AGRETO Überfahrwaage
AGRETO Überfahrwaage
AGRETO Überfahrwaage
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<strong>AGRETO</strong> <strong>Überfahrwaage</strong><br />
Lösung: Systemsteuerung – System – Gerätemanager – Anschlüsse(COM/LPT) überprüfen und die<br />
COM-PORT Nummer in die Software übernehmen und dem richtigen verwendeten Bauteil zuordnen<br />
10.2.8 10.2.8 Abweichungen Abweichungen zu zu Referenzwiegungen Referenzwiegungen Brückenwaage<br />
Brückenwaage<br />
� Problem: Problem: Referenzwiegungen Referenzwiegungen mit mit Brück Brücken Brück Brücken<br />
enwaage en waage zu Wiegungen mit <strong>Überfahrwaage</strong><br />
Gewichtsabwei<br />
Gewichtsabweichungen Gewichtsabwei chungen nach nach oben oben oder oder unten<br />
unten<br />
Ursache: Unebenheiten in der Fahrbahn vor und nach der <strong>Überfahrwaage</strong>, ÜW-Wiegeplattform ist<br />
höher bzw. niedriger als die angeschlossene Fahrbahn dadurch werden die Achsen mehr oder<br />
weniger belastet, unmittelbares Gefälle oder Steigung vor/nach der ÜW-Wiegeplattform,<br />
Gewichtsverlagerungen<br />
Lösung: Kontrolle der Fahrbahn vor/nach u. inkl. der ÜW-Wiegeplattform mittels 5m Wasserwaagen-<br />
Alu-Latte, Behebung der Unebenheiten, Niveauangleich mit der Überfahrwiegeplattform,<br />
11 Gewährleistungsbestimmungen<br />
1. Der Verkäufer leistet Gewähr, dass die bestellte/gekaufte Ware die ausdrücklich bedungenen, oder<br />
gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften aufweist und dass sie der Natur des Geschäftes<br />
oder der getroffenen Verabredung gemäß benutzt und verwendet werden kann.<br />
2. Die Mängelbehebungsverpflichtung besteht nur für die während eines Zeitraumes von 12 Monaten<br />
ab dem Zeitpunkt des Gefahrüberganges aufgetretenen Mängel.<br />
3. Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich,<br />
spätestens innerhalb von 8 Tagen beim Verkäufer einlangend, schriftlich die aufgetretenen Mängel<br />
bekannt gibt. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den<br />
zugrundeliegenden Bestimmungen vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:<br />
a) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden<br />
lassen;<br />
b) die mangelhafte Ware durch eine mangelfreie Ware ersetzen;<br />
c) die mangelhaften Teile durch mangelfreie Teile ersetzen.<br />
Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.<br />
4. Lässt sich der Verkäufer die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz<br />
zurücksenden, so übernimmt der BesteIler/Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und<br />
Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an<br />
den Besteller/Käufer erfolgt, falls nicht anders vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.<br />
5. Für die Kosten einer durch den Käufer selbst oder von Dritten vorgenommenen Mängelbehebung<br />
hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.<br />
6. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der<br />
vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten Sie gilt insbesondere<br />
nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den BesteIler/Käufer oder dessen<br />
Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlecht oder ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers<br />
ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder<br />
dessen Beauftragten, normaler Abnutzung.<br />
7. Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der<br />
Verkäufer nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden<br />
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© AGRIS GmbH Seite: 63