Untitled - Freie Universität Berlin
Untitled - Freie Universität Berlin
Untitled - Freie Universität Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
49<br />
te, dass die von den führenden Mineralölanbietern betriebenen Tankstellen die Preisunterbietung<br />
unterlassen.<br />
Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen<br />
Fall 12: 19 europäische Kartonhersteller schaffen das FIDES-System, ein Informationsaustauschsystem<br />
zur Beobachtung der Marktlage. Es wurde neben der Veröffentlichung von statistischen<br />
Informationen auch zum Austausch von Daten über die Produktion, den Verkäufen,<br />
dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten und Absatzplänen<br />
der angeschlossenen Anbieter sowie zur Ankündigung von Preiserhöhungen genutzt.<br />
Wie ist dieses Informationssystem kartellrechtlich zu beurteilen?<br />
Fall 13: Die in <strong>Berlin</strong> tätige BGM KG ist ein lokales Verleihunternehmen für Baugeräte. B<br />
und K sind die persönlich haftenden Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass<br />
die Komplementäre keine Tätigkeiten ausführen dürfen, die Gegenstand der Unternehmenstätigkeit<br />
der BGM KG sind. Wie ist diese Klausel kartellrechtlich zu beurteilen?<br />
Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen<br />
Fall 14: Pronuptia Hamburg (H) ist Franchisenehmerin von Pronuptia Frankfurt/a.M (F) als<br />
Franchisegeberin. F gewährt H das ausschließliche Recht den Namen „pronuptia de Paris“ im<br />
Raum Hamburg/Hannover/Oldenburg zu gebrauchen und verzichtet selbst auf eine eigene Tätigkeit<br />
oder sonstige Lieferungen an Dritte in dieses Gebiet. H verpflichtet sich die Waren nur<br />
in den vertraglich bestimmten Geschäften zu verbrauchen/veräußern, Lizenzgebühren zu zahlen,<br />
Preisempfehlungen zu „beachten“, nur mit Zustimmung der F zu werben, mit anderen<br />
Pronuptia Geschäften nicht in Wettbewerb zu treten, keine konkurrierenden Geschäfte zu eröffnen<br />
und während der Vertragsdauer sowie ein Jahr danach den Vertrag oder ihre Geschäfte<br />
nicht ohne Zustimmung auf Dritte zu übertragen. Desweiteren darf H nur von F oder von F<br />
bezeichneten Dritten beziehen. Beurteilen Sie den Vertrag nach europäischem Kartellrecht!<br />
Fall 15: S setzt hochwertige Produkte der Unterhaltungselektronik über ein selektives Vertriebssystem<br />
ab. Zwischenhändler werden nur beliefert, sofern sie sich verpflichten lediglich<br />
an von S anerkannte Groß- und Einzelhändler zu liefern und entsprechende Kontrollen auszuüben.<br />
Sprunglieferungen direkt an nichtgewerbliche Endverbraucher und Querlieferungen innerhalb<br />
des selektiven Vertriebssystems sind ebenfalls untersagt. Anerkannte Groß- und Einzelhändler<br />
müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Händler muss auf elektronische Geräte<br />
spezialisiert sein, er muß repräsentative Verkaufsräume anbieten und qualifiziertes Personal<br />
einsetzen, sowie einen entsprechenden Kundendienst gewährleisten. Desweiteren wird die<br />
Anerkennung von einem angemessenen Umsatz und der Mindestgröße des Lagers abhängig<br />
gemacht.<br />
Art. 101 AEUV / Rechtsfolgen eines Verstoßes: Nichtigkeitssanktion / Teilnichtigkeit /<br />
Schadensersatzansprüche<br />
Fall 16: Vorausgesetzt, im Fall 15 liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vor, der<br />
nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freistellungsfähig ist, welche Rechtsfolgen ergeben sich<br />
daraus für die jeweiligen Vereinbarungen?