21.03.2018 Aufrufe

Politikbrief zur Hessischen Landtagswahl 2018 - Flyerformat (Stand 21.03.2018)

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Seite 19<br />

Novellierung Fluglärmschutzgesetz<br />

Seit 2017 steht die im Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Flu-<br />

LärmG) vorgeschriebene Überprüfung (Evaluaton) der Vorgaben<br />

an. Das Umweltbundesamt hat eine umfassende Bestandsaufnahme<br />

des Schutzes der Betroffenen vorgenommen und<br />

die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung aufereitet.<br />

Das Amt kommt zu einem vernichtenden Urteil: „Das<br />

FluLärmG bietet ... keine Möglichkeit, den Fluglärm zu begrenzen<br />

oder zu vermindern.“ Das Umweltbundesamt bleibt<br />

bei der Kritk nicht stehen und hat einen umfangreichen Katalog<br />

an Handlungsempfehlungen aufgestellt. Es fndet sich darunter<br />

auch die Forderung nach einer „Verbesserung des<br />

Schutzniveaus <strong>zur</strong> Nachtzeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr“.<br />

Wir fordern, dass von der Bundesregierung unverzüglich die<br />

notwendigen Konsequenzen gezogen werden und das Gesetz<br />

zum Schutz gegen Fluglärm im Sinne der Vorschläge novelliert<br />

wird. Von der <strong>Hessischen</strong> Landesregierung, insbesondere von<br />

dem für den Lufverkehr zuständigen Wirtschafsministerium,<br />

erwarten wir eine unbedingte Unterstützung der Empfehlungen<br />

des Umweltbundesamts.<br />

Änderung des Lufverkehrsgesetzes (LufVG)<br />

Im November 2015 haben die Länder Rheinland-Pfalz, Baden-<br />

Würtemberg und Hessen eine Initatve <strong>zur</strong> Änderung der<br />

§§ 29b und 32 des Lufverkehrsgesetzes eingebracht. Wichtgstes<br />

Anliegen der Gesetzesänderung ist es, Luffahrtbehörden<br />

und Flugsicherungsorganisaton zu verpflichten, den Schutz der<br />

Bevölkerung vor Fluglärm insgesamt stärker zu berücksichtgen.<br />

Mit der Gesetzesinitiative soll eine deutliche Aufwertung<br />

des Fluglärmschutzes erfolgen. In lärmsensiblen Zeiten -<br />

wie am frühen Morgen und am späten Abend - muss der<br />

Lärmschutz Vorrang haben.<br />

Nach der derzeitigen Rechtslage haben die betrofenen Anwohner<br />

und Anwohnerinnen bei neuen oder wesentlich geänderten<br />

Flugrouten keine Möglichkeit, sich in das Verfahren<br />

einzubringen. Da Flugrouten darüber entscheiden, über welchen<br />

Gebieten welche Fluglärmbelastung entsteht, ist dies<br />

nicht akzeptabel.<br />

Die derzeit ruhende Gesetzesinitiative ist von der <strong>Hessischen</strong><br />

Landesregierung wieder aufzugreifen.

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