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BERUFSRECHT<br />

2 | Für die Beauftragung vermessungstechnischer Leistungen<br />

ab Inkrafttreten der neuen HOAI gilt keine verbindliche<br />

Vergütungsvorschrift. Die Höhe der Vergütung ist dann wie<br />

folgt zu beurteilen:<br />

a Vorrangig ist § 632 Abs. 2 BGB maßgeblich. Die Be -<br />

stimmung lautet:<br />

3<br />

»Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei<br />

dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in<br />

Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als<br />

vereinbart anzusehen.«<br />

Die Regelung greift also für den Fall, dass eine Vergütungshöhe<br />

nicht bestimmt – d. h.: nicht vereinbart –<br />

ist. Unklarheiten zur Höhe des Honorars lässt sich also<br />

am ehesten in der Weise abhelfen, dass mit dem Auftraggeber<br />

eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen<br />

wird. Dabei kann es sich um eine individuell zwi -<br />

schen den Vertragsparteien vereinbarte Honorarabrede<br />

handeln. Möglich ist natürlich auch, die Honorarsätze<br />

in Anbin dung an die neue HOAI zu vereinbaren.<br />

Hierbei muss aber bedacht werden, dass auch die neue<br />

HOAI (im bisher unverbindlichen Anhang) lediglich die<br />

Vergütung für die Entwurfsvermessung sowie die Bauvermessung<br />

regelt. Die so genannten sonstigen vermes -<br />

sungs technischen Leistungen (§ 100 HOAI a. F.) wurden<br />

nach § 100 Abs. 2 HOAI a. F. nach den sehr sparsamen<br />

Stundensätzen als Zeithonorar nach § 6 HOAI berechnet,<br />

es sei denn, bei Auftragserteilung wurde anderes<br />

schriftlich vereinbart.<br />

Das bedeutet: Wird unter der Geltung der neuen HOAI<br />

eine sonstige vermessungstechnische Leistung (also eine<br />

Leistung außerhalb der Entwurfs- oder Bauvermessung)<br />

in Auftrag ge geben, wird man im Anhang der neuen<br />

HOAI zur Höhe der Vergütung nichts finden. Umso eher<br />

empfiehlt sich gerade für derartige Leistungen eine individuelle<br />

Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Diese<br />

Vereinbarung kann also z. B. auch ein Pauschalhonorar<br />

oder ein Zeithonorar beinhalten.<br />

Wird das Honorar vereinbart, muss klar sein, welche Leis -<br />

tun gen durch das Honorar abgedeckt sind. Das gilt erst<br />

recht für den Fall der Vereinbarung eines Pauschalhonorars.<br />

Außerdem sollte die Vereinbarung zu Beweiszwecken<br />

un bedingt schriftlich getroffen werden. Ist das nicht<br />

durchsetzbar, sollten Preisverhandlungen dann aber zumindest<br />

in Anwesenheit eines Zeugen geführt werden.<br />

Auch sollte der Inhalt von Gesprächen tunlichst unmittelbar<br />

anschließend in Aktenvermerken schriftlich<br />

niedergelegt und unterschrieben werden.<br />

Besteht über die Höhe der Vergütung keine Vereinbarung,<br />

richtet sich die Höhe nach § 632 Abs. 2 BGB<br />

nach einer Taxe – bisher war das die HOAI in der alten<br />

Fassung -, fehlt es auch an einer Taxe, ist die ȟbliche<br />

Vergütung als vereinbart anzusehen«. Üblich sind nach<br />

der Rechtsprechung solche Vergütungen, die für Leistungen<br />

gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs<br />

an dem Ort der Leistung nach allgemein anerkannter Auffassung<br />

bezahlt werden müssen. In einem Rechts streit<br />

trifft den Werkunternehmer – hier also den ÖbVI – die<br />

Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm verlangte<br />

Vergütung die übliche ist. Grundsätzlich können<br />

die Sätze der alten HOAI für vermessungstechnische<br />

Leis tungen (im Rahmen der Entwurfs- oder Bauvermessung)<br />

als üblich angesehen werden. Das gilt aber<br />

schon nicht mehr für die Honorartafel zu Leistungen<br />

bei der Vermessung (Ziff. 1.5.8 der Anlage 1 zu § 3 Abs.<br />

1 HOAI n. F.), da sie etwa 10 % über die Sätze der bis -<br />

herigen HOAI hinausgeht. Nur dann also, wenn der<br />

ÖbVI darlegen und beweisen könnte, dass die nach der<br />

neuen Honorartafel bemessene Vergütung diejenige ist,<br />

die nach allgemein anerkannter Auffassung gezahlt<br />

werden muss, ließen sich die Sätze der neuen Honorar -<br />

tafel durchsetzen. Naturgemäß wird das kaum zu erwarten<br />

sein, umso mehr empfiehlt es sich, eine konkrete<br />

(schriftliche) Vereinbarung mit dem Auftraggeber über<br />

die Höhe des Honorars zu treffen.<br />

3 | a Ist die Vergütung nicht vereinbart und lässt sich auch<br />

ein übliches Honorar nicht feststellen, kann der Werk -<br />

unternehmer die Höhe des Werklohns nach den §§ 315,<br />

316 BGB bestimmen.<br />

Das bedeutet: Die Höhe des Honorars ist dann nach<br />

»billigem Ermessen« (§ 315 Abs. 1 BGB) zu bestimmen.<br />

Ist das erfolgt, trägt der ÖbVI auch hier die volle Darle<br />

gungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm verlangte<br />

Vergütung billigem Ermessen entspricht, d. h. an -<br />

gemessen ist.<br />

Fazit: Sämtlichen Unwägbarkeiten des neuen Honorar -<br />

rechts für vermessungstechnische Leistungen lässt sich<br />

entgehen, wenn der ÖbVI mit dem Auftraggeber eindeutige<br />

schriftliche Vereinbarungen über die Höhe des<br />

Honorars trifft.<br />

4. Juni 2009 | Dr. Rüdiger Holthausen<br />

Was hat sich mit der neuen HOAI geändert?<br />

Wie geht es mit der Novellierung weiter?<br />

Nach der Reform<br />

ist vor der Reform<br />

KARSTEN ZILL | BREMEN<br />

Nachdem der Bundesrat die Kontroverse zwischen den Architekten und Ingenieuren und dem<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf der einen Seite und<br />

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auf der anderen Seite ungefähr<br />

so be endet hat, wie die Architekten und Ingenieure sich das inhaltlich vorgestellt hatten, stehen<br />

jetzt in jedem Ingenieurbüro und bei vielen Auftraggebern zwei Fragen im Raum: Was hat sich<br />

grundsätzlich geändert? Wie geht es jetzt politisch/novellierend weiter? Beide Fragen werden im<br />

folgenden Beitrag in aller gebotenen Kürze und Präzision beantwortet.<br />

Am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat bekanntlich die neue HOAI<br />

verabschiedet. Sie wird voraussichtlich im Laufe des Monats August<br />

2009 in Kraft treten. Damit hat eine jahrelange Diskussion<br />

über den Erhalt und den Inhalt einer reformierten HOAI<br />

ihr vorläufiges Ende gefunden. Ingenieure und Architekten können<br />

zunächst damit zufrieden sein, dass ihre drei wichtigsten<br />

Forderungen erfüllt wurden.<br />

Die HOAI ist im Wesentlichen als staatliches Preisrecht erhalten<br />

geblieben.<br />

Die HOAI entspricht den Vorgaben der europäischen Dienst -<br />

leistungsrichtlinie, indem sie auf Ingenieure und Archi tek -<br />

ten mit Sitz im Inland beschränkt wird. Damit hat sie für<br />

den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine<br />

Bedeutung mehr.<br />

BERUFSRECHT<br />

Mehrere Gutachten, darunter auch das Freshfields-Gutachten<br />

und die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des<br />

Deut schen Bundestages, sind zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />

es gerechtfertigt ist, den Verbraucher durch ein staatliches<br />

Preis recht zu schützen.<br />

Um einen Überblick über die Regelungen in den anderen EU-<br />

Staaten zu bekommen, hat sich das Bundesministerium für Ver -<br />

kehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) dankenswerterweise<br />

dieses Themas angenommen, und es wird ein Gutachten in Auftrag<br />

geben, das die Vergabe und Honorierung der Planungs -<br />

leistungen von Ingenieuren und Architekten in allen anderen<br />

EU-Staaten darstellen soll.<br />

Damit wird auch Forderungen aus dem Europäischen Parlament<br />

nachgekommen, mehr Gut achten über die freiberuflichen Leis-<br />

3<br />

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