Untitled - Freie Universität Berlin
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2. Fälle zu Art. 101 AEUV und §§ 1-3 GWB mit Lösungshinweisen<br />
Art. 101 AEUV / Unternehmensbegriff<br />
SACHVERHALTE<br />
Fall 1: 26 Einrichtungen des spanischen Gesundheitssystems (SNS), darunter 3 Ministerien,<br />
beteiligen sich an der Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und kaufen u.a. gemeinsam<br />
medizinische Erzeugnisse ein, die in der Folge kostenlos an die durch den Gesundheitsdienst<br />
Versorgten abgegeben werden. Sie werden durch Sozialversicherungs- und andere<br />
staatliche Beiträge finanziert. Der Verband von in Spanien tätigen Anbietern medizinischer<br />
Erzeugnisse für Krankenhäuser beschwert sich über den Gemeinschaftseinkauf. Zu Recht?<br />
Fall 2: Die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) hat das Arbeitsvermittlungsmonopol hinsichtlich<br />
der Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft, welche sie unentgeltlich vornimmt. Damit<br />
ist es privatwirtschaftlichen Arbeitsvermittlern untersagt, entsprechende Tätigkeiten vorzunehmen,<br />
obwohl die BfA auf diesem Gebiet keinerlei Erfolge aufweisen konnte. Private<br />
Vermittlungsverträge waren deshalb als nichtig anzusehen. Gleichwohl wurden von privaten<br />
Arbeitsvermittlern insbesondere Führungskräfte gegen Entgelt vermittelt. Sind die Vermittlungsverträge<br />
gültig?<br />
Art. 101 AEUV / Arbeits- und Sozialrecht<br />
Fall 3: Die deutschen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen bestimmen<br />
Festbeträge, bis zu deren Erreichen von den Krankenkassen die Kosten für Arznei-<br />
und Verbandmittel übernommen werden. Ein Arzt, der bei diesen Kassen versicherten Personen<br />
Arznei- und Hilfsmittel verschreibt, die zu höheren als den festgesetzten Preisen abgegeben<br />
werden, muss die Patienten darauf hinweisen. Die Mehrkosten werden nicht von der Kasse<br />
übernommen und sind vom Patienten zu tragen. Diese Aufgabe hat der nationale Gesetzgeber<br />
den Verbänden in § 35 SGB V übertragen und dabei ein im Einzelnen näher erläutertes<br />
Verfahren vorgeschrieben. Beurteilen Sie die Festlegung der Beträge durch die Verbände nach<br />
europäischem Kartellrecht!<br />
Fall 4: In den Niederlanden existiert für die gesamte Textilindustrie ein obligatorisches Betriebsrentensystem.<br />
Dazu wurde aufgrund von Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und<br />
Arbeitnehmern der entsprechende Branchenbetriebsrentenfond eingeführt, für den der niederländische<br />
Staat die Zwangsmitgliedschaft anordnete. Verstößt die verbindliche Anordnung der<br />
Mitgliedschaft auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten,<br />
unter wettbewerblichen Gesichtspunkten gegen den EG-Vertrag? Ist der Branchenbetriebsrentenfond<br />
ein Unternehmen i.S.d. EG-Vertrages? Verstößt die Erteilung eines Ausschließlichkeitsrechts<br />
an den Rentenfond gegen den EG-Vertrag?<br />
Art. 101 AEUV / Strukturveränderungen / konzerninterner Wettbewerb<br />
Fall 5: Die in den USA ansässige Hotelbetriebsgesellschaft verlangt von ihren in mehreren<br />
Mitgliedstaaten der EU tätigen 100 %igen Tochtergesellschaften T 1 und T 2 eine Erhöhung der<br />
Preise um 10 %. Wird dadurch die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der Töchter verletzt?<br />
Abwandlung: Die Vorstände von T 1 und T 2 beschließen auf einer gemeinsamen Sitzung eine<br />
Erhöhung aller Preise um 12 %.