„Importierte Kriminalität“ und deren Etablierung - Harte-Zeit
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Bei diesen Gelegenheiten soll dann auch ein Mordauftrag gegen den sich im<br />
Zeugenschutzprogramm befindlichen „Kronzeugen“ der Anklage erteilt worden<br />
sein. 154<br />
41<br />
Im Berliner Prozess angeklagt waren schließlich elf Personen, vom Kurier über den<br />
Organisator bis zum „Präsidenten“, wobei naturgemäß dem Organisator die meisten<br />
<strong>und</strong> handfestesten Tatvorwürfe gemacht werden konnten (58facher<br />
Einfuhrschmuggel). Der „Präsident“ wurde letztlich nur in drei Fällen wegen Beihilfe<br />
zum Einfuhrschmuggel sowie illegalen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln<br />
angeklagt, da die Aussagebereitschaft des Kronzeugen beim Organisator geendet<br />
hatte. Gegen Mahmoud A. auszusagen, war er aus Angst nicht bereit.<br />
Bereits nach dem ersten Verhandlungstag war der Prozess erstinstanzlich beendet.<br />
Die Angeklagten erklärten sich über ihre Verteidiger sämtlichst schuldig im Sinne der<br />
Anklage. Die ausgesprochenen Freiheitsstrafen (zwischen 2 u. 8 Jahren), standen in<br />
keinem Verhältnis zu den bei derartigen Straftaten sonst üblichen Bestrafungen aller<br />
Kammern des LG Berlin. 155<br />
Die Zuschauerränge waren mit über 60 libanesischen <strong>und</strong> „libanesisch-kurdischen“<br />
Besuchern, die z.T. aus dem Ausland angereist waren, gefüllt. Die Zuschauer, die<br />
auch während der Verhandlung ständig lautstarke Liebesbek<strong>und</strong>ungen an ihre<br />
Führungsperson richteten, gestalteten dabei die Verhandlung in „eine Szene, wie aus<br />
dem Drehbuch eines Mafiafilmes“ 156 um.<br />
Da er von der Haft verschont wurde, verließ Mahmoud A. unter dem frenetischen<br />
Beifall seiner Anhänger das Gerichtsgebäude als freier Mann.<br />
Der Prozessverlauf mag ein Musterbeispiel für Verfahrensökonomie dargestellt<br />
haben, dürfte aber mit Sicherheit nur bedingt geeignet gewesen sein, kriminelle<br />
Energie diesen Ausmaßes wirkungsvoll zu bekämpfen.<br />
In ihrer Revisionsbegründung bezeichnete die Staatsanwaltschaft den Prozess dann<br />
auch als „Scheinverhandlung“ 157 <strong>und</strong> rügte die Verletzung des Gr<strong>und</strong>satzes des<br />
154<br />
980327/3764-5, 1 Kap Js 587/98<br />
155<br />
vgl. die Revisionsbegründung der StA v. 26. Oktober 1998<br />
156<br />
Zitat des GdP-Vorsitzenden aus der Pressemeldung vom 10. September 1998; BZ v. 11. September 1998.<br />
157<br />
Tagesspiegel v. 6. Dezember 1998 „Scheinverhandlung gegen „Präsident““; Berliner Morgenpost v. 8.<br />
Dezember 1998.<br />
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Henninger, LKA Berlin ImpKrim_Öff1.2.doc