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kompakt 4-6_2018

Mitgliedermagazin der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten

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MIT DER E-CARD SICHER<br />

IN DEN URLAUB<br />

© lana_m/fotolia.com<br />

Vergessen Sie nicht, die Europäische<br />

Kranken versicherungskarte<br />

oder den Urlaubskrankenschein<br />

in den Urlaub<br />

mitzunehmen.<br />

Was wir fordern.<br />

Mit Dir. Für Dich.<br />

Urlaub im Ausland<br />

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />

(EKVK), die auf der Rückseite der e-<br />

card angebracht ist, sind Sie während eines<br />

vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiet eines<br />

anderen EU- oder EWR-Staates sowie in Bosnien<br />

und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro,<br />

Serbien und der Schweiz geschützt. Sie erhalten<br />

also alle Sachleistungen, die sich als<br />

medizinisch notwendig erweisen, entsprechend<br />

den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen.<br />

Bitte beachten Sie, dass dem Leistungserbringer<br />

(Arzt, Krankenhaus etc.) in<br />

Bosnien und Herzegowina, in Montenegro sowie<br />

in Serbien grundsätzlich ein örtlicher Krankenschein<br />

zu übergeben ist. Diesen erhalten<br />

Sie gegen Vorlage der EKVK oder durch Umtausch<br />

einer provisorischen Ersatzbescheinigung<br />

(siehe unten) bei der zuständigen Organisationseinheit<br />

der Gesundheitsversicherung<br />

(Bosnien und Herzegowina), des Krankenversicherungsfonds<br />

(Montenegro) bzw. des Republiksversicherungsfonds<br />

(Serbien) in der Ortschaft<br />

des vorübergehenden Aufenthalts.<br />

Für den Fall, dass Sie keine gültige EKVK<br />

haben, können Sie eine provisorische Ersatzbescheinigung<br />

(PEB) bei Ihrer zuständigen Landes-<br />

oder Außenstelle bestellen, die dem Leistungserbringer<br />

(Arzt, Krankenhaus etc.) bzw.<br />

den oben genannten Organisationseinheiten<br />

vorzulegen ist. Als Nachweis für Ihre Identität<br />

ist sowohl bei Verwendung der EKVK als auch<br />

einer PEB ein Lichtbildausweis notwendig.<br />

Mit der Türkei gilt ein zwischenstaatliches<br />

Abkommen, das einen Versicherungsschutz<br />

mittels Betreuungsschein gewährleistet. Da<br />

dieser Schein aber nur die Tatsache der Versicherung<br />

in Österreich bestätigt, muss er im jeweiligen<br />

Urlaubsland vor einem Arztbesuch in<br />

einen örtlichen Krankenschein umgetauscht<br />

werden. Wir empfehlen den Abschluss einer<br />

Reiseversicherung.<br />

In allen übrigen Staaten der Erde ist man<br />

nicht vertraglich geschützt. Daher empfehlen<br />

wir vor Reisen in solche Länder dringend den<br />

Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung!<br />

Quelle: www.bva.at<br />

Ditmar Fürst<br />

Vors. GPF-Pensionist/innen<br />

Ungleichbehandlung endlich abschaffen!<br />

Faire und sichere<br />

nur leere<br />

Der „Pensionssicherungsbeitrag“<br />

wurde als Sonderbeitrag in<br />

den 90er-Jahren eingeführt, um eine<br />

Harmonisierung zwischen Beamten-<br />

und ASVG-Pensionen herzustellen.<br />

Inzwischen werden aber auch<br />

die Beamtenpensionen wie die<br />

ASVG-Pensionen erhöht. Durch<br />

die weitere Anwendung des „Pensionssicherungsbeitrages“<br />

kommt<br />

es zu einer Ungleichbehandlung,<br />

die abgeschafft werden soll.<br />

Im Jahr 2014 wurde eine<br />

Bürgerini tiative von mehr als 2600<br />

Unterstützern eingebracht.<br />

Ihr vorausgegangen war eine<br />

Petition, unterschrieben von mehr<br />

als 44.000 Personen. Im ersten<br />

Schritt sollten Pensionssicherungsbeiträge<br />

erst für Ruhegenuss-<br />

und Versorgungsgenusszahlungen<br />

über 1.500 Euro eingehoben<br />

werden. Davon würden vor allem<br />

Pensionistinnen und Pensionisten<br />

mit weniger als 1500 Euro<br />

Pension profitieren. Daher sollte<br />

das als erste Etappe der Grundsatzforderungen<br />

gesetzlich festgeschrieben<br />

werden.<br />

Es würden vor allem Menschen<br />

mit niedrigen Pensionen mehr bekommen,<br />

denen man derzeit nach<br />

einem arbeitsreichen Leben zusätzlich<br />

rund 40 Euro im Monat<br />

wegnimmt. Ganz zu schweigen<br />

Nr. 4–6 / <strong>2018</strong>

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