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RAL1015 taxi news Heft 06-2018

Die freie und unabhängige Zeitschrift für das Taxigewerbe

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echt & steuern<br />

und abgeschlossenem Versicherungsschutz<br />

sind ggf. auch eine bestehende<br />

Hausratversicherung oder Gepäckversicherung<br />

umgehend zu informieren, um<br />

von dort weitere Leistungen zu erhalten.<br />

Abmeldung beim Straßenverkehrsamt<br />

Für die Abmeldung des gestohlenen<br />

Fahrzeugs beim Straßenverkehrsamt<br />

benötigen Sie eine Kopie der polizeilichen<br />

Diebstahlsanzeige, Kfz-Brief und -Schein<br />

(bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und<br />

II) und ggf. eine Vollmacht.<br />

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass<br />

das Fahrzeug kurzfristig wieder aufgefunden<br />

wird, sollten Sie das Fahrzeug spätestens<br />

innerhalb von 14 Tagen nach dem<br />

Diebstahl abmelden, damit keine weiteren<br />

Kfz-Steuern und Versicherungsprämien<br />

gezahlt werden müssen.<br />

Mietwagen<br />

Mietwagenkosten sind üblicherweise nicht<br />

in der Teilkaskoversicherung versichert.<br />

Ein Ersatzfahrzeug kann jedoch im Rahmen<br />

der ADAC Plusmitgliedschaft oder<br />

eines (ADAC-) Schutzbriefes übernommen<br />

werden. Denkbar sind auch entsprechende<br />

Ansprüche aus einer Mobilitätsgarantie.<br />

Nehmen Sie hier auch direkt Kontakt mit<br />

Ihrem Automobilclub/ Ihrer Versicherung/<br />

Ihrem Mobilitätsgarantieanbieter auf.<br />

Schadenregulierung durch die<br />

Teilkaskoversicherung<br />

Für den finanziellen Schaden, der durch<br />

den Fall des Fahrzeugdiebstahls entsteht,<br />

ist die Teilkaskoversicherung (soweit eine<br />

solche abgeschlossen wurde) zuständig.<br />

Nachfragen der Versicherung<br />

Erfolgen auf die Diebstahlsanzeige<br />

Nachfragen von der Versicherung bzw.<br />

werden weitere ergänzende Fragebögen<br />

übersandt, sollten die weiteren darin<br />

geforderten Angaben vor deren Abgabe<br />

genau auf ihre Richtigkeit geprüft bzw. der<br />

Sachverhalt vorab mit einem Rechtsanwalt<br />

besprochen werden, um den Versicherungsschutz<br />

nicht zu gefährden.<br />

Monatsfrist / Fahrtkosten beim<br />

Wiederfinden<br />

In den Versicherungsbedingungen ist<br />

meist vereinbart, dass erst einen Monat<br />

nach Eingang der Schadenanzeige bei<br />

der Versicherung das Eigentum an dem<br />

gestohlenen Fahrzeug auf diese übergeht.<br />

Wird das Fahrzeug vor Ablauf dieser<br />

Frist wiedergefunden, müssen Sie das<br />

Fahrzeug zurücknehmen. Daher ist die<br />

Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erst<br />

nach Ablauf der Monatsfrist sinnvoll, um<br />

nicht ungewollt zwei Fahrzeuge zu haben.<br />

Wird das Fahrzeug vorher aufgefunden,<br />

erstattet der Versicherer meist nach den<br />

Versicherungsbedingungen die Bahnfahrtkosten<br />

zum Sicherstellungs- bzw. Fundort<br />

bis 1.500 km.<br />

Leistungsumfang<br />

Der Leistungsumfang der Versicherung im<br />

Schadenfall richtet sich nach den konkret<br />

vereinbarten Versicherungsgedingen, so<br />

dass diese im Zweifel individuell geprüft<br />

werden müssen.<br />

Fahrzeugschaden<br />

Wird das Fahrzeug beschädigt wieder<br />

gefunden, zahlen die Versicherungen<br />

meistens diebstahlsbedingte Beschädigungen<br />

in Höhe der Reparaturkosten oder<br />

im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens<br />

den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges<br />

abzüglich eines möglichen Restwerts.<br />

Wird das Fahrzeug nicht mehr gefunden,<br />

wird meist der Wiederbeschaffungswert<br />

ausbezahlt; es gibt aber zunehmend auch<br />

Tarife, in denen unter bestimmten Voraussetzungen<br />

der Kaufpreis bzw. Neupreis<br />

gezahlt wird.<br />

Die Werte werden nach der im Versicherungsvertrag<br />

getroffenen Vereinbarung<br />

durch einen Sachverständigen der Versicherung<br />

ermittelt; es besteht kein Recht<br />

auf freie Gutachterwahl. Ist man mit den<br />

Werten der Versicherung nicht einverstanden,<br />

kann das sog. „Sachverständigenverfahren“<br />

durchgeführt werden.<br />

Vandalismus<br />

In der Teilkaskoversicherung ist nur<br />

der Diebstahl, nicht aber Vandalismus<br />

versichert; dieser ist über eine Vollkaskoversicherung<br />

abgedeckt. Deshalb kommt<br />

es im Einzelfall darauf an, versicherte Beschädigungen<br />

aufgrund eines Diebstahls<br />

bzw. -versuches von nicht versicherten<br />

mutwilligen Beschädigungen abzugrenzen,<br />

was in der Praxis häufig zum Streit führt.<br />

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© ARTENS, mellevaroy/Fotolia.com<br />

Diebstahl Navigationsgerät<br />

Eine böse Überraschung erleben viele<br />

Versicherungsnehmer nach dem Diebstahl<br />

Ihres Navigationsgerätes: Nach den Versicherungsbedingungen<br />

ist meist nur der<br />

Zeitwert zu ersetzen, der erheblich unter<br />

den Kosten eines neuen Ersatzgerätes<br />

liegt. Über die Ermittlung des Zeitwertes<br />

gibt es häufig Streit. Daher enthalten viele<br />

Versicherungsbedingungen Tabellen, die<br />

genau die Abzüge je nach Alter des Systems<br />

ausweisen.<br />

ADAC<br />

6/<strong>2018</strong> · RAL 1015 <strong>taxi</strong><strong>news</strong> 9

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