Georg 6-09.indd - Der Kleine Georg
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ist ein unverzichtbares Muss für jeden Halter<br />
eines Pferdes. Zu empfehlen ist dabei, sich beim<br />
Abschluss nicht nur von niedrigen Prämien leiten<br />
zu lassen. <strong>Der</strong> Versicherungsumfang insbesondere<br />
die Versicherungssumme ist entscheidend.<br />
Bricht beispielsweise ein Pferd aus einer Weide<br />
aus und sorgt auf einer vielbefahrenen Bundesstraße<br />
für einen Verkehrsunfall, kann die Haftungssumme<br />
schnell „aufgebraucht“ sein. Dies<br />
gilt insbesondere bei mehreren Beteiligten im<br />
Hinblick auf Sach- und Personenschäden einschließlich<br />
Erwerbsminderungsschäden. Geht<br />
aus der Unfallschilderung bei der Polizei hervor,<br />
dass ein Tier beteiligt war, werden auch Krankenversicherer<br />
die Möglichkeiten eines Regress<br />
wegen etwaiger Behandlungskosten des/der<br />
Geschädigten beim Tierhalter prüfen.<br />
Auch sind nicht in allen Versicherungen Schäden<br />
an angemieteten Ställen/Boxen nebst Inventar<br />
oder einer im Rahmen einer Anlagennutzungsvereinbarung<br />
„gemieteten“ Reithalle im Verein<br />
o.ä. mit abgedeckt (sog. Mietschäden).<br />
Die Haftung des Tierhalters ist demgegenüber<br />
nicht auf die Versicherungssumme begrenzt.<br />
Nach deren Verbrauch haftet er aus dem eigenen<br />
Privatvermögen. <strong>Der</strong> Pferdehalter sollte daher<br />
kritisch prüfen, ob der Versicherungsschutz ausreicht.<br />
2. Reitlehrerhaftung:<br />
Macht ein Reitlehrer einen Fehler, kann dadurch<br />
die Haftung ausgelöst werden. Fehler können<br />
sich aus unterschiedlichen Konstellationen<br />
ergeben: Durch ein falsches Kommando, die<br />
Auswahl eines für einen Reitschüler nicht geeigneten<br />
Pferdes, das Fehlen einer Sicherheitsreitkappe,<br />
sofern sich der Reitschüler Kopfverletzungen<br />
zuzieht… etc.<br />
Im Hinblick auf die Frage, wie sich der Reitlehrer<br />
gegen dieses Risiko versichern soll, müssen<br />
unterschiedliche Konstellationen unterschieden<br />
werden. Ist der Reitlehrer ausschließlich im<br />
Rahmen eines Reitvereins im Landessportbund<br />
tätig, ist er über die Vereinshaftpflichtversicherung<br />
versichert.<br />
Ist der Reitlehrer in einer gewerblichen Reitschule<br />
angestellt, sollte er darauf achten, dass<br />
er in die Betriebshaftpflichtversicherung mit<br />
einbezogen wird. Ist er selbst Betriebsinhaber<br />
ist er logischerweise in der Betriebshaftpflichtversicherung<br />
mit eingeschlossen.<br />
Bei Nebenerwerbs-Reitlehrern ist das Erteilen<br />
von Unterricht in verschiedenen Ställen auf<br />
eigene Rechnung weit verbreitet. Die Reitlehrer<br />
sind dann in keiner der vorgenannten Versicherungen<br />
mit eingeschlossen. Für diesen Fall ist<br />
dringend zu empfehlen eine private Reitlehrer-<br />
Neue Rechtsprechung zur Tierarzthaftung<br />
haftpflichtversicherung abzuschließen. Denn:<br />
In der Privathaftpflichtversicherung des betroffenen<br />
Reitlehrers sind die Risiken der Tätigkeit<br />
als Reitlehrer regelmäßig nicht erfasst.<br />
Deshalb sollte auch der Hobby-Reitlehrer, der<br />
für „kleines Geld“ sein Wissen weitergeben<br />
möchte, prüfen ob der Abschluss einer entsprechenden<br />
Versicherung lohnt. Dies gilt umso<br />
mehr, als die Krankenversicherer bei Personenschäden<br />
aufgrund von Reitunfällen regelmäßig<br />
Regressmöglichkeiten bei Dritten prüfen.<br />
Praktische Verhaltenstipps für den Pferdehalter<br />
der Aufsatz stammt von Frau Almut Pieper, seit<br />
1982 Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt<br />
im Pferderecht (Kauf-, Haftpflichtrecht<br />
und Tierarzthaftung) sowie Versicherungsrecht<br />
und Arztrecht<br />
Über das Thema der Haftung eines Tierarztes<br />
habe ich schon häufiger geschrieben. <strong>Der</strong> heutige<br />
Beitrag dient dem Hinweis auf ganz neue<br />
Entscheidungen von verschiedenen Oberlandesgerichten.<br />
I.<br />
1. Grundsätzlich ist zunächst davon auszugehen,<br />
dass der Tierarzt, der eine Behandlung/Operation<br />
durchführt, in erster Linie den Einsatz der<br />
von einem gewissenhaften Veterinärmediziner<br />
zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnis und<br />
Erfahrung schuldet. Es ist seine Aufgabe, dem<br />
Patientenbesitzer vorab über die Behandlungsmethode<br />
und ihre Gefahren zu beraten.<br />
Allerdings ist durchaus streitig, ob die für den<br />
Bereich der Humanmedizin entwickelten Grundsätze<br />
der ärztlichen Aufklärungspflicht im Tierarztrecht<br />
überhaupt Anwendung finden. Denn<br />
im Haftungsrecht der Humanmedizin dient die<br />
ordnungsgemäße Aufklärung dem Selbstbestimmungsrecht<br />
des Patienten (OLG Hamm, Urteil v.<br />
27.05.2008, VersR 09, S. 691/92). Jedoch kann<br />
es bei Pferden durchaus um wirtschaftliche Interessen<br />
gehen. Art und Umfang der tierärztlichen<br />
Aufklärungspflicht richten sich deshalb nach<br />
überwiegender Rechtsprechung nach den dem<br />
Tierarzt erkennbaren Interessen des Auftraggebers<br />
oder nach dessen besonderen Wünschen.<br />
Dabei kann auch der materielle oder ideelle<br />
Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle<br />
spielen (BGH VersR 80, 652/53). Die Anforde-<br />
Dr. Felix Adamczuk<br />
Rechtsanwalt<br />
rungen an der Aufklärungspflicht über ein Operationsrisiko<br />
steigen bei fehlender Dringlichkeit<br />
des Eingriffs einerseits und einem - gemessen an<br />
anderen Tieren - hohen Wert eines Pferdes andererseits<br />
(OLG München, Urteil vom 09.10.2003,<br />
VersR 05, S. 1546/47).<br />
Wenn ein Fehler passiert ist, durch den das Pferd<br />
einen Schaden erlitten hat, ergibt sich durch die<br />
mangelhafte Aufklärung - wenn sie im konkreten<br />
Fall geschuldet war - alleine noch kein<br />
Schadensersatzanspruch. Vielmehr bemessen<br />
sich die Erfolgsaussichten eines Verfahrens danach,<br />
wie sich der Pferdeeigentümer bei zutreffender<br />
Aufklärung zu diesem Zeitpunkt (vorher)<br />
verhalten hätte.<br />
2. Bei der Behandlung selbst ist der Tierarzt dazu<br />
verpflichtet, die risikoärmste Behandlungsmethode<br />
anzuwenden. Wenn z.b. ein Medikament<br />
dafür bekannt ist, bei Pferden Hufrehe hervorzurufen,<br />
dann darf es z.b. nur in hoffnungslosen<br />
Fällen der sog. Dämpfigkeit eingesetzt werden,<br />
um dem Tier eine vorübergehende Linderung zu<br />
verschaffen (OLG Hamm, Urteil v. 27.05.08,<br />
VersR 09, S. 691). Wenn z.b. ein Wirkstoff mit<br />
vergleichbarem Erfolg sowohl intravenös als<br />
auch oral verabreicht werden kann, so ist der