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Untitled - Freie Universität Berlin

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te, dass die von den führenden Mineralölanbietern betriebenen Tankstellen die Preisunterbietung<br />

unterlassen.<br />

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen<br />

Fall 12: 19 europäische Kartonhersteller schaffen das FIDES-System, ein Informationsaustauschsystem<br />

zur Beobachtung der Marktlage. Es wurde neben der Veröffentlichung von statistischen<br />

Informationen auch zum Austausch von Daten über die Produktion, den Verkäufen,<br />

dem Auftragsbestand, der Kapazitätsausnutzung, den Verkaufspreisen, den Kosten und Absatzplänen<br />

der angeschlossenen Anbieter sowie zur Ankündigung von Preiserhöhungen genutzt.<br />

Wie ist dieses Informationssystem kartellrechtlich zu beurteilen?<br />

Fall 13: Die in <strong>Berlin</strong> tätige BGM KG ist ein lokales Verleihunternehmen für Baugeräte. B<br />

und K sind die persönlich haftenden Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag ist bestimmt, dass<br />

die Komplementäre keine Tätigkeiten ausführen dürfen, die Gegenstand der Unternehmenstätigkeit<br />

der BGM KG sind. Wie ist diese Klausel kartellrechtlich zu beurteilen?<br />

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen<br />

Fall 14: Pronuptia Hamburg (H) ist Franchisenehmerin von Pronuptia Frankfurt/a.M (F) als<br />

Franchisegeberin. F gewährt H das ausschließliche Recht den Namen „pronuptia de Paris“ im<br />

Raum Hamburg/Hannover/Oldenburg zu gebrauchen und verzichtet selbst auf eine eigene Tätigkeit<br />

oder sonstige Lieferungen an Dritte in dieses Gebiet. H verpflichtet sich die Waren nur<br />

in den vertraglich bestimmten Geschäften zu verbrauchen/veräußern, Lizenzgebühren zu zahlen,<br />

Preisempfehlungen zu „beachten“, nur mit Zustimmung der F zu werben, mit anderen<br />

Pronuptia Geschäften nicht in Wettbewerb zu treten, keine konkurrierenden Geschäfte zu eröffnen<br />

und während der Vertragsdauer sowie ein Jahr danach den Vertrag oder ihre Geschäfte<br />

nicht ohne Zustimmung auf Dritte zu übertragen. Desweiteren darf H nur von F oder von F<br />

bezeichneten Dritten beziehen. Beurteilen Sie den Vertrag nach europäischem Kartellrecht!<br />

Fall 15: S setzt hochwertige Produkte der Unterhaltungselektronik über ein selektives Vertriebssystem<br />

ab. Zwischenhändler werden nur beliefert, sofern sie sich verpflichten lediglich<br />

an von S anerkannte Groß- und Einzelhändler zu liefern und entsprechende Kontrollen auszuüben.<br />

Sprunglieferungen direkt an nichtgewerbliche Endverbraucher und Querlieferungen innerhalb<br />

des selektiven Vertriebssystems sind ebenfalls untersagt. Anerkannte Groß- und Einzelhändler<br />

müssen folgende Bedingungen erfüllen: der Händler muss auf elektronische Geräte<br />

spezialisiert sein, er muß repräsentative Verkaufsräume anbieten und qualifiziertes Personal<br />

einsetzen, sowie einen entsprechenden Kundendienst gewährleisten. Desweiteren wird die<br />

Anerkennung von einem angemessenen Umsatz und der Mindestgröße des Lagers abhängig<br />

gemacht.<br />

Art. 101 AEUV / Rechtsfolgen eines Verstoßes: Nichtigkeitssanktion / Teilnichtigkeit /<br />

Schadensersatzansprüche<br />

Fall 16: Vorausgesetzt, im Fall 15 liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vor, der<br />

nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freistellungsfähig ist, welche Rechtsfolgen ergeben sich<br />

daraus für die jeweiligen Vereinbarungen?

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