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Erftstadt Magazin März 2018

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AKTUELL<br />

Förderverein Erftstädter Karneval gegründet<br />

Feiern und Fördern<br />

Die Session ist um, doch die Karnevalsgesellschaften machen kaum Pause. Viele trainieren, bauen, proben,<br />

organisieren, damit es am 11.11. wieder losgehen kann. Das ist auch nötig, denn der Karneval fordert<br />

die Gesellschaften auch finanziell ganzjährig. Ein neuer Förderverein möchte die Aktiven nun unterstützen.<br />

■ Philipp Wasmund<br />

2014 waren Dieter Gilles und Wilfried Nothacker Teil des Liblarer Dreigestirns.<br />

Jetzt haben sie vor mit anderen den Karneval in ganz <strong>Erftstadt</strong><br />

zu fördern.<br />

Es gibt viel zu beachten für die<br />

Vorstände der Karnevalsgesellschaften.<br />

Wie bekomme ich ein<br />

prominentes Zugpferd für meine<br />

Veranstaltung? Wo stelle ich die<br />

Festwagen unter? Wie zahle ich<br />

GEMA, TüV und Kostüme? „Der<br />

Druck auf die Gesellschaften<br />

steigt“, sagt Dieter Gilles „Man<br />

kann sich nicht sicher sein, dass es<br />

die Züge in dieser Form noch in<br />

ein paar Jahren gibt.“ Der Liblarer<br />

liebt den Karneval, war selbst<br />

2014 Karnevalsprinz der KG Klüttefunke<br />

und war jahrelang im Senat<br />

aktiv. Nun hat er mit sieben<br />

Gleichgesinnten den „Förderverein<br />

Erftstädter Karneval“ gegründet.<br />

Gerade die kleinen Ortsteile<br />

haben es den Mitgliedern des<br />

neuen Fördervereins angetan.<br />

Beispielsweise die Veranstaltungen<br />

der KG Brav Jonge aus Kierdorf<br />

nötigen ihnen Respekt ab.<br />

„Die haben eigene Kräfte, das ist<br />

das originale Karnevalsgefühl der<br />

Gemeinschaft“, so Vize-Präsident<br />

Jürgen Ladra. Aber finanziell haben<br />

es die kleinen Gesellschaften<br />

schwer, der Förderverein will hier<br />

helfen. Mitglied kann jeder werden,<br />

60 Euro kostet es. „Der Zuspruch<br />

für unsere Idee ist aus den<br />

Vereinen ist bislang sehr gut“, sagt<br />

Walter Schlick, der wie Markus<br />

Dresga ebenfalls zu den Gründungsmitglieder<br />

gehört. Dresga<br />

betont, dass man sie nicht als Konkurrenz<br />

zu den bestehenden Vereinen<br />

verstehen darf. „Wir wollen<br />

keine vorhandenen Strukturen<br />

angehen. Uns geht es um das Caritative,<br />

um neue Projekte und<br />

darum Leute zu unterstützen, denen<br />

es nicht so gut geht.“ Machbar<br />

sei dies allerdings nur, wenn es<br />

eine Finanzierung aus allen Gesellschaftsbereichen<br />

in <strong>Erftstadt</strong><br />

gibt. „Wir wollen gerade auch jene<br />

für das Brauchtum gewinnen,<br />

die bislang noch skeptisch sind“,<br />

erklärt Präsident Dieter Gilles.<br />

Familien- und Erbrecht · Miet- und Wohnungseigentumsrecht<br />

Immobilien- und Vertragsrecht · Verkehrsrecht<br />

◆ Familienheim in der Trennung<br />

und Scheidung:<br />

Die eigene Immobilie ist in der Vergangenheit<br />

der Lebensmittelpunkt der Eheleute<br />

gewesen. Bei erfolgter Trennung und<br />

anstehender Scheidung sind viele Fragen<br />

zu klären. Um Rechtsnachteile zu vermeiden,<br />

ist es dann wichtig, die eigenen<br />

Handlungsmöglichkeiten zu kennen, um<br />

die richtigen Entscheidungen zu treffen.<br />

Ein Fall aus der Praxis: Die Eheleute sind<br />

hälftige Miteigentümer des von ihnen<br />

während der Ehe bewohnten Hauses, d.<br />

h. sie sind beide zur Hälfte im Grundbuch<br />

eingetragen. Zur Finanzierung der Immobilie<br />

haben sie gemeinsam ein Darlehen<br />

aufgenommen, für das sie als sog. Gesamtschuldner<br />

haften. Es kommt zur Trennung<br />

und der Mann zieht aus. Die Frau<br />

bleibt mit den gemeinsamen minderjährigen<br />

Kindern im Haus wohnen. Der Mann<br />

zahlt weiterhin wie früher die Kosten für<br />

das Haus und bedient auch das Darlehen<br />

allein. Wie geht es nun weiter?<br />

Hier kommt es darauf an, was die Eheleute<br />

wollen. Auch wenn sie es bei dieser Wohnsituation<br />

für die Zukunft belassen wollen,<br />

sollten sie das Finanzielle schriftlich regeln.<br />

Der Mann hat an die Frau für die Kinder Barunterhalt<br />

nach der Düsseldorfer Tabelle zu<br />

zahlen; je nach den Einkommensverhältnissen<br />

hat der Mann evtl. überdies der Frau<br />

Trennungsunterhalt zu zahlen. Andererseits<br />

stellt auch die Übernahme der laufenden<br />

Kosten des Hauses Unterhaltszahlungen<br />

an Frau und Kinder dar; die hälftige<br />

Darlehensrate ist faktisch ebenfalls Unterhalt<br />

an die Frau. Für die andere Miteigentumshälfte<br />

am Haus – die dem Mann<br />

gehört, von ihm aber nicht bewohnt wird<br />

– kann er von der Frau nach einer gewissen<br />

Übergangszeit Nutzungsentschädigung<br />

verlangen. Grundsätzlich können<br />

wechselseitig bestehende Ansprüche gegeneinander<br />

aufgerechnet werden, wobei<br />

zu beachten ist, dass Kinderunterhalt<br />

ein Anspruch des Kindes und nicht eines<br />

Ehegatten ist und somit nicht mit einem<br />

Anspruch eines Ehegatten verrechnet<br />

werden kann.<br />

Im Vorfeld der Scheidung sollte rechtzeitig<br />

geklärt werden, was endgültig mit der Immobilie<br />

geschehen soll. Naheliegend im<br />

Beispielsfall wäre, dass die Frau dem Mann<br />

dessen Miteigentumshälfte an dem Haus<br />

abzüglich der hälftigen Restschulden abkauft<br />

und den Darlehensvertrag übernimmt.<br />

Was aber, wenn ihr dazu – auch<br />

unter Berücksichtigung des bei der Scheidung<br />

durchzuführenden Zugewinnausgleichs<br />

(Vermögensauseinandersetzung)<br />

– die finanziellen Mittel fehlen? Möglich ist<br />

aber – je nach den Wünschen und Möglichkeiten<br />

der Parteien – auch die Übertragung<br />

der Immobilie auf die Kinder evtl.<br />

mit einem lebenslangen Nutzungsrecht<br />

(Nießbrauch) für einen Ehegatten kombiniert<br />

mit Nutzungsentschädigung bzw.<br />

Miete für den anderen. Selbstverständlich<br />

könnte das Haus auch verkauft und der Erlös<br />

abzgl. der Restschulden unter beiden<br />

Ehegatten geteilt werden. Es gibt viele<br />

denkbare Möglichkeiten. Die schlechteste ist<br />

meist, wenn die Parteien sich nicht einig<br />

werden, und die Immobilie dann auf Be-<br />

treiben eines Ehegatten teilungsversteigert<br />

wird.<br />

Unser Praxishinweis: Es empfiehlt sich,<br />

umgehend nach erfolgter Trennung alles<br />

daran zu setzen, eine einvernehmliche<br />

sog. „Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung“<br />

zu erarbeiten. In einer solchen<br />

Vereinbarung können alle wichtigen<br />

Punkte (z. B. Regelungen hinsichtlich der<br />

Immobilie und sonstigem Vermögen, Unterhalt<br />

für Kinder und Ehepartner,<br />

Hausratsteilung etc.) rechtsverbindlich geregelt<br />

werden. Gelingt das nicht und ist<br />

später eine Klärung über das Gericht erforderlich,<br />

kostet das sehr viel Nerven, Lebensqualität<br />

und Geld und dauert – jedenfalls<br />

„gefühlt“ –unerträglich lange.<br />

Versuchen Sie daher zunächst, eine rechtlich<br />

verbindliche und für Ihren Fall „maßgeschneiderte<br />

Vereinbarung“ zu erarbeiten.<br />

Sollte Ihr Ehepartner hierzu nicht bereit sein,<br />

müssen Sie für Ihre Rechtsposition entschieden<br />

eintreten, um nicht später das Nachsehen<br />

zu haben. Eine frühzeitige „Standortbestimmung“<br />

und Festlegung des – auch taktischen<br />

– Vorgehens, ist entscheidend und<br />

gibt Ihnen Sicherheit.<br />

Sprechen Sie uns gerne an, wenn es um<br />

Rechtsfragen „rund um die Immobilie“<br />

geht! Rechtsanwalt Norbert Monschau,<br />

zugleich Fachanwalt für Familienrecht,<br />

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht<br />

sowie Testamentsvollstrecker im<br />

Erbrecht<br />

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