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Georg 6-09.indd - Der Kleine Georg

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ist ein unverzichtbares Muss für jeden Halter<br />

eines Pferdes. Zu empfehlen ist dabei, sich beim<br />

Abschluss nicht nur von niedrigen Prämien leiten<br />

zu lassen. <strong>Der</strong> Versicherungsumfang insbesondere<br />

die Versicherungssumme ist entscheidend.<br />

Bricht beispielsweise ein Pferd aus einer Weide<br />

aus und sorgt auf einer vielbefahrenen Bundesstraße<br />

für einen Verkehrsunfall, kann die Haftungssumme<br />

schnell „aufgebraucht“ sein. Dies<br />

gilt insbesondere bei mehreren Beteiligten im<br />

Hinblick auf Sach- und Personenschäden einschließlich<br />

Erwerbsminderungsschäden. Geht<br />

aus der Unfallschilderung bei der Polizei hervor,<br />

dass ein Tier beteiligt war, werden auch Krankenversicherer<br />

die Möglichkeiten eines Regress<br />

wegen etwaiger Behandlungskosten des/der<br />

Geschädigten beim Tierhalter prüfen.<br />

Auch sind nicht in allen Versicherungen Schäden<br />

an angemieteten Ställen/Boxen nebst Inventar<br />

oder einer im Rahmen einer Anlagennutzungsvereinbarung<br />

„gemieteten“ Reithalle im Verein<br />

o.ä. mit abgedeckt (sog. Mietschäden).<br />

Die Haftung des Tierhalters ist demgegenüber<br />

nicht auf die Versicherungssumme begrenzt.<br />

Nach deren Verbrauch haftet er aus dem eigenen<br />

Privatvermögen. <strong>Der</strong> Pferdehalter sollte daher<br />

kritisch prüfen, ob der Versicherungsschutz ausreicht.<br />

2. Reitlehrerhaftung:<br />

Macht ein Reitlehrer einen Fehler, kann dadurch<br />

die Haftung ausgelöst werden. Fehler können<br />

sich aus unterschiedlichen Konstellationen<br />

ergeben: Durch ein falsches Kommando, die<br />

Auswahl eines für einen Reitschüler nicht geeigneten<br />

Pferdes, das Fehlen einer Sicherheitsreitkappe,<br />

sofern sich der Reitschüler Kopfverletzungen<br />

zuzieht… etc.<br />

Im Hinblick auf die Frage, wie sich der Reitlehrer<br />

gegen dieses Risiko versichern soll, müssen<br />

unterschiedliche Konstellationen unterschieden<br />

werden. Ist der Reitlehrer ausschließlich im<br />

Rahmen eines Reitvereins im Landessportbund<br />

tätig, ist er über die Vereinshaftpflichtversicherung<br />

versichert.<br />

Ist der Reitlehrer in einer gewerblichen Reitschule<br />

angestellt, sollte er darauf achten, dass<br />

er in die Betriebshaftpflichtversicherung mit<br />

einbezogen wird. Ist er selbst Betriebsinhaber<br />

ist er logischerweise in der Betriebshaftpflichtversicherung<br />

mit eingeschlossen.<br />

Bei Nebenerwerbs-Reitlehrern ist das Erteilen<br />

von Unterricht in verschiedenen Ställen auf<br />

eigene Rechnung weit verbreitet. Die Reitlehrer<br />

sind dann in keiner der vorgenannten Versicherungen<br />

mit eingeschlossen. Für diesen Fall ist<br />

dringend zu empfehlen eine private Reitlehrer-<br />

Neue Rechtsprechung zur Tierarzthaftung<br />

haftpflichtversicherung abzuschließen. Denn:<br />

In der Privathaftpflichtversicherung des betroffenen<br />

Reitlehrers sind die Risiken der Tätigkeit<br />

als Reitlehrer regelmäßig nicht erfasst.<br />

Deshalb sollte auch der Hobby-Reitlehrer, der<br />

für „kleines Geld“ sein Wissen weitergeben<br />

möchte, prüfen ob der Abschluss einer entsprechenden<br />

Versicherung lohnt. Dies gilt umso<br />

mehr, als die Krankenversicherer bei Personenschäden<br />

aufgrund von Reitunfällen regelmäßig<br />

Regressmöglichkeiten bei Dritten prüfen.<br />

Praktische Verhaltenstipps für den Pferdehalter<br />

der Aufsatz stammt von Frau Almut Pieper, seit<br />

1982 Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt<br />

im Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht<br />

und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht<br />

und Arztrecht<br />

Über das Thema der Haftung eines Tierarztes<br />

habe ich schon häufiger geschrieben. <strong>Der</strong> heutige<br />

Beitrag dient dem Hinweis auf ganz neue<br />

Entscheidungen von verschiedenen Oberlandesgerichten.<br />

I.<br />

1. Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen,<br />

dass der Tierarzt, der eine Behandlung/Operation<br />

durchführt, in erster Linie den Einsatz der<br />

von einem gewissenhaften Veterinärmediziner<br />

zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnis und<br />

Erfahrung schuldet. Es ist seine Aufgabe, dem<br />

Patientenbesitzer vorab über die Behandlungsmethode<br />

und ihre Gefahren zu beraten.<br />

Allerdings ist durchaus streitig, ob die für den<br />

Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze<br />

der ärztlichen Aufklärungspflicht im Tierarztrecht<br />

überhaupt Anwendung finden. Denn<br />

im Haftungsrecht der Humanmedizin dient die<br />

ordnungsgemäße Aufklärung dem Selbstbestimmungsrecht<br />

des Patienten (OLG Hamm, Urteil v.<br />

27.05.2008, VersR 09, S. 691/92). Jedoch kann<br />

es bei Pferden durchaus um wirtschaftliche Interessen<br />

gehen. Art und Umfang der tierärztlichen<br />

Aufklärungspflicht richten sich deshalb nach<br />

überwiegender Rechtsprechung nach den dem<br />

Tierarzt erkennbaren Interessen des Auftraggebers<br />

oder nach dessen besonderen Wünschen.<br />

Dabei kann auch der materielle oder ideelle<br />

Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle<br />

spielen (BGH VersR 80, 652/53). Die Anforde-<br />

Dr. Felix Adamczuk<br />

Rechtsanwalt<br />

rungen an der Aufklärungspflicht über ein Operationsrisiko<br />

steigen bei fehlender Dringlichkeit<br />

des Eingriffs einerseits und einem - gemessen an<br />

anderen Tieren - hohen Wert eines Pferdes andererseits<br />

(OLG München, Urteil vom 09.10.2003,<br />

VersR 05, S. 1546/47).<br />

Wenn ein Fehler passiert ist, durch den das Pferd<br />

einen Schaden erlitten hat, ergibt sich durch die<br />

mangelhafte Aufklärung - wenn sie im konkreten<br />

Fall geschuldet war - alleine noch kein<br />

Schadensersatzanspruch. Vielmehr bemessen<br />

sich die Erfolgsaussichten eines Verfahrens danach,<br />

wie sich der Pferdeeigentümer bei zutreffender<br />

Aufklärung zu diesem Zeitpunkt (vorher)<br />

verhalten hätte.<br />

2. Bei der Behandlung selbst ist der Tierarzt dazu<br />

verpflichtet, die risikoärmste Behandlungsmethode<br />

anzuwenden. Wenn z.b. ein Medikament<br />

dafür bekannt ist, bei Pferden Hufrehe hervorzurufen,<br />

dann darf es z.b. nur in hoffnungslosen<br />

Fällen der sog. Dämpfigkeit eingesetzt werden,<br />

um dem Tier eine vorübergehende Linderung zu<br />

verschaffen (OLG Hamm, Urteil v. 27.05.08,<br />

VersR 09, S. 691). Wenn z.b. ein Wirkstoff mit<br />

vergleichbarem Erfolg sowohl intravenös als<br />

auch oral verabreicht werden kann, so ist der

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