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AKTUELL<br />
Förderverein Erftstädter Karneval gegründet<br />
Feiern und Fördern<br />
Die Session ist um, doch die Karnevalsgesellschaften machen kaum Pause. Viele trainieren, bauen, proben,<br />
organisieren, damit es am 11.11. wieder losgehen kann. Das ist auch nötig, denn der Karneval fordert<br />
die Gesellschaften auch finanziell ganzjährig. Ein neuer Förderverein möchte die Aktiven nun unterstützen.<br />
■ Philipp Wasmund<br />
2014 waren Dieter Gilles und Wilfried Nothacker Teil des Liblarer Dreigestirns.<br />
Jetzt haben sie vor mit anderen den Karneval in ganz <strong>Erftstadt</strong><br />
zu fördern.<br />
Es gibt viel zu beachten für die<br />
Vorstände der Karnevalsgesellschaften.<br />
Wie bekomme ich ein<br />
prominentes Zugpferd für meine<br />
Veranstaltung? Wo stelle ich die<br />
Festwagen unter? Wie zahle ich<br />
GEMA, TüV und Kostüme? „Der<br />
Druck auf die Gesellschaften<br />
steigt“, sagt Dieter Gilles „Man<br />
kann sich nicht sicher sein, dass es<br />
die Züge in dieser Form noch in<br />
ein paar Jahren gibt.“ Der Liblarer<br />
liebt den Karneval, war selbst<br />
2014 Karnevalsprinz der KG Klüttefunke<br />
und war jahrelang im Senat<br />
aktiv. Nun hat er mit sieben<br />
Gleichgesinnten den „Förderverein<br />
Erftstädter Karneval“ gegründet.<br />
Gerade die kleinen Ortsteile<br />
haben es den Mitgliedern des<br />
neuen Fördervereins angetan.<br />
Beispielsweise die Veranstaltungen<br />
der KG Brav Jonge aus Kierdorf<br />
nötigen ihnen Respekt ab.<br />
„Die haben eigene Kräfte, das ist<br />
das originale Karnevalsgefühl der<br />
Gemeinschaft“, so Vize-Präsident<br />
Jürgen Ladra. Aber finanziell haben<br />
es die kleinen Gesellschaften<br />
schwer, der Förderverein will hier<br />
helfen. Mitglied kann jeder werden,<br />
60 Euro kostet es. „Der Zuspruch<br />
für unsere Idee ist aus den<br />
Vereinen ist bislang sehr gut“, sagt<br />
Walter Schlick, der wie Markus<br />
Dresga ebenfalls zu den Gründungsmitglieder<br />
gehört. Dresga<br />
betont, dass man sie nicht als Konkurrenz<br />
zu den bestehenden Vereinen<br />
verstehen darf. „Wir wollen<br />
keine vorhandenen Strukturen<br />
angehen. Uns geht es um das Caritative,<br />
um neue Projekte und<br />
darum Leute zu unterstützen, denen<br />
es nicht so gut geht.“ Machbar<br />
sei dies allerdings nur, wenn es<br />
eine Finanzierung aus allen Gesellschaftsbereichen<br />
in <strong>Erftstadt</strong><br />
gibt. „Wir wollen gerade auch jene<br />
für das Brauchtum gewinnen,<br />
die bislang noch skeptisch sind“,<br />
erklärt Präsident Dieter Gilles.<br />
Familien- und Erbrecht · Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />
Immobilien- und Vertragsrecht · Verkehrsrecht<br />
◆ Familienheim in der Trennung<br />
und Scheidung:<br />
Die eigene Immobilie ist in der Vergangenheit<br />
der Lebensmittelpunkt der Eheleute<br />
gewesen. Bei erfolgter Trennung und<br />
anstehender Scheidung sind viele Fragen<br />
zu klären. Um Rechtsnachteile zu vermeiden,<br />
ist es dann wichtig, die eigenen<br />
Handlungsmöglichkeiten zu kennen, um<br />
die richtigen Entscheidungen zu treffen.<br />
Ein Fall aus der Praxis: Die Eheleute sind<br />
hälftige Miteigentümer des von ihnen<br />
während der Ehe bewohnten Hauses, d.<br />
h. sie sind beide zur Hälfte im Grundbuch<br />
eingetragen. Zur Finanzierung der Immobilie<br />
haben sie gemeinsam ein Darlehen<br />
aufgenommen, für das sie als sog. Gesamtschuldner<br />
haften. Es kommt zur Trennung<br />
und der Mann zieht aus. Die Frau<br />
bleibt mit den gemeinsamen minderjährigen<br />
Kindern im Haus wohnen. Der Mann<br />
zahlt weiterhin wie früher die Kosten für<br />
das Haus und bedient auch das Darlehen<br />
allein. Wie geht es nun weiter?<br />
Hier kommt es darauf an, was die Eheleute<br />
wollen. Auch wenn sie es bei dieser Wohnsituation<br />
für die Zukunft belassen wollen,<br />
sollten sie das Finanzielle schriftlich regeln.<br />
Der Mann hat an die Frau für die Kinder Barunterhalt<br />
nach der Düsseldorfer Tabelle zu<br />
zahlen; je nach den Einkommensverhältnissen<br />
hat der Mann evtl. überdies der Frau<br />
Trennungsunterhalt zu zahlen. Andererseits<br />
stellt auch die Übernahme der laufenden<br />
Kosten des Hauses Unterhaltszahlungen<br />
an Frau und Kinder dar; die hälftige<br />
Darlehensrate ist faktisch ebenfalls Unterhalt<br />
an die Frau. Für die andere Miteigentumshälfte<br />
am Haus – die dem Mann<br />
gehört, von ihm aber nicht bewohnt wird<br />
– kann er von der Frau nach einer gewissen<br />
Übergangszeit Nutzungsentschädigung<br />
verlangen. Grundsätzlich können<br />
wechselseitig bestehende Ansprüche gegeneinander<br />
aufgerechnet werden, wobei<br />
zu beachten ist, dass Kinderunterhalt<br />
ein Anspruch des Kindes und nicht eines<br />
Ehegatten ist und somit nicht mit einem<br />
Anspruch eines Ehegatten verrechnet<br />
werden kann.<br />
Im Vorfeld der Scheidung sollte rechtzeitig<br />
geklärt werden, was endgültig mit der Immobilie<br />
geschehen soll. Naheliegend im<br />
Beispielsfall wäre, dass die Frau dem Mann<br />
dessen Miteigentumshälfte an dem Haus<br />
abzüglich der hälftigen Restschulden abkauft<br />
und den Darlehensvertrag übernimmt.<br />
Was aber, wenn ihr dazu – auch<br />
unter Berücksichtigung des bei der Scheidung<br />
durchzuführenden Zugewinnausgleichs<br />
(Vermögensauseinandersetzung)<br />
– die finanziellen Mittel fehlen? Möglich ist<br />
aber – je nach den Wünschen und Möglichkeiten<br />
der Parteien – auch die Übertragung<br />
der Immobilie auf die Kinder evtl.<br />
mit einem lebenslangen Nutzungsrecht<br />
(Nießbrauch) für einen Ehegatten kombiniert<br />
mit Nutzungsentschädigung bzw.<br />
Miete für den anderen. Selbstverständlich<br />
könnte das Haus auch verkauft und der Erlös<br />
abzgl. der Restschulden unter beiden<br />
Ehegatten geteilt werden. Es gibt viele<br />
denkbare Möglichkeiten. Die schlechteste ist<br />
meist, wenn die Parteien sich nicht einig<br />
werden, und die Immobilie dann auf Be-<br />
treiben eines Ehegatten teilungsversteigert<br />
wird.<br />
Unser Praxishinweis: Es empfiehlt sich,<br />
umgehend nach erfolgter Trennung alles<br />
daran zu setzen, eine einvernehmliche<br />
sog. „Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung“<br />
zu erarbeiten. In einer solchen<br />
Vereinbarung können alle wichtigen<br />
Punkte (z. B. Regelungen hinsichtlich der<br />
Immobilie und sonstigem Vermögen, Unterhalt<br />
für Kinder und Ehepartner,<br />
Hausratsteilung etc.) rechtsverbindlich geregelt<br />
werden. Gelingt das nicht und ist<br />
später eine Klärung über das Gericht erforderlich,<br />
kostet das sehr viel Nerven, Lebensqualität<br />
und Geld und dauert – jedenfalls<br />
„gefühlt“ –unerträglich lange.<br />
Versuchen Sie daher zunächst, eine rechtlich<br />
verbindliche und für Ihren Fall „maßgeschneiderte<br />
Vereinbarung“ zu erarbeiten.<br />
Sollte Ihr Ehepartner hierzu nicht bereit sein,<br />
müssen Sie für Ihre Rechtsposition entschieden<br />
eintreten, um nicht später das Nachsehen<br />
zu haben. Eine frühzeitige „Standortbestimmung“<br />
und Festlegung des – auch taktischen<br />
– Vorgehens, ist entscheidend und<br />
gibt Ihnen Sicherheit.<br />
Sprechen Sie uns gerne an, wenn es um<br />
Rechtsfragen „rund um die Immobilie“<br />
geht! Rechtsanwalt Norbert Monschau,<br />
zugleich Fachanwalt für Familienrecht,<br />
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht<br />
sowie Testamentsvollstrecker im<br />
Erbrecht<br />
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<strong>Erftstadt</strong> <strong>Magazin</strong>