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INHALT FORUM BERUFSRECHT FEDERALE<br />

Nach der Reform<br />

ist vor der Reform?<br />

128<br />

Die Novellierung<br />

der HOAI 2009<br />

Mit der Novellierung der HOAI kommt es zu weitreichenden Veränderungen im Kostenrecht,<br />

bezogen auf die Ingenieurleistungen. Oder doch nicht? Nicht jedem ist klar ersichtlich,<br />

was die neue HOAI bringt und was nicht.<br />

Um einen ersten Überblick zu bekommen, hat der Justitiar des BDVI, Dr. Rüdiger Holthausen, die<br />

wichtigsten Veränderungen in kurzen Beiträgen erläutert.<br />

Er zeigt auf, was sich konkret ändert und wie sich diese Änderungen auf das tägliche Geschäft<br />

auswirken können. Karsten Zill wagt in seinem Beitrag zum Thema einen Ausblick. Wie geht es<br />

weiter? Stimmt es? Ist nach der Reform wirklich vor der Reform? AB<br />

3<br />

HOAI 2009 TRITT AM 18. AUGUST 2009 IN KRAFT<br />

Mit dem Bundesgesetzblatt vom 17. August 2009 wird<br />

die Verordnung über die Honorare für Archi tekten und<br />

Ingenieurleistungen und damit die HOAI 2009 ver -<br />

kündet.<br />

Nach § 56 HOAI 2009 tritt die Verordnung am Tag nach<br />

der Verkündung in Kraft, also am 18. August 2009.<br />

§ 55 HOAI 2009 bestimmt, dass die Verordnung nicht für Leistungen<br />

gilt, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart<br />

wurden, und insoweit die bisherigen Vorschriften anwendbar<br />

bleiben.<br />

Das bedeutet:<br />

Aufträge über vermessungstechnische Leistungen, die bis<br />

einschließlich heute, 17. August 2009, erteilt wurden, sind<br />

nach der »alten« HOAI abzurechnen.<br />

Für Aufträge über vermessungstechnische Leistungen ab<br />

18. August 2009 fehlt eine gesetzliche Honorargrundlage,<br />

da die Vergütung für die vermessungstechnischen Leistun -<br />

gen nicht Bestandteil des verbindlichen Teils der HOAI 2009<br />

ist, sondern sich lediglich in Anlage 1 der HOAI 2009 unter<br />

Ziff. 1.5 als unverbindliche Empfehlung wiederfindet.<br />

Hervorzuheben ist, dass<br />

ÄNDERUNGEN IM HONORARRECHT DER ÖBVI<br />

NACH INKRAFTTRETEN DER NEUEN HOAI<br />

Die HOAI in der Fassung der vom Bundeskabinett am<br />

29. April 2009 verabschiedeten 6. Novelle sieht die vermessungstechnischen<br />

Leistungen lediglich noch als Beratungsleistungen<br />

und beschreibt sie in Anlage 1 zu<br />

§ 3 Abs. 1 HOAI n. F. (neue Fassung) unter Ziff. 1.5 der<br />

bisherigen HOAI entsprechend. Die Vergütungs struktur<br />

entspricht ebenfalls der bisherigen Regelung, das Ho -<br />

norar wurde um 10 % angehoben.<br />

Entscheidend ist aber, dass die Honorarberechnung für<br />

vermessungstechnische Leistungen nach der neuen<br />

HOAI nicht mehr zwingend ist, sondern es sich aus -<br />

schließ lich um Kann-Bestimmungen handelt, die dem -<br />

zufolge in das Ermessen der Vertragspartner ge stellt sind.<br />

:::::: BERUFSRECHT<br />

damit keine verbindliche gesetzliche Vergütungsgrundlage<br />

für ab 18. August 2009 erteilte (privatrechtliche) Auf träge<br />

zur Durchführung vermessungstechnischer Leistungen be -<br />

steht;<br />

sich die Höhe der Vergütung nun vorrangig nach einer Ver -<br />

einbarung von Auftraggeber und Auftragnehmer richtet;<br />

mangels einer Vereinbarung § 632 BGB anzuwenden ist;<br />

danach besteht ein Anspruch auf die »übliche Vergütung«,<br />

deren Höhe der Auftragnehmer im Streitfall zu beweisen<br />

hat;<br />

für die Fälligkeit des Honorars nun nicht mehr – es sei denn,<br />

etwas anderes wird vertraglich vereinbart – § 8 HOAI (vertragsgemäße<br />

Leistungserbringung und Vorlage einer prüffähigen<br />

Schlussrechnung) gilt, sondern § 641 BGB; danach<br />

wird die Vergütung bereits mit der »Abnahme des Werkes«<br />

fällig. Das ist vor allem für die Berechnung der Verjäh rungs -<br />

fristen für die Mängelansprüche des Auftraggebers und die<br />

Vergütung des Auftragnehmers von Bedeutung.<br />

17. August 2009 | Dr. Rüdiger Holthausen<br />

Welche Folgen ergeben sich daraus für die Abrechnung vermes<br />

sungstechnischer Leistungen, wenn die neue HOAI mit<br />

diesem Inhalt in Kraft tritt?<br />

1 | Zunächst zu berücksichtigen ist die Übergangsvorschrift<br />

(§ 55 HOAI).<br />

Danach gilt die neue Verordnung nicht für Leistungen, die<br />

vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden, insoweit<br />

verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.<br />

Das bedeutet: Wurde die vermessungstechnische Leistung<br />

vor dem Inkrafttreten der neuen HOAI beauftragt, gilt die<br />

HOAI a. F. (alte Fassung).<br />

3<br />

129

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