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INHALT FORUM BERUFSRECHT FEDERALE<br />
Nach der Reform<br />
ist vor der Reform?<br />
128<br />
Die Novellierung<br />
der HOAI 2009<br />
Mit der Novellierung der HOAI kommt es zu weitreichenden Veränderungen im Kostenrecht,<br />
bezogen auf die Ingenieurleistungen. Oder doch nicht? Nicht jedem ist klar ersichtlich,<br />
was die neue HOAI bringt und was nicht.<br />
Um einen ersten Überblick zu bekommen, hat der Justitiar des BDVI, Dr. Rüdiger Holthausen, die<br />
wichtigsten Veränderungen in kurzen Beiträgen erläutert.<br />
Er zeigt auf, was sich konkret ändert und wie sich diese Änderungen auf das tägliche Geschäft<br />
auswirken können. Karsten Zill wagt in seinem Beitrag zum Thema einen Ausblick. Wie geht es<br />
weiter? Stimmt es? Ist nach der Reform wirklich vor der Reform? AB<br />
3<br />
HOAI 2009 TRITT AM 18. AUGUST 2009 IN KRAFT<br />
Mit dem Bundesgesetzblatt vom 17. August 2009 wird<br />
die Verordnung über die Honorare für Archi tekten und<br />
Ingenieurleistungen und damit die HOAI 2009 ver -<br />
kündet.<br />
Nach § 56 HOAI 2009 tritt die Verordnung am Tag nach<br />
der Verkündung in Kraft, also am 18. August 2009.<br />
§ 55 HOAI 2009 bestimmt, dass die Verordnung nicht für Leistungen<br />
gilt, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart<br />
wurden, und insoweit die bisherigen Vorschriften anwendbar<br />
bleiben.<br />
Das bedeutet:<br />
Aufträge über vermessungstechnische Leistungen, die bis<br />
einschließlich heute, 17. August 2009, erteilt wurden, sind<br />
nach der »alten« HOAI abzurechnen.<br />
Für Aufträge über vermessungstechnische Leistungen ab<br />
18. August 2009 fehlt eine gesetzliche Honorargrundlage,<br />
da die Vergütung für die vermessungstechnischen Leistun -<br />
gen nicht Bestandteil des verbindlichen Teils der HOAI 2009<br />
ist, sondern sich lediglich in Anlage 1 der HOAI 2009 unter<br />
Ziff. 1.5 als unverbindliche Empfehlung wiederfindet.<br />
Hervorzuheben ist, dass<br />
ÄNDERUNGEN IM HONORARRECHT DER ÖBVI<br />
NACH INKRAFTTRETEN DER NEUEN HOAI<br />
Die HOAI in der Fassung der vom Bundeskabinett am<br />
29. April 2009 verabschiedeten 6. Novelle sieht die vermessungstechnischen<br />
Leistungen lediglich noch als Beratungsleistungen<br />
und beschreibt sie in Anlage 1 zu<br />
§ 3 Abs. 1 HOAI n. F. (neue Fassung) unter Ziff. 1.5 der<br />
bisherigen HOAI entsprechend. Die Vergütungs struktur<br />
entspricht ebenfalls der bisherigen Regelung, das Ho -<br />
norar wurde um 10 % angehoben.<br />
Entscheidend ist aber, dass die Honorarberechnung für<br />
vermessungstechnische Leistungen nach der neuen<br />
HOAI nicht mehr zwingend ist, sondern es sich aus -<br />
schließ lich um Kann-Bestimmungen handelt, die dem -<br />
zufolge in das Ermessen der Vertragspartner ge stellt sind.<br />
:::::: BERUFSRECHT<br />
damit keine verbindliche gesetzliche Vergütungsgrundlage<br />
für ab 18. August 2009 erteilte (privatrechtliche) Auf träge<br />
zur Durchführung vermessungstechnischer Leistungen be -<br />
steht;<br />
sich die Höhe der Vergütung nun vorrangig nach einer Ver -<br />
einbarung von Auftraggeber und Auftragnehmer richtet;<br />
mangels einer Vereinbarung § 632 BGB anzuwenden ist;<br />
danach besteht ein Anspruch auf die »übliche Vergütung«,<br />
deren Höhe der Auftragnehmer im Streitfall zu beweisen<br />
hat;<br />
für die Fälligkeit des Honorars nun nicht mehr – es sei denn,<br />
etwas anderes wird vertraglich vereinbart – § 8 HOAI (vertragsgemäße<br />
Leistungserbringung und Vorlage einer prüffähigen<br />
Schlussrechnung) gilt, sondern § 641 BGB; danach<br />
wird die Vergütung bereits mit der »Abnahme des Werkes«<br />
fällig. Das ist vor allem für die Berechnung der Verjäh rungs -<br />
fristen für die Mängelansprüche des Auftraggebers und die<br />
Vergütung des Auftragnehmers von Bedeutung.<br />
17. August 2009 | Dr. Rüdiger Holthausen<br />
Welche Folgen ergeben sich daraus für die Abrechnung vermes<br />
sungstechnischer Leistungen, wenn die neue HOAI mit<br />
diesem Inhalt in Kraft tritt?<br />
1 | Zunächst zu berücksichtigen ist die Übergangsvorschrift<br />
(§ 55 HOAI).<br />
Danach gilt die neue Verordnung nicht für Leistungen, die<br />
vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden, insoweit<br />
verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.<br />
Das bedeutet: Wurde die vermessungstechnische Leistung<br />
vor dem Inkrafttreten der neuen HOAI beauftragt, gilt die<br />
HOAI a. F. (alte Fassung).<br />
3<br />
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