Offenlegung von Beteiligungen im Falle eines ... - Lenz & Staehelin
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Peter Max Gutzwiller /Patrick Schleiffer – <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beteiligungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> Trusts (Trustees) als Aktionär GesKR 1 2007<br />
müssten und die Ermittlung der Grenzwerte anlässlich<br />
<strong>eines</strong> Erwerbs bzw. einer Veräusserung <strong>von</strong> Aktien derselben<br />
Gesellschaft nicht für jeden Trust einzeln, sondern<br />
für alle gemeinsam erfolgen müsste.<br />
Die Antwort auf diese Frage ist dem Text <strong>von</strong> Gesetz<br />
und Verordnung ebenso wenig direkt zu entnehmen,<br />
wie die Antwort auf die Frage der vertikalen Zurechnung,<br />
sodass sie auch hier durch Auslegung ermittelt<br />
werden muss.<br />
Einen ersten Anhaltspunkt liefert die Regelung <strong>von</strong><br />
Art. 16 BEHV-EBK 55 ; sie beruht auf der Überlegung,<br />
dass mehrere Anlagefonds unter Führung derselben<br />
Fondsleitung eine zumindest teilweise einheitliche<br />
Anlagepolitik verfolgen oder verfolgen können, deren<br />
Resultate deshalb für <strong>Offenlegung</strong>szwecke als Einheit<br />
zu betrachten sind. Ob diese Überlegungen auch hinsichtlich<br />
mehrerer Trusts desselben Trustees zutreffen,<br />
hängt massgeblich <strong>von</strong> der Absicht, Zielsetzung und<br />
grundlegenden Struktur ab.<br />
Die Schaffung <strong>eines</strong> Anlagefonds beruht grundsätzlich<br />
auf der Initiative der Fondsleitung. Diese beurteilt die<br />
Investitionsbedürfnisse des Marktes bzw. der potentiellen<br />
Anleger, aber letztlich ist diese Analyse ihr autonomes<br />
Werk und sie entscheidet, ob und wie sie den <strong>von</strong><br />
ihr beurteilten bzw. vermuteten Anlagebedürfnissen<br />
entsprechen will, und entsprechend diesem Entscheid<br />
legt sie die Anlagefonds auf. Es ist auch der Entscheid<br />
der Fondsleitung, dem Anlagebedürfnis durch einen<br />
oder mehrere Fonds zu entsprechen, und die Fondsleitung<br />
koordiniert die Investitionsentscheide der verschiedenen<br />
Fonds.<br />
Gänzlich anders ist die Ausgangslage be<strong>im</strong> Trust: Der<br />
Trust wird durch einseitiges Rechtsgeschäft des Settlors<br />
geschaffen; dieser entscheidet, welche Vermögenswerte<br />
er dem Trust (bzw. dem Trustee) überträgt, und er legt<br />
die Ziele fest, die er durch den Trust erreichen will. Vor<br />
allem aber best<strong>im</strong>mt er den Trustee. Bezeichnen mehrere<br />
Settlors denselben Trustee, ist die Zusammenführung<br />
mehrerer Vermögen (selbst wenn sie z.T. die gleichen<br />
<strong>Beteiligungen</strong> enthalten) nicht das Ergebnis <strong>eines</strong><br />
einheitlichen Plans, sondern <strong>eines</strong> Zufalls. Diese Zusammenführung<br />
ist auch nicht das Ergebnis einer vertraglichen<br />
oder auf andere Weise getroffenen Organisation<br />
i. S. <strong>von</strong> Art. 15 BEHV-EBK. Die Verfasser sind<br />
deshalb der Auffassung, dass keine Gruppe <strong>im</strong> Sinne<br />
der <strong>Offenlegung</strong>sbest<strong>im</strong>mungen des BEHG besteht,<br />
und die <strong>Beteiligungen</strong> der einzelnen Trusts an derselben<br />
55 Nach Art. 16 Abs. 1 BEHV-EBK sind die Meldepflichten für<br />
Anlagefonds für alle <strong>von</strong> der gleichen Fondsleitung verwalteten<br />
Anlagefonds gesamthaft zu erfüllen sowie je Anlagefonds, wenn<br />
diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.<br />
Gesellschaft nicht gesamthaft, sondern nur einzeln zu<br />
betrachten sind 56 .<br />
Diese Überlegungen treffen freilich nicht zu, wenn die<br />
Trusts aus spezifischen Gründen doch innerlich kohärent<br />
und daher als «Gruppe» zu verstehen sind. Dies<br />
könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Settlor<br />
mehrere Trusts mit demselben Trustee schafft, und<br />
diese Trusts weitere Gemeinsamkeiten aufweisen, die<br />
ihnen eine innere Kohäsion verleihen, z.B. dieselbe<br />
«class of beneficiaries» 57 . Ein weiterer Anwendungsfall<br />
ist u. E. gegeben, wenn mehrere sog. «unit trusts» 58 vom<br />
selben Trustee verwaltet werden. In diesen Fällen liegt<br />
die Analogie zu den <strong>von</strong> derselben Fondsleitung geführten<br />
Anlagefonds nahe, und entsprechend wäre die<br />
<strong>Offenlegung</strong>spflicht hinsichtlich der <strong>von</strong> diesen Trusts<br />
gehaltenen <strong>Beteiligungen</strong> gesamthaft zu erfüllen.<br />
56 Zum selben Ergebnis, auf Grund analoger Überlegungen, gelangt<br />
man nach Auffassung der Autoren, wenn Aktien derselben Gesellschaft<br />
zum Vermögen verschiedener Nachlässe gehören, die<br />
vom selben Willensvollstrecker verwaltet werden.<br />
57 Dies gilt u.E. auch dann, wenn nicht alle Trusts demselben materiellen<br />
Recht unterstehen.<br />
58 Underhill/Hayton (FN 7), 45 f.<br />
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