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Untitled - Freie Universität Berlin

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41<br />

V. Bi- und multilaterale Wettbewerbsbeschränkungen in Horizontal- und Vertikalverhältnissen<br />

1. Klausurmäßige Aufbauschemata<br />

a) Aufbauschema zu Art. 101 AEUV *<br />

Reihenfolge der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale<br />

Erste Stufe: Art. 101 Abs. 1 AEUV<br />

1.) Unternehmensbegriff (EuGH, Urteil vom 4.3.2003, T-319/99, FENIN/Kommission, WuW 2003, EU-R 68ff.)<br />

2.) Einigung („Beschluss“, „Vereinbarung“, „concerted action“ [mehr als bloß objektiv gleichförmiges Verhalten als Folge von sog. Marktzwang])<br />

3.) Rechtlich und wirtschaftlich unabhängig bleibende Unternehmen, die durch Vollzug der Einigung weder fusionieren noch von einem beteiligten<br />

Unternehmen kontrolliert werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 FKVO) noch ein Gemeinschaftsunternehmen gemäß Art. 3 Abs. 4 FKVO<br />

gründen. Bezweckt oder bewirkt ein solches Gemeinschaftsunternehmen allerdings die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der außerhalb<br />

des vergemeinschafteten Bereichs unabhängig bleibenden Muttergesellschaften, so ist zusätzlich gemäß Art. 2 Abs. 4 FKVO zu<br />

prüfen, ob diese Koordinierung Art. 101 Abs. 1 AEUV verletzt. Ist dies unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 2 Abs. 4 S. 2<br />

FKVO zu bejahen, ohne daß die Freistellungskriterien des Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt sind, so ist die beabsichtigte Gründung eines<br />

Gemeinschaftsunternehmens gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV zu untersagen (vgl. die Bekanntmachung: Beurteilung von Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen<br />

nach den Wettbewerbsregeln der EG 98/C 66/06). Einigungen, durch die ein Unternehmenszusammenschluss<br />

i.S. von. Art. 3 FKVO realisiert werden soll, fallen also nur unter die Vorschriften der FKVO.<br />

4.) Wettbewerbsbeschränkung (Verfolgt die Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck bzw. hat sie tatsächliche oder potenzielle wettbewerbswidrige<br />

Auswirkungen?)<br />

a) Negative Abgrenzung<br />

Bestimmte Beschränkungen werden „nicht von Art. 81 Abs. 1 erfasst. Eine solche Ausnahme von der Anwendung von Art. 81 Abs. 1<br />

kann jedoch nur auf der Grundlage objektiver, von den Parteien unabhängiger Faktoren erfolgen und nicht anhand der subjektiven Ansichten<br />

und besonderen Eigenschaften der Parteien. .... So können z.B. Gebietsbeschränkungen in einer Vereinbarung zwischen einem Anbie-

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