kompakt 4-6_2018
Mitgliedermagazin der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
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MIT DER E-CARD SICHER<br />
IN DEN URLAUB<br />
© lana_m/fotolia.com<br />
Vergessen Sie nicht, die Europäische<br />
Kranken versicherungskarte<br />
oder den Urlaubskrankenschein<br />
in den Urlaub<br />
mitzunehmen.<br />
Was wir fordern.<br />
Mit Dir. Für Dich.<br />
Urlaub im Ausland<br />
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte<br />
(EKVK), die auf der Rückseite der e-<br />
card angebracht ist, sind Sie während eines<br />
vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiet eines<br />
anderen EU- oder EWR-Staates sowie in Bosnien<br />
und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro,<br />
Serbien und der Schweiz geschützt. Sie erhalten<br />
also alle Sachleistungen, die sich als<br />
medizinisch notwendig erweisen, entsprechend<br />
den im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen.<br />
Bitte beachten Sie, dass dem Leistungserbringer<br />
(Arzt, Krankenhaus etc.) in<br />
Bosnien und Herzegowina, in Montenegro sowie<br />
in Serbien grundsätzlich ein örtlicher Krankenschein<br />
zu übergeben ist. Diesen erhalten<br />
Sie gegen Vorlage der EKVK oder durch Umtausch<br />
einer provisorischen Ersatzbescheinigung<br />
(siehe unten) bei der zuständigen Organisationseinheit<br />
der Gesundheitsversicherung<br />
(Bosnien und Herzegowina), des Krankenversicherungsfonds<br />
(Montenegro) bzw. des Republiksversicherungsfonds<br />
(Serbien) in der Ortschaft<br />
des vorübergehenden Aufenthalts.<br />
Für den Fall, dass Sie keine gültige EKVK<br />
haben, können Sie eine provisorische Ersatzbescheinigung<br />
(PEB) bei Ihrer zuständigen Landes-<br />
oder Außenstelle bestellen, die dem Leistungserbringer<br />
(Arzt, Krankenhaus etc.) bzw.<br />
den oben genannten Organisationseinheiten<br />
vorzulegen ist. Als Nachweis für Ihre Identität<br />
ist sowohl bei Verwendung der EKVK als auch<br />
einer PEB ein Lichtbildausweis notwendig.<br />
Mit der Türkei gilt ein zwischenstaatliches<br />
Abkommen, das einen Versicherungsschutz<br />
mittels Betreuungsschein gewährleistet. Da<br />
dieser Schein aber nur die Tatsache der Versicherung<br />
in Österreich bestätigt, muss er im jeweiligen<br />
Urlaubsland vor einem Arztbesuch in<br />
einen örtlichen Krankenschein umgetauscht<br />
werden. Wir empfehlen den Abschluss einer<br />
Reiseversicherung.<br />
In allen übrigen Staaten der Erde ist man<br />
nicht vertraglich geschützt. Daher empfehlen<br />
wir vor Reisen in solche Länder dringend den<br />
Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung!<br />
Quelle: www.bva.at<br />
Ditmar Fürst<br />
Vors. GPF-Pensionist/innen<br />
Ungleichbehandlung endlich abschaffen!<br />
Faire und sichere<br />
nur leere<br />
Der „Pensionssicherungsbeitrag“<br />
wurde als Sonderbeitrag in<br />
den 90er-Jahren eingeführt, um eine<br />
Harmonisierung zwischen Beamten-<br />
und ASVG-Pensionen herzustellen.<br />
Inzwischen werden aber auch<br />
die Beamtenpensionen wie die<br />
ASVG-Pensionen erhöht. Durch<br />
die weitere Anwendung des „Pensionssicherungsbeitrages“<br />
kommt<br />
es zu einer Ungleichbehandlung,<br />
die abgeschafft werden soll.<br />
Im Jahr 2014 wurde eine<br />
Bürgerini tiative von mehr als 2600<br />
Unterstützern eingebracht.<br />
Ihr vorausgegangen war eine<br />
Petition, unterschrieben von mehr<br />
als 44.000 Personen. Im ersten<br />
Schritt sollten Pensionssicherungsbeiträge<br />
erst für Ruhegenuss-<br />
und Versorgungsgenusszahlungen<br />
über 1.500 Euro eingehoben<br />
werden. Davon würden vor allem<br />
Pensionistinnen und Pensionisten<br />
mit weniger als 1500 Euro<br />
Pension profitieren. Daher sollte<br />
das als erste Etappe der Grundsatzforderungen<br />
gesetzlich festgeschrieben<br />
werden.<br />
Es würden vor allem Menschen<br />
mit niedrigen Pensionen mehr bekommen,<br />
denen man derzeit nach<br />
einem arbeitsreichen Leben zusätzlich<br />
rund 40 Euro im Monat<br />
wegnimmt. Ganz zu schweigen<br />
Nr. 4–6 / <strong>2018</strong>