Hilfreich - Forum
Hilfreich - Forum
Hilfreich - Forum
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
130<br />
BERUFSRECHT<br />
2 | Für die Beauftragung vermessungstechnischer Leistungen<br />
ab Inkrafttreten der neuen HOAI gilt keine verbindliche<br />
Vergütungsvorschrift. Die Höhe der Vergütung ist dann wie<br />
folgt zu beurteilen:<br />
a Vorrangig ist § 632 Abs. 2 BGB maßgeblich. Die Be -<br />
stimmung lautet:<br />
3<br />
»Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei<br />
dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in<br />
Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als<br />
vereinbart anzusehen.«<br />
Die Regelung greift also für den Fall, dass eine Vergütungshöhe<br />
nicht bestimmt – d. h.: nicht vereinbart –<br />
ist. Unklarheiten zur Höhe des Honorars lässt sich also<br />
am ehesten in der Weise abhelfen, dass mit dem Auftraggeber<br />
eine konkrete Honorarvereinbarung getroffen<br />
wird. Dabei kann es sich um eine individuell zwi -<br />
schen den Vertragsparteien vereinbarte Honorarabrede<br />
handeln. Möglich ist natürlich auch, die Honorarsätze<br />
in Anbin dung an die neue HOAI zu vereinbaren.<br />
Hierbei muss aber bedacht werden, dass auch die neue<br />
HOAI (im bisher unverbindlichen Anhang) lediglich die<br />
Vergütung für die Entwurfsvermessung sowie die Bauvermessung<br />
regelt. Die so genannten sonstigen vermes -<br />
sungs technischen Leistungen (§ 100 HOAI a. F.) wurden<br />
nach § 100 Abs. 2 HOAI a. F. nach den sehr sparsamen<br />
Stundensätzen als Zeithonorar nach § 6 HOAI berechnet,<br />
es sei denn, bei Auftragserteilung wurde anderes<br />
schriftlich vereinbart.<br />
Das bedeutet: Wird unter der Geltung der neuen HOAI<br />
eine sonstige vermessungstechnische Leistung (also eine<br />
Leistung außerhalb der Entwurfs- oder Bauvermessung)<br />
in Auftrag ge geben, wird man im Anhang der neuen<br />
HOAI zur Höhe der Vergütung nichts finden. Umso eher<br />
empfiehlt sich gerade für derartige Leistungen eine individuelle<br />
Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Diese<br />
Vereinbarung kann also z. B. auch ein Pauschalhonorar<br />
oder ein Zeithonorar beinhalten.<br />
Wird das Honorar vereinbart, muss klar sein, welche Leis -<br />
tun gen durch das Honorar abgedeckt sind. Das gilt erst<br />
recht für den Fall der Vereinbarung eines Pauschalhonorars.<br />
Außerdem sollte die Vereinbarung zu Beweiszwecken<br />
un bedingt schriftlich getroffen werden. Ist das nicht<br />
durchsetzbar, sollten Preisverhandlungen dann aber zumindest<br />
in Anwesenheit eines Zeugen geführt werden.<br />
Auch sollte der Inhalt von Gesprächen tunlichst unmittelbar<br />
anschließend in Aktenvermerken schriftlich<br />
niedergelegt und unterschrieben werden.<br />
Besteht über die Höhe der Vergütung keine Vereinbarung,<br />
richtet sich die Höhe nach § 632 Abs. 2 BGB<br />
nach einer Taxe – bisher war das die HOAI in der alten<br />
Fassung -, fehlt es auch an einer Taxe, ist die ȟbliche<br />
Vergütung als vereinbart anzusehen«. Üblich sind nach<br />
der Rechtsprechung solche Vergütungen, die für Leistungen<br />
gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs<br />
an dem Ort der Leistung nach allgemein anerkannter Auffassung<br />
bezahlt werden müssen. In einem Rechts streit<br />
trifft den Werkunternehmer – hier also den ÖbVI – die<br />
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm verlangte<br />
Vergütung die übliche ist. Grundsätzlich können<br />
die Sätze der alten HOAI für vermessungstechnische<br />
Leis tungen (im Rahmen der Entwurfs- oder Bauvermessung)<br />
als üblich angesehen werden. Das gilt aber<br />
schon nicht mehr für die Honorartafel zu Leistungen<br />
bei der Vermessung (Ziff. 1.5.8 der Anlage 1 zu § 3 Abs.<br />
1 HOAI n. F.), da sie etwa 10 % über die Sätze der bis -<br />
herigen HOAI hinausgeht. Nur dann also, wenn der<br />
ÖbVI darlegen und beweisen könnte, dass die nach der<br />
neuen Honorartafel bemessene Vergütung diejenige ist,<br />
die nach allgemein anerkannter Auffassung gezahlt<br />
werden muss, ließen sich die Sätze der neuen Honorar -<br />
tafel durchsetzen. Naturgemäß wird das kaum zu erwarten<br />
sein, umso mehr empfiehlt es sich, eine konkrete<br />
(schriftliche) Vereinbarung mit dem Auftraggeber über<br />
die Höhe des Honorars zu treffen.<br />
3 | a Ist die Vergütung nicht vereinbart und lässt sich auch<br />
ein übliches Honorar nicht feststellen, kann der Werk -<br />
unternehmer die Höhe des Werklohns nach den §§ 315,<br />
316 BGB bestimmen.<br />
Das bedeutet: Die Höhe des Honorars ist dann nach<br />
»billigem Ermessen« (§ 315 Abs. 1 BGB) zu bestimmen.<br />
Ist das erfolgt, trägt der ÖbVI auch hier die volle Darle<br />
gungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm verlangte<br />
Vergütung billigem Ermessen entspricht, d. h. an -<br />
gemessen ist.<br />
Fazit: Sämtlichen Unwägbarkeiten des neuen Honorar -<br />
rechts für vermessungstechnische Leistungen lässt sich<br />
entgehen, wenn der ÖbVI mit dem Auftraggeber eindeutige<br />
schriftliche Vereinbarungen über die Höhe des<br />
Honorars trifft.<br />
4. Juni 2009 | Dr. Rüdiger Holthausen<br />
Was hat sich mit der neuen HOAI geändert?<br />
Wie geht es mit der Novellierung weiter?<br />
Nach der Reform<br />
ist vor der Reform<br />
KARSTEN ZILL | BREMEN<br />
Nachdem der Bundesrat die Kontroverse zwischen den Architekten und Ingenieuren und dem<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) auf der einen Seite und<br />
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) auf der anderen Seite ungefähr<br />
so be endet hat, wie die Architekten und Ingenieure sich das inhaltlich vorgestellt hatten, stehen<br />
jetzt in jedem Ingenieurbüro und bei vielen Auftraggebern zwei Fragen im Raum: Was hat sich<br />
grundsätzlich geändert? Wie geht es jetzt politisch/novellierend weiter? Beide Fragen werden im<br />
folgenden Beitrag in aller gebotenen Kürze und Präzision beantwortet.<br />
Am 12. Juni 2009 hat der Bundesrat bekanntlich die neue HOAI<br />
verabschiedet. Sie wird voraussichtlich im Laufe des Monats August<br />
2009 in Kraft treten. Damit hat eine jahrelange Diskussion<br />
über den Erhalt und den Inhalt einer reformierten HOAI<br />
ihr vorläufiges Ende gefunden. Ingenieure und Architekten können<br />
zunächst damit zufrieden sein, dass ihre drei wichtigsten<br />
Forderungen erfüllt wurden.<br />
Die HOAI ist im Wesentlichen als staatliches Preisrecht erhalten<br />
geblieben.<br />
Die HOAI entspricht den Vorgaben der europäischen Dienst -<br />
leistungsrichtlinie, indem sie auf Ingenieure und Archi tek -<br />
ten mit Sitz im Inland beschränkt wird. Damit hat sie für<br />
den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr keine<br />
Bedeutung mehr.<br />
BERUFSRECHT<br />
Mehrere Gutachten, darunter auch das Freshfields-Gutachten<br />
und die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des<br />
Deut schen Bundestages, sind zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />
es gerechtfertigt ist, den Verbraucher durch ein staatliches<br />
Preis recht zu schützen.<br />
Um einen Überblick über die Regelungen in den anderen EU-<br />
Staaten zu bekommen, hat sich das Bundesministerium für Ver -<br />
kehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) dankenswerterweise<br />
dieses Themas angenommen, und es wird ein Gutachten in Auftrag<br />
geben, das die Vergabe und Honorierung der Planungs -<br />
leistungen von Ingenieuren und Architekten in allen anderen<br />
EU-Staaten darstellen soll.<br />
Damit wird auch Forderungen aus dem Europäischen Parlament<br />
nachgekommen, mehr Gut achten über die freiberuflichen Leis-<br />
3<br />
131