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Untitled - Freie Universität Berlin

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2. Fälle zu Art. 101 AEUV und §§ 1-3 GWB mit Lösungshinweisen<br />

Art. 101 AEUV / Unternehmensbegriff<br />

SACHVERHALTE<br />

Fall 1: 26 Einrichtungen des spanischen Gesundheitssystems (SNS), darunter 3 Ministerien,<br />

beteiligen sich an der Verwaltung des öffentlichen Gesundheitsdienstes und kaufen u.a. gemeinsam<br />

medizinische Erzeugnisse ein, die in der Folge kostenlos an die durch den Gesundheitsdienst<br />

Versorgten abgegeben werden. Sie werden durch Sozialversicherungs- und andere<br />

staatliche Beiträge finanziert. Der Verband von in Spanien tätigen Anbietern medizinischer<br />

Erzeugnisse für Krankenhäuser beschwert sich über den Gemeinschaftseinkauf. Zu Recht?<br />

Fall 2: Die Bundesanstalt für Arbeit (BfA) hat das Arbeitsvermittlungsmonopol hinsichtlich<br />

der Vermittlung von Führungskräften der Wirtschaft, welche sie unentgeltlich vornimmt. Damit<br />

ist es privatwirtschaftlichen Arbeitsvermittlern untersagt, entsprechende Tätigkeiten vorzunehmen,<br />

obwohl die BfA auf diesem Gebiet keinerlei Erfolge aufweisen konnte. Private<br />

Vermittlungsverträge waren deshalb als nichtig anzusehen. Gleichwohl wurden von privaten<br />

Arbeitsvermittlern insbesondere Führungskräfte gegen Entgelt vermittelt. Sind die Vermittlungsverträge<br />

gültig?<br />

Art. 101 AEUV / Arbeits- und Sozialrecht<br />

Fall 3: Die deutschen Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen bestimmen<br />

Festbeträge, bis zu deren Erreichen von den Krankenkassen die Kosten für Arznei-<br />

und Verbandmittel übernommen werden. Ein Arzt, der bei diesen Kassen versicherten Personen<br />

Arznei- und Hilfsmittel verschreibt, die zu höheren als den festgesetzten Preisen abgegeben<br />

werden, muss die Patienten darauf hinweisen. Die Mehrkosten werden nicht von der Kasse<br />

übernommen und sind vom Patienten zu tragen. Diese Aufgabe hat der nationale Gesetzgeber<br />

den Verbänden in § 35 SGB V übertragen und dabei ein im Einzelnen näher erläutertes<br />

Verfahren vorgeschrieben. Beurteilen Sie die Festlegung der Beträge durch die Verbände nach<br />

europäischem Kartellrecht!<br />

Fall 4: In den Niederlanden existiert für die gesamte Textilindustrie ein obligatorisches Betriebsrentensystem.<br />

Dazu wurde aufgrund von Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und<br />

Arbeitnehmern der entsprechende Branchenbetriebsrentenfond eingeführt, für den der niederländische<br />

Staat die Zwangsmitgliedschaft anordnete. Verstößt die verbindliche Anordnung der<br />

Mitgliedschaft auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertreten,<br />

unter wettbewerblichen Gesichtspunkten gegen den EG-Vertrag? Ist der Branchenbetriebsrentenfond<br />

ein Unternehmen i.S.d. EG-Vertrages? Verstößt die Erteilung eines Ausschließlichkeitsrechts<br />

an den Rentenfond gegen den EG-Vertrag?<br />

Art. 101 AEUV / Strukturveränderungen / konzerninterner Wettbewerb<br />

Fall 5: Die in den USA ansässige Hotelbetriebsgesellschaft verlangt von ihren in mehreren<br />

Mitgliedstaaten der EU tätigen 100 %igen Tochtergesellschaften T 1 und T 2 eine Erhöhung der<br />

Preise um 10 %. Wird dadurch die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der Töchter verletzt?<br />

Abwandlung: Die Vorstände von T 1 und T 2 beschließen auf einer gemeinsamen Sitzung eine<br />

Erhöhung aller Preise um 12 %.

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