SHEDLIN Middle East Health Care 2 ... - Kenntner GmbH
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Wichtige Verträge<br />
des Kaufvertragsangebotes zum Erwerb anzubieten.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin kann das Vorkaufsrecht<br />
selbst ausüben oder nach ihrer Wahl einen<br />
Dritten als Käufer benennen. Für das Vorkaufsrecht<br />
gelten folgende Regelungen:<br />
a) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb einer Frist von<br />
30 Tagen nach Vorlage des Kaufvertrages bzw. des<br />
Kaufvertragsangebotes durch den Veräußerer ausgeübt<br />
werden. Hierzu ist eine schriftliche Anzeige an den<br />
Veräußerer zu richten.<br />
b) Übt die persönlich haftende Gesellschafterin ihr Recht<br />
nicht innerhalb der in Buchstabe a) genannten Frist<br />
aus, ist der veräußerungswillige Gesellschafter zur<br />
Veräußerung berechtigt. Die persönlich haftende<br />
Gesellschafterin kann auf ihr Vorkaufsrecht auch vor<br />
Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a) durch schriftliche<br />
Erklärung gegenüber dem Veräußerer verzichten.<br />
c) Das Vorkaufsrecht gilt nur bei Veräußerungen an Dritte,<br />
es gilt nicht bei einer Veräußerung an Ehegatten,<br />
Geschwister oder in gerader Linie Verwandte des<br />
Veräußerers.<br />
Als Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in diesem<br />
Sinne gelten sowohl die Veräußerung von unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligungen als auch die Veräußerung<br />
von mittelbaren, über die Treuhänderin gehaltenen<br />
Kommanditbeteiligungen.<br />
§ 21<br />
Aufl ösung der Gesellschaft<br />
1. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die persönlich<br />
haftende Gesellschafterin Liquidatorin.<br />
2. Die Liquidatorin hat das Gesellschaftsvermögen bestmöglich<br />
zu verwerten, sämtliche Forderungen der Gesellschaft<br />
einzuziehen und den Verwertungserlös nach<br />
Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft an<br />
die Gesellschafter unter Beachtung der Regelungen<br />
des § 12 Ziffern 2 bis 4 nach Maßgabe der jeweiligen<br />
Kapitalkonten zueinander zu verteilen.<br />
3. Zu den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zählen auch<br />
die beschlossenen und nicht entnommenen Auszahlungen<br />
an die Gesellschafter.<br />
4. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ihre<br />
Aufwendungen ersetzt, die ihr im Zusammenhang mit<br />
der Aufl ösung der Gesellschaft entstehen.<br />
§ 22<br />
Freistellung<br />
1. Die Gesellschaft stellt die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die ggfs. gemäß § 7 Ziffer 1 Satz 2 mit der<br />
Geschäftsführung beauftragte <strong>SHEDLIN</strong> Geschäftsführungs<br />
<strong>GmbH</strong> und die Treuhänderin sowie ihre<br />
Organe, Angestellten und Beauftragten (zusammen<br />
die „Freistellungsberechtigten“) voll umfänglich von<br />
jedem Schaden, sämtlichen Kosten und sonstigen<br />
Aufwendungen sowie jeder Haftung frei, die den Freistellungsberechtigten<br />
aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft<br />
erwachsen können, ausgenommen die Haftung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin aus ihrer<br />
Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin.<br />
Die Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung<br />
und Rechtsverteidigung. Die Freistellung<br />
hat auf erstes Anfordern zu erfolgen. Ein Anspruch auf<br />
Freistellung ist ausgeschlossen, wenn der betreffende<br />
Freistellungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
gehandelt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber,<br />
ob ein Freistellungsberechtigter vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig gehandelt hat, hat der Freistellungsberechtigte<br />
Anspruch auf Freistellung bis zur rechtskräftigen<br />
Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit;<br />
wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt, hat<br />
der betreffende Freistellungsberechtigte die empfangenen<br />
Leistungen zurückzugewähren.<br />
2. Die Gesellschafter haften anteilig für die Freistellungsverpfl<br />
ichtung der Gesellschaft bis zur Summe der empfangenen<br />
Auszahlungen. Die vorstehende persönliche<br />
Haftung der Gesellschafter besteht nur gegenüber der<br />
Gesellschaft, nicht aber gegenüber Dritten und erlischt<br />
mit Eintragung der Vollbeendigung der Gesellschaft im<br />
Handelsregister.<br />
§ 23