Offenlegung von Beteiligungen im Falle eines ... - Lenz & Staehelin
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Kurzbeiträge<br />
GesKR 1 2007<br />
tigte, der wirtschaftlich Berechtigte <strong>im</strong> Sinne <strong>von</strong> Art. 9<br />
Abs.1 BEHV-EBK, obwohl der Trustee das Trustvermögen<br />
nicht zu seinen eigenen Gunsten verwenden darf,<br />
sondern nur zu Gunsten des Begünstigten 34 . Dies gilt<br />
unseres Erachtens auch be<strong>im</strong> sog. «fixed trust» 35 , unter<br />
dessen Best<strong>im</strong>mungen dem Begünstigten eine dem<br />
Nutzniesser (<strong>im</strong> Sinne des schweizerischen Rechtes)<br />
ähnliche Rechtsstellung zukommen kann, weil auch bei<br />
diesem Trust die Verwaltung und damit die Ausübung<br />
der St<strong>im</strong>mrechte dem Trustee zukommt. Dies gilt, solange<br />
er nicht widerrufen ist, auch be<strong>im</strong> «revocable<br />
trust».<br />
Der Protector 36 , ein relativ neues Element des Trustrechtes,<br />
hat nicht teil am Trusteigentum und an der<br />
Trustverwaltung; typischerweise stehen ihm Konsultations-,<br />
Aufsichts- und Weisungsrechte in spezifischen<br />
Fragen zu: der Wechsel des auf den Trust anwendbaren<br />
Rechtes oder des zuständigen Richters, die Entlassung<br />
<strong>eines</strong> Trustees und die Best<strong>im</strong>mung <strong>eines</strong> neuen oder<br />
zusätzlichen Trustees, die Zust<strong>im</strong>mung zu gewissen<br />
Ausschüttungen, die Ernennung neuer und der Ausschluss<br />
bisheriger Begünstigter.<br />
3. Die Ausübung des St<strong>im</strong>mrechtes an Aktien<br />
<strong>im</strong> Trustvermögen<br />
Die Ausübung des St<strong>im</strong>mrechtes an <strong>im</strong> Trustvermögen<br />
stehenden Aktien gehört zur Verwaltung des Trustvermögens<br />
und steht deshalb dem Trustee zu. Dazu gehören<br />
alle diesbezüglichen Belange, z.B. (i) ob das St<strong>im</strong>mrecht<br />
<strong>im</strong> Einzelfall überhaupt ausgeübt wird, (ii) mit welchem<br />
Inhalt es ausgeübt wird, und (iii) ob das St<strong>im</strong>mrecht<br />
durch den Trustee selbst oder durch einen <strong>von</strong> ihm Bevollmächtigten<br />
ausgeübt wird.<br />
IV. Zur <strong>Offenlegung</strong> be<strong>im</strong> Trust<br />
als Aktionär<br />
1. Vertikale Zurechnung<br />
1.1 <strong>Offenlegung</strong> des Trusts?<br />
Manches spräche für die Auffassung, den Trust selbst<br />
als meldepflichtig zu betrachten, weil er ein Sondervermögen<br />
ist und die fraglichen Beteiligungspapiere Teil<br />
dieses Sondervermögens sind. Für den Trust als Adressat<br />
der Meldepflicht spräche auch, dass <strong>im</strong> kolloquialen<br />
Sprachgebrauch vom Trust, nicht vom Trustee, als Teilnehmer<br />
<strong>im</strong> Rechtsverkehr, als Träger <strong>von</strong> Rechten und<br />
Pflichten gesprochen wird.<br />
34 Underhill/Hayton (FN 7), 16 f.; Hayton (FN 20), 63 f.<br />
35 Underhill/Hayton (FN 7), 29 f.<br />
36 Underhill/Hayton (FN 7), 644 ff., 776.<br />
Peter Max Gutzwiller /Patrick Schleiffer – <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beteiligungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> Trusts (Trustees) als Aktionär<br />
Allein, dieser Sprachgebrauch gibt die Rechtslage nicht<br />
richtig wieder, und die Kraft s<strong>eines</strong> Ausdrucks vermag<br />
nicht, die Rechtslage wirksam zu gestalten. Dem Trust<br />
fehlt – auch wenn er ihr in manchem nahe kommt – die<br />
Rechtspersönlichkeit. Der Trust an sich ist nicht nur<br />
nicht handlungsfähig, er ist auch nicht rechtsfähig und<br />
nicht Adressat <strong>von</strong> Gesetz und Verordnung. Deshalb<br />
kann der Trust auch nicht meldepflichtig sein.<br />
1.2 <strong>Offenlegung</strong> des Trustees?<br />
Die dem Trust fehlende Rechtspersönlichkeit und<br />
Handlungsfähigkeit eignet jedoch dem Trustee als Eigentümer<br />
des Trustvermögens. Der Trustee erwirbt<br />
bzw. veräussert Aktien als Teil des Trustvermögens<br />
«auf eigene Rechnung», allerdings nicht auf Rechnung<br />
s<strong>eines</strong> eigenen privaten bzw. Gesellschaftsvermögens,<br />
sondern auf Rechnung des Sondervermögens, aber nicht<br />
(oder höchstens mittelbar) auf Rechnung des Begünstigten<br />
des Trusts. Der Trustee ist berechtigt, die mit den<br />
zum Trustvermögen gehörenden Beteiligungspapieren<br />
verbundenen St<strong>im</strong>mrechte auszuüben, und zwar nicht<br />
als Bevollmächtigter des Trusts, sondern als dessen Eigentümer<br />
und als wirtschaftlich Berechtigter. Gestützt<br />
auf Art. 9 Abs. 3 lit. a BEHV-EBK trifft daher grundsätzlich<br />
den Trustee die <strong>Offenlegung</strong>spflicht 37 .<br />
Ist der Trustee eine natürliche Person (was der historischen<br />
Gestaltung am ehesten entspricht), ist er meldepflichtig.<br />
Sind mehrere natürliche Personen gleichzeitig<br />
als Trustee bestellt, sind sie gemeinschaftlich und nicht<br />
nach Quoten Eigentümer des ganzen Trustvermögens<br />
und deshalb gemeinsam (als Gruppe) meldepflichtig.<br />
1.3 <strong>Offenlegung</strong> des Aktionärs der<br />
Trustgesellschaft?<br />
Ist eine juristische Person als Trustee bestellt (hiernach<br />
der Einfachheit halber als «Trustgesellschaft» bezeichnet),<br />
was namentlich bei grossen oder komplexen Trustvermögen<br />
oft anzutreffen ist, stellt sich die Frage, ob<br />
die Trustgesellschaft als Trustee oder dessen Eigentümer<br />
(Gesellschafter, Aktionär) meldepflichtig ist, <strong>im</strong> mehrstufigen<br />
Beteiligungsverhältnis allenfalls durch alle Beteiligungsstufen<br />
hinauf bis zur natürlichen Person, die<br />
die oberste Stufe beherrscht (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit b und<br />
c BEHV-EBK).<br />
Bei den nachfolgenden Überlegungen gehen die Verfasser<br />
da<strong>von</strong> aus, dass jede hierarchisch «höhere» Beteiligungsstufe<br />
die st<strong>im</strong>menmässige Beherrschung («control»)<br />
der nachgeordneten Gesellschaft vermittelt. Sind<br />
mehrere juristische Personen Trustees <strong>eines</strong> Trusts, treffen<br />
die nachfolgenden Überlegungen für jeden einzelnen<br />
Trustee zu, da die Trustgesellschaften (wie die na-<br />
37 Gl. M. Meier-Schatz (FN 3), Art. 20 N 161; Mettier (FN 3),<br />
60.