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Offenlegung von Beteiligungen im Falle eines ... - Lenz & Staehelin

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Peter Max Gutzwiller /Patrick Schleiffer – <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beteiligungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> Trusts (Trustees) als Aktionär GesKR 1 2007<br />

müssten und die Ermittlung der Grenzwerte anlässlich<br />

<strong>eines</strong> Erwerbs bzw. einer Veräusserung <strong>von</strong> Aktien derselben<br />

Gesellschaft nicht für jeden Trust einzeln, sondern<br />

für alle gemeinsam erfolgen müsste.<br />

Die Antwort auf diese Frage ist dem Text <strong>von</strong> Gesetz<br />

und Verordnung ebenso wenig direkt zu entnehmen,<br />

wie die Antwort auf die Frage der vertikalen Zurechnung,<br />

sodass sie auch hier durch Auslegung ermittelt<br />

werden muss.<br />

Einen ersten Anhaltspunkt liefert die Regelung <strong>von</strong><br />

Art. 16 BEHV-EBK 55 ; sie beruht auf der Überlegung,<br />

dass mehrere Anlagefonds unter Führung derselben<br />

Fondsleitung eine zumindest teilweise einheitliche<br />

Anlagepolitik verfolgen oder verfolgen können, deren<br />

Resultate deshalb für <strong>Offenlegung</strong>szwecke als Einheit<br />

zu betrachten sind. Ob diese Überlegungen auch hinsichtlich<br />

mehrerer Trusts desselben Trustees zutreffen,<br />

hängt massgeblich <strong>von</strong> der Absicht, Zielsetzung und<br />

grundlegenden Struktur ab.<br />

Die Schaffung <strong>eines</strong> Anlagefonds beruht grundsätzlich<br />

auf der Initiative der Fondsleitung. Diese beurteilt die<br />

Investitionsbedürfnisse des Marktes bzw. der potentiellen<br />

Anleger, aber letztlich ist diese Analyse ihr autonomes<br />

Werk und sie entscheidet, ob und wie sie den <strong>von</strong><br />

ihr beurteilten bzw. vermuteten Anlagebedürfnissen<br />

entsprechen will, und entsprechend diesem Entscheid<br />

legt sie die Anlagefonds auf. Es ist auch der Entscheid<br />

der Fondsleitung, dem Anlagebedürfnis durch einen<br />

oder mehrere Fonds zu entsprechen, und die Fondsleitung<br />

koordiniert die Investitionsentscheide der verschiedenen<br />

Fonds.<br />

Gänzlich anders ist die Ausgangslage be<strong>im</strong> Trust: Der<br />

Trust wird durch einseitiges Rechtsgeschäft des Settlors<br />

geschaffen; dieser entscheidet, welche Vermögenswerte<br />

er dem Trust (bzw. dem Trustee) überträgt, und er legt<br />

die Ziele fest, die er durch den Trust erreichen will. Vor<br />

allem aber best<strong>im</strong>mt er den Trustee. Bezeichnen mehrere<br />

Settlors denselben Trustee, ist die Zusammenführung<br />

mehrerer Vermögen (selbst wenn sie z.T. die gleichen<br />

<strong>Beteiligungen</strong> enthalten) nicht das Ergebnis <strong>eines</strong><br />

einheitlichen Plans, sondern <strong>eines</strong> Zufalls. Diese Zusammenführung<br />

ist auch nicht das Ergebnis einer vertraglichen<br />

oder auf andere Weise getroffenen Organisation<br />

i. S. <strong>von</strong> Art. 15 BEHV-EBK. Die Verfasser sind<br />

deshalb der Auffassung, dass keine Gruppe <strong>im</strong> Sinne<br />

der <strong>Offenlegung</strong>sbest<strong>im</strong>mungen des BEHG besteht,<br />

und die <strong>Beteiligungen</strong> der einzelnen Trusts an derselben<br />

55 Nach Art. 16 Abs. 1 BEHV-EBK sind die Meldepflichten für<br />

Anlagefonds für alle <strong>von</strong> der gleichen Fondsleitung verwalteten<br />

Anlagefonds gesamthaft zu erfüllen sowie je Anlagefonds, wenn<br />

diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.<br />

Gesellschaft nicht gesamthaft, sondern nur einzeln zu<br />

betrachten sind 56 .<br />

Diese Überlegungen treffen freilich nicht zu, wenn die<br />

Trusts aus spezifischen Gründen doch innerlich kohärent<br />

und daher als «Gruppe» zu verstehen sind. Dies<br />

könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Settlor<br />

mehrere Trusts mit demselben Trustee schafft, und<br />

diese Trusts weitere Gemeinsamkeiten aufweisen, die<br />

ihnen eine innere Kohäsion verleihen, z.B. dieselbe<br />

«class of beneficiaries» 57 . Ein weiterer Anwendungsfall<br />

ist u. E. gegeben, wenn mehrere sog. «unit trusts» 58 vom<br />

selben Trustee verwaltet werden. In diesen Fällen liegt<br />

die Analogie zu den <strong>von</strong> derselben Fondsleitung geführten<br />

Anlagefonds nahe, und entsprechend wäre die<br />

<strong>Offenlegung</strong>spflicht hinsichtlich der <strong>von</strong> diesen Trusts<br />

gehaltenen <strong>Beteiligungen</strong> gesamthaft zu erfüllen.<br />

56 Zum selben Ergebnis, auf Grund analoger Überlegungen, gelangt<br />

man nach Auffassung der Autoren, wenn Aktien derselben Gesellschaft<br />

zum Vermögen verschiedener Nachlässe gehören, die<br />

vom selben Willensvollstrecker verwaltet werden.<br />

57 Dies gilt u.E. auch dann, wenn nicht alle Trusts demselben materiellen<br />

Recht unterstehen.<br />

58 Underhill/Hayton (FN 7), 45 f.<br />

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