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Offenlegung von Beteiligungen im Falle eines ... - Lenz & Staehelin

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64<br />

Kurzbeiträge<br />

GesKR 1 2007<br />

tigte, der wirtschaftlich Berechtigte <strong>im</strong> Sinne <strong>von</strong> Art. 9<br />

Abs.1 BEHV-EBK, obwohl der Trustee das Trustvermögen<br />

nicht zu seinen eigenen Gunsten verwenden darf,<br />

sondern nur zu Gunsten des Begünstigten 34 . Dies gilt<br />

unseres Erachtens auch be<strong>im</strong> sog. «fixed trust» 35 , unter<br />

dessen Best<strong>im</strong>mungen dem Begünstigten eine dem<br />

Nutzniesser (<strong>im</strong> Sinne des schweizerischen Rechtes)<br />

ähnliche Rechtsstellung zukommen kann, weil auch bei<br />

diesem Trust die Verwaltung und damit die Ausübung<br />

der St<strong>im</strong>mrechte dem Trustee zukommt. Dies gilt, solange<br />

er nicht widerrufen ist, auch be<strong>im</strong> «revocable<br />

trust».<br />

Der Protector 36 , ein relativ neues Element des Trustrechtes,<br />

hat nicht teil am Trusteigentum und an der<br />

Trustverwaltung; typischerweise stehen ihm Konsultations-,<br />

Aufsichts- und Weisungsrechte in spezifischen<br />

Fragen zu: der Wechsel des auf den Trust anwendbaren<br />

Rechtes oder des zuständigen Richters, die Entlassung<br />

<strong>eines</strong> Trustees und die Best<strong>im</strong>mung <strong>eines</strong> neuen oder<br />

zusätzlichen Trustees, die Zust<strong>im</strong>mung zu gewissen<br />

Ausschüttungen, die Ernennung neuer und der Ausschluss<br />

bisheriger Begünstigter.<br />

3. Die Ausübung des St<strong>im</strong>mrechtes an Aktien<br />

<strong>im</strong> Trustvermögen<br />

Die Ausübung des St<strong>im</strong>mrechtes an <strong>im</strong> Trustvermögen<br />

stehenden Aktien gehört zur Verwaltung des Trustvermögens<br />

und steht deshalb dem Trustee zu. Dazu gehören<br />

alle diesbezüglichen Belange, z.B. (i) ob das St<strong>im</strong>mrecht<br />

<strong>im</strong> Einzelfall überhaupt ausgeübt wird, (ii) mit welchem<br />

Inhalt es ausgeübt wird, und (iii) ob das St<strong>im</strong>mrecht<br />

durch den Trustee selbst oder durch einen <strong>von</strong> ihm Bevollmächtigten<br />

ausgeübt wird.<br />

IV. Zur <strong>Offenlegung</strong> be<strong>im</strong> Trust<br />

als Aktionär<br />

1. Vertikale Zurechnung<br />

1.1 <strong>Offenlegung</strong> des Trusts?<br />

Manches spräche für die Auffassung, den Trust selbst<br />

als meldepflichtig zu betrachten, weil er ein Sondervermögen<br />

ist und die fraglichen Beteiligungspapiere Teil<br />

dieses Sondervermögens sind. Für den Trust als Adressat<br />

der Meldepflicht spräche auch, dass <strong>im</strong> kolloquialen<br />

Sprachgebrauch vom Trust, nicht vom Trustee, als Teilnehmer<br />

<strong>im</strong> Rechtsverkehr, als Träger <strong>von</strong> Rechten und<br />

Pflichten gesprochen wird.<br />

34 Underhill/Hayton (FN 7), 16 f.; Hayton (FN 20), 63 f.<br />

35 Underhill/Hayton (FN 7), 29 f.<br />

36 Underhill/Hayton (FN 7), 644 ff., 776.<br />

Peter Max Gutzwiller /Patrick Schleiffer – <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beteiligungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> Trusts (Trustees) als Aktionär<br />

Allein, dieser Sprachgebrauch gibt die Rechtslage nicht<br />

richtig wieder, und die Kraft s<strong>eines</strong> Ausdrucks vermag<br />

nicht, die Rechtslage wirksam zu gestalten. Dem Trust<br />

fehlt – auch wenn er ihr in manchem nahe kommt – die<br />

Rechtspersönlichkeit. Der Trust an sich ist nicht nur<br />

nicht handlungsfähig, er ist auch nicht rechtsfähig und<br />

nicht Adressat <strong>von</strong> Gesetz und Verordnung. Deshalb<br />

kann der Trust auch nicht meldepflichtig sein.<br />

1.2 <strong>Offenlegung</strong> des Trustees?<br />

Die dem Trust fehlende Rechtspersönlichkeit und<br />

Handlungsfähigkeit eignet jedoch dem Trustee als Eigentümer<br />

des Trustvermögens. Der Trustee erwirbt<br />

bzw. veräussert Aktien als Teil des Trustvermögens<br />

«auf eigene Rechnung», allerdings nicht auf Rechnung<br />

s<strong>eines</strong> eigenen privaten bzw. Gesellschaftsvermögens,<br />

sondern auf Rechnung des Sondervermögens, aber nicht<br />

(oder höchstens mittelbar) auf Rechnung des Begünstigten<br />

des Trusts. Der Trustee ist berechtigt, die mit den<br />

zum Trustvermögen gehörenden Beteiligungspapieren<br />

verbundenen St<strong>im</strong>mrechte auszuüben, und zwar nicht<br />

als Bevollmächtigter des Trusts, sondern als dessen Eigentümer<br />

und als wirtschaftlich Berechtigter. Gestützt<br />

auf Art. 9 Abs. 3 lit. a BEHV-EBK trifft daher grundsätzlich<br />

den Trustee die <strong>Offenlegung</strong>spflicht 37 .<br />

Ist der Trustee eine natürliche Person (was der historischen<br />

Gestaltung am ehesten entspricht), ist er meldepflichtig.<br />

Sind mehrere natürliche Personen gleichzeitig<br />

als Trustee bestellt, sind sie gemeinschaftlich und nicht<br />

nach Quoten Eigentümer des ganzen Trustvermögens<br />

und deshalb gemeinsam (als Gruppe) meldepflichtig.<br />

1.3 <strong>Offenlegung</strong> des Aktionärs der<br />

Trustgesellschaft?<br />

Ist eine juristische Person als Trustee bestellt (hiernach<br />

der Einfachheit halber als «Trustgesellschaft» bezeichnet),<br />

was namentlich bei grossen oder komplexen Trustvermögen<br />

oft anzutreffen ist, stellt sich die Frage, ob<br />

die Trustgesellschaft als Trustee oder dessen Eigentümer<br />

(Gesellschafter, Aktionär) meldepflichtig ist, <strong>im</strong> mehrstufigen<br />

Beteiligungsverhältnis allenfalls durch alle Beteiligungsstufen<br />

hinauf bis zur natürlichen Person, die<br />

die oberste Stufe beherrscht (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit b und<br />

c BEHV-EBK).<br />

Bei den nachfolgenden Überlegungen gehen die Verfasser<br />

da<strong>von</strong> aus, dass jede hierarchisch «höhere» Beteiligungsstufe<br />

die st<strong>im</strong>menmässige Beherrschung («control»)<br />

der nachgeordneten Gesellschaft vermittelt. Sind<br />

mehrere juristische Personen Trustees <strong>eines</strong> Trusts, treffen<br />

die nachfolgenden Überlegungen für jeden einzelnen<br />

Trustee zu, da die Trustgesellschaften (wie die na-<br />

37 Gl. M. Meier-Schatz (FN 3), Art. 20 N 161; Mettier (FN 3),<br />

60.

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