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Offenlegung von Beteiligungen im Falle eines ... - Lenz & Staehelin

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Peter Max Gutzwiller /Patrick Schleiffer – <strong>Offenlegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Beteiligungen</strong> <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> Trusts (Trustees) als Aktionär GesKR 1 2007<br />

türlichen Personen) als Trustees gemeinschaftlich und<br />

nicht nach Quoten Eigentümer des Trustvermögens<br />

sind.<br />

Sind eine oder mehrere natürliche Personen und eine<br />

oder mehrere juristische Personen gemeinsam Trustees<br />

desselben Trusts, gilt für jede natürliche Person die<br />

Feststellung in Ziff. IV.1.2 Abs. 2 oben, für jede juristische<br />

Person jene in Ziff. IV.1.3 Abs. 2.<br />

Auf die oben gestellte Frage lässt sich aus dem Text <strong>von</strong><br />

Gesetz und Verordnung keine direkte Antwort gewinnen,<br />

da er auf Terminologie und Typologie des einhe<strong>im</strong>ischen<br />

Rechtes fusst, das den Trust nicht als eigenes<br />

Institut kennt 38 . Die Antwort ist durch Auslegung zu<br />

ermitteln.<br />

Dabei steht die Überlegung nach Sinn und Wirkung der<br />

hierarchisch gegliederten Beteiligungsstruktur <strong>im</strong> Vordergrund:<br />

Die in Art. 9 Abs. 3 lit. b und c BEHV-EBK<br />

angesprochene Beherrschung geht vom der üblichen<br />

gesellschaftlich-hierarchischen Struktur <strong>im</strong>manenten<br />

Kerngedanken aus, dass die Beherrschung der jeweiligen<br />

Untergesellschaft durch die jeweilige Obergesellschaft<br />

unmittelbar die Ausübung der St<strong>im</strong>mrechte in<br />

der Untergesellschaft und mittelbar die Kontrolle des<br />

Vermögens der Untergesellschaft bewirkt, obwohl man<br />

sich bewusst ist, dass der dadurch entstehende Eindruck<br />

<strong>eines</strong> «Gesamtunternehmens» in mancher Hinsicht eine<br />

Fiktion ist, wie Böckli einleuchtend dargelegt hat 39 .<br />

Ein Ausfluss dieses Kerngedankens ist die Möglichkeit<br />

bzw. Pflicht zur bilanzmässigen Konsolidierung und<br />

Zusammenfassung der Aktiven und Passiven der zum<br />

Konzern gehörenden Gesellschaften aller Hierarchiestufen<br />

in der Rechnung der Konzernobergesellschaft<br />

(Art. 663e OR). Und gerade ein Blick auf die hierfür<br />

entwickelten Überlegungen zum Konzernrecht geben<br />

einen weiterführenden Hinweis auf die <strong>im</strong> Rahmen<br />

der <strong>Offenlegung</strong>spflicht zu beantwortenden Fragen:<br />

Gemäss Böckli 40 setzt die Pflicht zur Erstellung einer<br />

konsolidierten Rechnung nicht nur voraus, dass eine<br />

«control» der Unter- durch die Obergesellschaft besteht,<br />

sondern auch, dass eine Zusammenfassung «unter<br />

einheitlicher Leitung» gegeben ist, wie es auch der Text<br />

<strong>von</strong> Art. 663e OR verlangt.<br />

Und gerade dies trifft zwar bezüglich des eigenen (Investitions-)Vermögens<br />

der Trustgesellschaft zu, nicht<br />

aber hinsichtlich ihres Trustvermögens:<br />

38 Daran wird sich auch durch die Ratifikation des HTÜ nichts ändern;<br />

der ausländisch-rechtliche Trust wird dann zwar als solcher<br />

anerkannt, aber der Trust wird kein Instrument des schweizerischen<br />

materiellen Rechtes.<br />

39 Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 9<br />

N 6 ff. Es ist daran zu erinnern, dass treuhänderisch gehaltene Vermögensgegenstände<br />

be<strong>im</strong> Treuhänder nicht aktiviert (Böckli, § 8<br />

N 249; Max Boemle, Der Jahresabschluss, 4. Aufl., Zürich 2001,<br />

264) und deshalb auch nicht konsolidiert werden.<br />

40 Böckli (FN 39), § 9 N 16 ff.<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Dieses Trustvermögen ist ein Sondervermögen. Sein<br />

Eigentümer ist zwar der Trustee (d.h. die Trustgesellschaft),<br />

aber dieses Eigentum ist beschränkt<br />

durch die dem Trust eigentümlichen beneficial interests<br />

zu Gunsten der Begünstigten. Deshalb haftet<br />

das Trustvermögen auch nur für die spezifischen<br />

Schulden des Trusts und nicht allgemein für die<br />

Verbindlichkeiten des Trustees. Aufgrund dieser<br />

eigentümlichen Rechtsnatur des Trustvermögens<br />

als Sondervermögen kann sich der dem Sinn der Beteiligungshierarchie<br />

entsprechende Kontroll- bzw.<br />

Beherrschungsgedanke gerade nicht auf das Trustvermögen<br />

beziehen 41 .<br />

Auch die hohe Priorität erheischende Sorgfalts- und<br />

Treuepflicht des Trustees gegenüber dem Begünstigten<br />

42 steht der Eingliederung des Trusts in die gesellschaftliche<br />

Beherrschungshierarchie und der Unterordnung<br />

unter die einheitliche Leitung entgegen.<br />

Schliesslich ergibt sich der Ausschluss des Trustvermögens<br />

vom Beherrschungsgedanken der Beteiligungshierarchie<br />

auch aus der mit dem Treuegedanken<br />

eng verbundenen Pflicht des Trustees zur<br />

Unabhängigkeit 43 . Wie die Treuepflicht gehört auch<br />

die Pflicht zur Unabhängigkeit zu den Grundsätzen<br />

der Trustverwaltung, denen oberste Priorität<br />

zukommt. Der Trustee ist verpflichtet zu eigenem<br />

Handeln, das sich naturgemäss übergeordneter<br />

einheitlicher Leitung entzieht; Handeln <strong>im</strong> Rahmen<br />

übergeordneter (Konzern-)Weisungen müsste<br />

als unzulässiges Handeln <strong>im</strong> Interesse und zu<br />

Gunsten einer Drittperson (statt des Begünstigten)<br />

qualifiziert werden 44 . Der Trustee darf – ausser wo<br />

die Best<strong>im</strong>mungen des Trusts dies ausnahmsweise<br />

und ausdrücklich zulassen – seine Kompetenzen<br />

nicht delegieren. Wenn und soweit eine Delegation<br />

überhaupt ausdrücklich zugelassen ist, muss sie<br />

vom Trustee ausgehen und darf ihm nicht auferlegt<br />

werden. Befolgt der Trustee (die Trustgesellschaft)<br />

Weisungen seiner Muttergesellschaft, verletzt er<br />

den Grundsatz der Unabhängigkeit, ebenso wie die<br />

Muttergesellschaft den trustrechtlichen Grundsatz<br />

der Unabhängigkeit verletzt, wenn sie sich in die<br />

Trustverwaltung einmischt 45 .<br />

41 Auch unter der Herrschaft des common law wird das Trustvermögen<br />

der Trustgesellschaft (<strong>im</strong> Gegensatz zum eigenen Vermögen)<br />

nicht konsolidiert.<br />

42 Underhill/Hayton (FN 7), 494 f., 701; Hayton (FN 20),<br />

139 f., spricht <strong>von</strong> «undivided loyalty».<br />

43 Underhill/Hayton (FN 7), 631 ff.; Hayton (FN 20), 155 f.<br />

44 Hayton (FN 20), 139, 151 f.<br />

45 In diese Richtung geht auch eine neuere Entwicklung des common<br />

law hinsichtlich der Haftung <strong>im</strong> <strong>Falle</strong> <strong>eines</strong> corporate trustee, die<br />

neben der Haftung der Trustgesellschaft auch eine personalisierte<br />

Verantwortlichkeit der Organe der Trustgesellschaft anerkennt,<br />

vgl. Ch. Pitter, Trust Quarterly Review vol. 3, 2005, issue 3,<br />

16 ff.<br />

65<br />

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