24.10.2018 Aufrufe

Plakat Auktion 1. Dezember 2018, Germann Auktionshaus, Zürich

Plakat Auktion: Tourismus, Wintersport, Sport, Verkehr, Luftfahrt, Typografie, Genussmittel & Getränke, Kunst, Kultur, Medien, Mode, Accessoires, Kosmetik

Plakat Auktion: Tourismus, Wintersport, Sport, Verkehr, Luftfahrt, Typografie, Genussmittel & Getränke, Kunst, Kultur, Medien, Mode, Accessoires, Kosmetik

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Auktion</strong>sbedingungen<br />

<strong>1.</strong> Die Abgabe eines Gebots schliesst die Anerkennung der <strong>Auktion</strong>sbedingungen<br />

von <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG ein. Der Zuschlag erfolgt nach<br />

dreimaligem Aufruf an den vom Versteigerer anerkannten Meistbietenden<br />

in Schweizer Franken, wodurch ein Kaufvertrag zwischen Einlieferer und<br />

Käufer abgeschlossen wird. Verkäufer dürfen auf eigene Objekte nicht mitbieten.<br />

Zur Erleichterung der Umrechnung von Schweizer Franken in<br />

Fremdwährungen ist an einigen <strong>Auktion</strong>en als Service unsere Währungs-<br />

Umrechnungstafel in Betrieb. Jegliche Haftung für Fehler, die durch die<br />

Benutzung der Anzeigetafel entstehen, wird ausdrücklich wegbedungen.<br />

2. Jeder Käufer haftet persönlich für seine Gebote. Einwendungen, für Rechnung<br />

Dritter gekauft zu haben, werden nicht berücksichtigt. Es steht dem<br />

Versteigerer frei, ein Gebot abzulehnen, ohne hierfür Gründe anzugeben.<br />

Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern des Kataloges zu<br />

vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten oder wegzulassen.<br />

Es steht der <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG auch frei, eine Person<br />

an der <strong>Auktion</strong> nicht teilnehmen zu lassen. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG<br />

kann eine Legitimierung (Identitätskarte, Pass) und eine Bankreferenz verlangen.<br />

Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach der <strong>Auktion</strong> zu begleichen.<br />

Verrechnung ist ausgeschlossen.<br />

3. Telefonische oder schriftliche Bietaufträge von nicht anwesenden Interessenten<br />

werden bis 24 Stunden vor <strong>Auktion</strong>sbeginn schriftlich entgegen<br />

genommen. Telefonische Bieter sind damit einverstanden, dass das Gespräch<br />

aufgezeichnet werden kann. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG übernimmt<br />

keinerlei Haftung für schriftliche und telefonische Bietaufträge.<br />

4. Auf dem Zuschlagspreis ist pro Lot ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt<br />

berechnet wird:<br />

Bis zu einem Zuschlagspreis von CHF 10 000: 25 %<br />

Bei einem Zuschlag über CHF 10 000 bis CHF 400 000:<br />

25 % auf die ersten CHF 10 000<br />

20 % auf die Differenz von CHF 10 000 bis CHF 400 000<br />

Bei einem Zuschlag über CHF 400 000 :<br />

25 % auf die ersten CHF 10 000<br />

20 % auf die Differenz von CHF 10 000 bis CHF 400 000<br />

15 % auf die Differenz von CHF 400 000 bis zur Höhe des Zuschlages.<br />

Ein zusätzliches Aufgeld von 3 % auf den Zuschlagspreis wird bei Käufen<br />

über „Live-Online-Auctions“ berechnet.<br />

Gebote über eine Online-<strong>Auktion</strong> unterstehen den <strong>Auktion</strong>sbedingungen,<br />

welche auf der „Live-<strong>Auktion</strong>-Webseite„ publiziert sind. Diese können von<br />

den hier publizierten abweichen.<br />

Auf dem Aufgeld ist die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) vom Käufer<br />

zu bezahlen.<br />

Bei mit Stern (*) bezeichneten Losen sind der Zuschlagspreis sowie das<br />

Aufgeld mehrwertsteuerpflichtig.<br />

Wird von ausländischen Käufern eine vom Schweizer Zoll ordnungsgemäss<br />

abgestempelte Ausfuhrdeklaration beigebracht, vergütet <strong>Germann</strong><br />

<strong>Auktion</strong>shaus AG die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) zurück, sofern<br />

der Betrag CHF 50 übersteigt.<br />

5. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte werden im Namen und<br />

für Rechnung Dritter versteigert. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe<br />

des Einlieferers und ist damit einverstanden, dass <strong>Germann</strong><br />

<strong>Auktion</strong>shaus AG auch von diesem eine Pro vision erhält.<br />

6. Der Käufer hat die Objekte in dem Zustand zu übernehmen, in welchem sie<br />

sich beim Zuschlag befinden. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit,<br />

die Gegenstände eingehend zu besichtigen. Die Beschreibung der<br />

Gegenstände erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch kann<br />

<strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG für die Katalog angaben keine Haftung übernehmen.<br />

Jede Gewährleistung für irgendwelche Mängel, sei es in tatsächlicher<br />

oder rechtlicher Hinsicht, wird ausdrücklich wegbedungen. Alle<br />

mündlichen und schriftlichen Äusserungen irgendwelcher Art sind keine<br />

Zusicherungen, Gewährleistungszusagen, Garantien oder dergleichen,<br />

sondern lediglich persönliche Meinungsäusserungen, die jederzeit geändert<br />

werden können.<br />

7. Falls sich herausstellen sollte, dass der ersteigerte Gegenstand im Hinblick<br />

auf die Katalogangaben eine «absichtliche Fälschung» darstellt, so wird<br />

der Versteigerer den Zuschlag aufheben und den Kaufpreis rückerstatten,<br />

sofern ihm der Gegenstand innerhalb eines Jahres seit dem Zuschlag zurückgebracht<br />

wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich der ersteigerte Gegenstand<br />

in demjenigen Zustand befindet, in dem er sich zur Zeit des Zuschlages<br />

befunden hat.<br />

Der Nachweis einer Fälschung ist vom Käufer zu erbringen. Als «absichtliche<br />

Fälschung» wird jede Nachahmung bezeichnet, die in der Absicht<br />

angefertigt ist, den Käufer, insbesondere hinsichtlich des Ursprungs, des<br />

Alters, der Epoche, des Kulturkreises oder der Quelle eines Kaufobjektes<br />

zu täuschen. Voraussetzung bleibt, dass dies aus den Katalogangaben<br />

nicht ersichtlich war und dass das Objekt zur Zeit des Zuschlags einen<br />

geringeren Wert darstellte, als wenn es der Katalogbeschreibung entsprochen<br />

hätte.<br />

Rückgabeberechtigt ist lediglich der wirkliche Käufer, auf dessen Namen<br />

die Verkaufsrechnung ausgestellt wurde.<br />

Nachstehende Einschränkungen werden geltend gemacht. Kein Rückgaberecht<br />

besteht:<br />

– wenn die Katalogbeschreibung dem Stand der Wissenschaft bzw. den<br />

mehrheitlichen Meinungen der Fachexperten zur Zeit der Katalogisierung<br />

entsprach, oder<br />

– wenn die Fälschung zur Zeit der Katalogisierung nach dem Stand der<br />

Forschung noch nicht als solche zu bezeichnen gewesen wäre.<br />

8. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet eine verbindliche Kaufofferte. Der<br />

Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder ausdrücklich<br />

überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird. Erfolgte Doppelgebote<br />

werden sofort nochmals aufgerufen. In Zweifelsfällen entscheidet der Abgeordnete<br />

des Stadtammannamtes.<br />

Angebot und Ausruf erfolgen in der Regel unterhalb der vom Auftraggeber<br />

festgesetzten Limiten. Kunstwerke können ohne Verkauf zugeschlagen<br />

oder zurückgenommen werden, ohne dass dies vor Abschluss der <strong>Auktion</strong><br />

erkennbar ist.<br />

9. Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des<br />

Zuschlagspreises und des Aufgeldes sowie allfälliger Steuern. Die ersteigerten<br />

und bezahlten Objekte sind während der <strong>Auktion</strong> oder innerhalb von<br />

10 Tagen auf Risiko und Kosten des Käufers abzuholen, danach werden<br />

die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert. Der Tagessatz<br />

beträgt CHF 10 pro Objekt.<br />

Kreditkarten werden nicht angenommen. Verspätete Zahlungen werden<br />

mit einem Verzugszins von 1 % pro angebrochenen Monat belastet.<br />

10. Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so kann <strong>Germann</strong><br />

<strong>Auktion</strong>shaus AG wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder<br />

den Zuschlag an den Käufer jederzeit ohne Frist ansetzung oder sonstige<br />

Mitteilung annullieren. Der Käufer haftet für allen, aus der Nichtzahlung<br />

bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden; bei der Aufhebung des<br />

Zuschlags insbesondere für einen allfälligen Mindererlös, falls der Steigerungsgegenstand<br />

anderweitig veräussert wird. Bis zur vollständigen Bezahlung<br />

aller geschuldeten Beträge behält <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG an<br />

allen, sich in seiner Gewahrsam befindlichen Objekten des Käufers ein<br />

Retentions- und Pfandrecht. <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG ist zur freihändigen<br />

Verwertung solcher Pfänder berechtigt. Auf einen allfälligen Mehrerlös<br />

hat der Käufer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch. Im<br />

Übrigen gelten die Bestimmungen vor Art. 213.ff. und 102.ff. des Schweizerischen<br />

Obligationenrechts. Falls der Kaufgegenstand vor der vollständigen<br />

Bezahlung in den Besitz des Käufers übergegangen sein sollte, ist<br />

die <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG oder der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag<br />

zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern.<br />

1<strong>1.</strong> <strong>Germann</strong> <strong>Auktion</strong>shaus AG hilft bei der Organisation des Versands,<br />

schliesst aber jegliche Haftung für vorgenannte Handlung aus. Objekte, die<br />

nach 10 Tagen nicht abgeholt sind, werden auf Kosten und Gefahr des<br />

Käufers eingelagert oder können auch in einem Lagerhaus kostenpflichtig<br />

deponiert werden.<br />

12. Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteile jedes einzelnen an der<br />

<strong>Auktion</strong> geschlossenen Kaufvertrages. Abänderungen sind nur schriftlich<br />

gültig. Sofern Teile dieser <strong>Auktion</strong>sbedingungen der geltenden Rechtslage<br />

nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die<br />

übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit unberührt.<br />

13. Staat und Gemeinde <strong>Zürich</strong> sind von jeglicher juristischen Verantwortung<br />

befreit. Der Stadtammann handelt lediglich als Aufsichtsperson, ohne Verantwortung<br />

rechtlicher Art. Das Verhältnis zwischen den Parteien untersteht<br />

in allen Teilen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher<br />

Gerichtsstand ist <strong>Zürich</strong> 2 unter Vorbehalt des Weiterzugsrechtes<br />

an das Schweizerische Bundes gericht.<br />

Stand: September 2017

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!