br />

vom eidg. Justiz- und Polizeidepartement erlassen<br />

wurden. Beide Verordnungen halten<br />

sich im Rahmen des internationalen Abkommens.<br />

Damit ist also das internationale System<br />

in der Schweiz schon eingeführt. Aus<br />

diesen Gründen beantragt der Bundesrat, das<br />

internationale Abkommen vom 30. März 1931<br />

über die Vereinheitlichung der Wegzeichen<br />

zu genehmigen.<br />

Besteuerung ausländischer<br />

Kraftfahrzeuge.<br />

In der Botschaft des Bundesrates an die<br />

Bundesversammlung betreffend die Ratifikation<br />

des am 30. März 1931 in Genf abgeschlossenen<br />

Abkommens über die Besteuerung<br />

ausländischer Fahrzeuge wird dessen<br />

Genehmigung folgendermassen begründet:<br />

I.<br />

Ueber die Besteuerung der ausländischen Mo<br />

torfahrzeuge bestimmt Art. 71, Abs. 3, des Bundes<br />

gesetzes vom 15. März 1932 über den Motorfahrzeug-<br />

und Fahrradverkehr folgendes: «Die Kantom<br />

können ausländische Motorfahrzeuge besteuern, di<br />

mehr als drei Monate in der Schweiz bleiben; der<br />

Bundesrat kann mit fremden Staaten abweichende<br />

Vereinbarungen treffen, sowie bei mangelndem Gegenrecht<br />

eine frühere Besteuerung zulassen». Die<br />

Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn<br />

ein im Ausland wohnhafter Motorfahrzeughalter<br />

um sage ich mir, wenn dieser Sommerabend<br />

nicht gewesen wäre, dort oben auf der Hohensabburg,<br />

vielleicht ein einziger Schritt,<br />

d«n Sie nicht getan hätten, um Jul zu begegnen,<br />

wenn der Zufall...»<br />

Mit einem Kopfschütteln unterbrach sie<br />

mich.<br />

« Es gibt keinen Zufall im Leben, Freund<br />

Hannes. Alles ist Bestimmung.» Mode und<br />

abgemattet erhob sie sich. « Wollen Sie mir<br />

meinen Pelz reichen. Und den Hut. Ich danke<br />

Ihnen.»<br />

« Sie wollen nicht auf Jul warten ? > Sie<br />

schüttelte den Kopf. Sie stand vor mir, legte<br />

mir beide Hände auf die Schultern und sah<br />

zu mir auf.<br />

< Ich muss Ihnen noch ein Geständnis machen,<br />

Freund Hannes. Ich belog Sie. Jul ist<br />

noch in der Schweiz, seine schönen Berge<br />

haben es ihm angetan. > Ich zuckte zusammen.<br />

«Er bat mich, allein vorauszufahren,<br />

um uns eine Woche später hier zu treffen.<br />

Ich sagte es ihm natürlich zu», „es schimmerte<br />

verräterisch feucht in ihren Augen.<br />

mit seinem Fahrzeug in die Schweiz übersiedelt,<br />

ür dieses Fahrzeug kann der Halter schon mit<br />

der Verlegung des Standorts in unser Land zur Bezahlung<br />

der Steuer angehalten werden. Die Steuerefreiung<br />

erstreckt sich nur auf das Motorfahrzeug,<br />

das nicht länger als drei Monate auf dem Gebiet<br />

der Schweiz stationiert ist und dessen Halter im<br />

Ausland wohnhaft ist. Bleibt das Fahrzeug länger<br />

n der Schweiz, so untersteht es der Steuerpflicht.<br />

Die Kantone besteuern es jedoch erst nach einem<br />

ununterbrochenen Aufenthalt von 90 Tagen.<br />

Im Interesse der Erleichterung des Verkehrs<br />

?on Land zu Land hat der Bundesrat mit bestimmen<br />

ausländischen Staaten über die gegenseitige<br />

Besteuerung der Motorfahrzeuge besondere Vereinbarungen<br />

getroffen.<br />

Im Dezember 1930 wurde die Schweiz vom Völkerbundssekretariat<br />

zur Teilnahme an der europäischen<br />

Strassenverkehrskonferenz nach Genf eingeaden,<br />

an der u. a. die Besteuerung der ausländischen<br />

Kraftfahrzeuge geregelt werden sollte.<br />

Am 30. März 1931 wurde das von der Konferenz<br />

beschlossene Abkommen von verschiedenen<br />

Staaten unterzeichnet und, gestützt auf Artikel 14,<br />

am 9. Mai 1933 in Kraft gesetzt.<br />

II.<br />

Das vorliegende Abkommen regelt die gegenseitige<br />

Besteuerung der Motorfahrzeugs des einen<br />

Landes, die sich vorübergehend auf dem Gebiet<br />

eines andern aufhalten, wie folgt;<br />

Die in einem der vertragschliessenden Länder<br />

immatrikulierten Motorfahrzeuge, die vorübergehend<br />

auf dem Gebiet eines andern verkehren,<br />

sind für einen oder mehrere Aufenthalte von zusammen<br />

90 Tagen innerhalb eines Jahres von der<br />

Bezahlung der Steuern oder Abgaben befreit, die den<br />

Verkehr oder das Halten von Motorfahrzeugen belasten.<br />

Die Befreiung bezieht sich jedoch nicht auf<br />

Verbrauchssteuern oder -abgaben. Von der 'Steuerbefreiung<br />

sind ausgenommen Motorfahrzeuge, die<br />

gegen Entgelt der Personenbeförderung dienen.<br />

Ebenso Motorfahrzeuge, die mit oder ohne Entgelt<br />

für den Gütertransport verwendet werden. Für die<br />

Berechnung der Dauer des steuerfreien Aufenthalts<br />

wird der Tag von Mitternacht bis Mitternacht gezählt.<br />

Der Bruchteil eines Tages gilt als voller Tag. Der Ausreisetag<br />

wird nicht gezählt, wenn zwischen dem<br />

Eintritts- und Austrittstag mehr als ein Tag liegt.<br />

Verweilt das ausländische Motorfahrzeug länger<br />

als 90 Tage auf dem Gebiet eines Vertragßtaates,<br />

so sollen bei der Berechnung der Steuer und Abgaben<br />

für den Teil des Aufenthalts, der die Befreiungsfrist<br />

überschreitet, die ausländischen Motorfahrzeuge<br />

nicht schlechter behandelt werden als<br />

diejenigen, die im Gebiet immatrikuliert sind, in<br />

welchem die Steuern und Abgaben erhoben werden.<br />

Desgleichen soll mit Bezug auf Wege- und Brückengelder<br />

und andere, am Orte selbst zu bezahlende<br />

Abgaben die Behandlung der ausländischen Motorfahrzeuge<br />

nicht weniger vorteilhaft sein als die<br />

der einheimischen. Nach dem Zusatzprotokoll, das<br />

gleiche Rechtskraft tbesitzt wie das Abkommen<br />

selbst, ist es der Schweiz gestattet, das von ihr gegenwärtig<br />

angewandte System der Besteuerung der<br />

ausländischen Motorfahrzeuge nach einem ununterbrochenen<br />

Aufenthalt von 90 Tagen weiterzuführen<br />

Bei Ueberschreitung der Befreiungsfrist kann dann<br />

die Besteuerung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt<br />

des Grenzübertritts eifolgen. Die europäische<br />

Strassenverkehrskonferenz verlieh dem Wunsche<br />

Ausdruck, die Vertragstaaten möchten durch ihre<br />

interne Gesetzgebung oder durch gegenseitige Veri<br />

einbarungen das geschilderte Steuerbefreiungssystem<br />

im weitesten Masse ausbauen und ausdehnen.<br />

Um der Steuerbefreiung teilhaftig zu. werden,<br />

muss das Motorfahrzeug mit einem internationalen<br />

Steuerausweis versehen sein. Dieser ist von der<br />

zuständigen Behörde des Immatrikulationslandes<br />

oder von einer durch diese bestimmten Vereinigung<br />

auszustellen. Der Ausweis ist bei der Ein- und<br />

Ausreise den Grenzzollämtern oder einem andern<br />

Grenzbureau zur Visierung vorzulegen. Wenn ein<br />

Motorfahrzeug, das unter Benützung eines internationalen<br />

Steuerausweisee in einem Vertragstaa<br />

eingereist ist, aus diesem wieder ausreist, ohne das<br />

Ausreisevisum eintragen zu lassen, so kann der<br />

Ausweis von diesem Land als ungültig betrachte<br />

werden, wenn das Datum der Ausreise nicht festgestellt<br />

werden kann. Der Steuerausweis ist ein<br />

Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Wechselt das<br />

Fahrzeug den Eigentümer oder Halter oder wird<br />

seine Immatrikulationsnummer geändert, so hat<br />

die zuständige Behörde oder die von ihr betraute<br />

Vereinigung die notwendigen Aenderungen anzubringen.<br />

Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer darf für<br />

das gleiche Fahrzeug kein neuer Ausweis ausgestellt<br />

werden, ausgenommen wenn es in einem andern<br />

Vertragstaate immatrikuliert wird. Ein Doppel<br />

des Steuerausweises darf unter keinen Umständen<br />

ausgestellt werden.<br />

Wenn zwischen zwei oder mehreren Staaten<br />

über die Auslegung und Anwendung des Abkommens<br />

Meinungsverschiedenheiten entstehen und<br />

diese durch die Parteien nicht selbst beigelegt werden,<br />

so kann die Angelegenheit dem beratenden<br />

Fachausschuss des Völkerbundes für die Verkehrswege<br />

und den Durchgangsverkehr zur Begutachtung<br />

vorgelegt werden.<br />

ni.<br />

Eine internationale Vereinbarung über die Besteuerung<br />

der ausländischen Motorfahrzeuge ist<br />

«Jul vermag so schön zu bitten. Und nun<br />

hören Sie. Als ich meine Reise antrat, war<br />

mein Entschluss bereits gefasst. Juls Bitte<br />

war mir eine Wink des Schicksals* Ich<br />

werde Jul nicht wiedersehen. Ich darf das<br />

Opfer von ihm nicht verlangen, als gealterte,<br />

sieche Frau die Gefährtin seiner Jugend zu<br />

sein. Eines kann ich mit mir nehmen... den<br />

Glauben, dass ich von ihm ging, und nicht<br />

er von mir. Man sagt, der Glaube macht selig.<br />

» Sie lächelte schmerzlich. «So wird<br />

meine Erinnerung kein Schatten verdunkeln.<br />

Wenn Jul wiederkommt und mich nicht findet,<br />

erklären Sie ihm alles und fürchten Sie<br />

nichts. Heute wird er es leicht überwinden.<br />

Und», schmerzhaft drohend hob sie den<br />

Finger, «verurteilen Sie ihn nicht, wenn er<br />

das, was er einst versprach, nicht ganz hielt.<br />

Mit vielen Vorsätzen geht man durch das<br />

Leben, ohne zu wissen, dass man sie nicht<br />

zu erfüllen vermag. Auch er wusste es nicht.<br />

Weil das Leben stärker wie wir. Er war<br />

kein Wolf Dietrich — ich aber war glücklich,<br />

wie Salome Alt.»<br />

AUTOMOBTL-REVUE <strong>1934</strong> - N» 50<br />

wünschenswert, da sie geeignet ist, den. Verkehr<br />

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!