Untitled - Freie Universität Berlin
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V. Bi- und multilaterale Wettbewerbsbeschränkungen in Horizontal- und Vertikalverhältnissen<br />
1. Klausurmäßige Aufbauschemata<br />
a) Aufbauschema zu Art. 101 AEUV *<br />
Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale<br />
Erste Stufe: Art. 101 Abs. 1 AEUV<br />
1.) Unternehmensbegriff (EuGH, Urteil vom 4.3.2003, T-319/99, FENIN/Kommission, WuW 2003, EU-R 68ff.)<br />
2.) Einigung („Beschluss“, „Vereinbarung“, „concerted action“ [mehr als bloß objektiv gleichförmiges Verhalten als Folge von sog. Marktzwang])<br />
3.) Rechtlich und wirtschaftlich unabhängig bleibende Unternehmen, die durch Vollzug der Einigung weder fusionieren noch von einem beteiligten<br />
Unternehmen kontrolliert werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 FKVO) noch ein Gemeinschaftsunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 4 FKVO<br />
gründen. Bezweckt oder bewirkt ein solches Gemeinschaftsunternehmen allerdings die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der außerhalb<br />
des vergemeinschafteten Bereichs unabhängig bleibenden Muttergesellschaften, so ist zusätzlich gemäß Art. 2 Abs. 4 FKVO zu<br />
prüfen, ob diese Koordinierung Art. 101 Abs. 1 AEUV verletzt. Ist dies unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 2 Abs. 4 S. 2<br />
FKVO zu bejahen, ohne daß die Freistellungskriterien des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt sind, so ist die beabsichtigte Gründung eines<br />
Gemeinschaftsunternehmens gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV zu untersagen (vgl. die Bekanntmachung: Beurteilung von Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen<br />
nach den Wettbewerbsregeln der EG 98/C 66/06). Einigungen, durch die ein Unternehmenszusammenschluss<br />
i.S. von. Art. 3 FKVO realisiert werden soll, fallen also nur unter die Vorschriften der FKVO.<br />
4.) Wettbewerbsbeschränkung (Verfolgt die Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck bzw. hat sie tatsächliche oder potenzielle wettbewerbswidrige<br />
Auswirkungen?)<br />
a) Negative Abgrenzung<br />
Bestimmte Beschränkungen werden „nicht von Art. 81 Abs. 1 erfasst. Eine solche Ausnahme von der Anwendung von Art. 81 Abs. 1<br />
kann jedoch nur auf der Grundlage objektiver, von den Parteien unabhängiger Faktoren erfolgen und nicht anhand der subjektiven Ansichten<br />
und besonderen Eigenschaften der Parteien. .... So können z.B. Gebietsbeschränkungen in einer Vereinbarung zwischen einem Anbie-