Offenlegung von Beteiligungen im Falle eines ... - Lenz & Staehelin
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Peter Max Gutzwiller /Patrick Schleiffer – <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beteiligungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> Trusts (Trustees) als Aktionär GesKR 1 2007<br />
türlichen Personen) als Trustees gemeinschaftlich und<br />
nicht nach Quoten Eigentümer des Trustvermögens<br />
sind.<br />
Sind eine oder mehrere natürliche Personen und eine<br />
oder mehrere juristische Personen gemeinsam Trustees<br />
desselben Trusts, gilt für jede natürliche Person die<br />
Feststellung in Ziff. IV.1.2 Abs. 2 oben, für jede juristische<br />
Person jene in Ziff. IV.1.3 Abs. 2.<br />
Auf die oben gestellte Frage lässt sich aus dem Text <strong>von</strong><br />
Gesetz und Verordnung keine direkte Antwort gewinnen,<br />
da er auf Terminologie und Typologie des einhe<strong>im</strong>ischen<br />
Rechtes fusst, das den Trust nicht als eigenes<br />
Institut kennt 38 . Die Antwort ist durch Auslegung zu<br />
ermitteln.<br />
Dabei steht die Überlegung nach Sinn und Wirkung der<br />
hierarchisch gegliederten Beteiligungsstruktur <strong>im</strong> Vordergrund:<br />
Die in Art. 9 Abs. 3 lit. b und c BEHV-EBK<br />
angesprochene Beherrschung geht vom der üblichen<br />
gesellschaftlich-hierarchischen Struktur <strong>im</strong>manenten<br />
Kerngedanken aus, dass die Beherrschung der jeweiligen<br />
Untergesellschaft durch die jeweilige Obergesellschaft<br />
unmittelbar die Ausübung der St<strong>im</strong>mrechte in<br />
der Untergesellschaft und mittelbar die Kontrolle des<br />
Vermögens der Untergesellschaft bewirkt, obwohl man<br />
sich bewusst ist, dass der dadurch entstehende Eindruck<br />
<strong>eines</strong> «Gesamtunternehmens» in mancher Hinsicht eine<br />
Fiktion ist, wie Böckli einleuchtend dargelegt hat 39 .<br />
Ein Ausfluss dieses Kerngedankens ist die Möglichkeit<br />
bzw. Pflicht zur bilanzmässigen Konsolidierung und<br />
Zusammenfassung der Aktiven und Passiven der zum<br />
Konzern gehörenden Gesellschaften aller Hierarchiestufen<br />
in der Rechnung der Konzernobergesellschaft<br />
(Art. 663e OR). Und gerade ein Blick auf die hierfür<br />
entwickelten Überlegungen zum Konzernrecht geben<br />
einen weiterführenden Hinweis auf die <strong>im</strong> Rahmen<br />
der <strong>Offenlegung</strong>spflicht zu beantwortenden Fragen:<br />
Gemäss Böckli 40 setzt die Pflicht zur Erstellung einer<br />
konsolidierten Rechnung nicht nur voraus, dass eine<br />
«control» der Unter- durch die Obergesellschaft besteht,<br />
sondern auch, dass eine Zusammenfassung «unter<br />
einheitlicher Leitung» gegeben ist, wie es auch der Text<br />
<strong>von</strong> Art. 663e OR verlangt.<br />
Und gerade dies trifft zwar bezüglich des eigenen (Investitions-)Vermögens<br />
der Trustgesellschaft zu, nicht<br />
aber hinsichtlich ihres Trustvermögens:<br />
38 Daran wird sich auch durch die Ratifikation des HTÜ nichts ändern;<br />
der ausländisch-rechtliche Trust wird dann zwar als solcher<br />
anerkannt, aber der Trust wird kein Instrument des schweizerischen<br />
materiellen Rechtes.<br />
39 Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 9<br />
N 6 ff. Es ist daran zu erinnern, dass treuhänderisch gehaltene Vermögensgegenstände<br />
be<strong>im</strong> Treuhänder nicht aktiviert (Böckli, § 8<br />
N 249; Max Boemle, Der Jahresabschluss, 4. Aufl., Zürich 2001,<br />
264) und deshalb auch nicht konsolidiert werden.<br />
40 Böckli (FN 39), § 9 N 16 ff.<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Dieses Trustvermögen ist ein Sondervermögen. Sein<br />
Eigentümer ist zwar der Trustee (d.h. die Trustgesellschaft),<br />
aber dieses Eigentum ist beschränkt<br />
durch die dem Trust eigentümlichen beneficial interests<br />
zu Gunsten der Begünstigten. Deshalb haftet<br />
das Trustvermögen auch nur für die spezifischen<br />
Schulden des Trusts und nicht allgemein für die<br />
Verbindlichkeiten des Trustees. Aufgrund dieser<br />
eigentümlichen Rechtsnatur des Trustvermögens<br />
als Sondervermögen kann sich der dem Sinn der Beteiligungshierarchie<br />
entsprechende Kontroll- bzw.<br />
Beherrschungsgedanke gerade nicht auf das Trustvermögen<br />
beziehen 41 .<br />
Auch die hohe Priorität erheischende Sorgfalts- und<br />
Treuepflicht des Trustees gegenüber dem Begünstigten<br />
42 steht der Eingliederung des Trusts in die gesellschaftliche<br />
Beherrschungshierarchie und der Unterordnung<br />
unter die einheitliche Leitung entgegen.<br />
Schliesslich ergibt sich der Ausschluss des Trustvermögens<br />
vom Beherrschungsgedanken der Beteiligungshierarchie<br />
auch aus der mit dem Treuegedanken<br />
eng verbundenen Pflicht des Trustees zur<br />
Unabhängigkeit 43 . Wie die Treuepflicht gehört auch<br />
die Pflicht zur Unabhängigkeit zu den Grundsätzen<br />
der Trustverwaltung, denen oberste Priorität<br />
zukommt. Der Trustee ist verpflichtet zu eigenem<br />
Handeln, das sich naturgemäss übergeordneter<br />
einheitlicher Leitung entzieht; Handeln <strong>im</strong> Rahmen<br />
übergeordneter (Konzern-)Weisungen müsste<br />
als unzulässiges Handeln <strong>im</strong> Interesse und zu<br />
Gunsten einer Drittperson (statt des Begünstigten)<br />
qualifiziert werden 44 . Der Trustee darf – ausser wo<br />
die Best<strong>im</strong>mungen des Trusts dies ausnahmsweise<br />
und ausdrücklich zulassen – seine Kompetenzen<br />
nicht delegieren. Wenn und soweit eine Delegation<br />
überhaupt ausdrücklich zugelassen ist, muss sie<br />
vom Trustee ausgehen und darf ihm nicht auferlegt<br />
werden. Befolgt der Trustee (die Trustgesellschaft)<br />
Weisungen seiner Muttergesellschaft, verletzt er<br />
den Grundsatz der Unabhängigkeit, ebenso wie die<br />
Muttergesellschaft den trustrechtlichen Grundsatz<br />
der Unabhängigkeit verletzt, wenn sie sich in die<br />
Trustverwaltung einmischt 45 .<br />
41 Auch unter der Herrschaft des common law wird das Trustvermögen<br />
der Trustgesellschaft (<strong>im</strong> Gegensatz zum eigenen Vermögen)<br />
nicht konsolidiert.<br />
42 Underhill/Hayton (FN 7), 494 f., 701; Hayton (FN 20),<br />
139 f., spricht <strong>von</strong> «undivided loyalty».<br />
43 Underhill/Hayton (FN 7), 631 ff.; Hayton (FN 20), 155 f.<br />
44 Hayton (FN 20), 139, 151 f.<br />
45 In diese Richtung geht auch eine neuere Entwicklung des common<br />
law hinsichtlich der Haftung <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> corporate trustee, die<br />
neben der Haftung der Trustgesellschaft auch eine personalisierte<br />
Verantwortlichkeit der Organe der Trustgesellschaft anerkennt,<br />
vgl. Ch. Pitter, Trust Quarterly Review vol. 3, 2005, issue 3,<br />
16 ff.<br />
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