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SHEDLIN Middle East Health Care 2 ... - Kenntner GmbH

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100<br />

Wichtige Verträge<br />

des Kaufvertragsangebotes zum Erwerb anzubieten.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin kann das Vorkaufsrecht<br />

selbst ausüben oder nach ihrer Wahl einen<br />

Dritten als Käufer benennen. Für das Vorkaufsrecht<br />

gelten folgende Regelungen:<br />

a) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb einer Frist von<br />

30 Tagen nach Vorlage des Kaufvertrages bzw. des<br />

Kaufvertragsangebotes durch den Veräußerer ausgeübt<br />

werden. Hierzu ist eine schriftliche Anzeige an den<br />

Veräußerer zu richten.<br />

b) Übt die persönlich haftende Gesellschafterin ihr Recht<br />

nicht innerhalb der in Buchstabe a) genannten Frist<br />

aus, ist der veräußerungswillige Gesellschafter zur<br />

Veräußerung berechtigt. Die persönlich haftende<br />

Gesellschafterin kann auf ihr Vorkaufsrecht auch vor<br />

Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a) durch schriftliche<br />

Erklärung gegenüber dem Veräußerer verzichten.<br />

c) Das Vorkaufsrecht gilt nur bei Veräußerungen an Dritte,<br />

es gilt nicht bei einer Veräußerung an Ehegatten,<br />

Geschwister oder in gerader Linie Verwandte des<br />

Veräußerers.<br />

Als Veräußerung von Gesellschaftsanteilen in diesem<br />

Sinne gelten sowohl die Veräußerung von unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligungen als auch die Veräußerung<br />

von mittelbaren, über die Treuhänderin gehaltenen<br />

Kommanditbeteiligungen.<br />

§ 21<br />

Aufl ösung der Gesellschaft<br />

1. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so ist die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin Liquidatorin.<br />

2. Die Liquidatorin hat das Gesellschaftsvermögen bestmöglich<br />

zu verwerten, sämtliche Forderungen der Gesellschaft<br />

einzuziehen und den Verwertungserlös nach<br />

Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft an<br />

die Gesellschafter unter Beachtung der Regelungen<br />

des § 12 Ziffern 2 bis 4 nach Maßgabe der jeweiligen<br />

Kapitalkonten zueinander zu verteilen.<br />

3. Zu den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zählen auch<br />

die beschlossenen und nicht entnommenen Auszahlungen<br />

an die Gesellschafter.<br />

4. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält ihre<br />

Aufwendungen ersetzt, die ihr im Zusammenhang mit<br />

der Aufl ösung der Gesellschaft entstehen.<br />

§ 22<br />

Freistellung<br />

1. Die Gesellschaft stellt die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die ggfs. gemäß § 7 Ziffer 1 Satz 2 mit der<br />

Geschäftsführung beauftragte <strong>SHEDLIN</strong> Geschäftsführungs<br />

<strong>GmbH</strong> und die Treuhänderin sowie ihre<br />

Organe, Angestellten und Beauftragten (zusammen<br />

die „Freistellungsberechtigten“) voll umfänglich von<br />

jedem Schaden, sämtlichen Kosten und sonstigen<br />

Aufwendungen sowie jeder Haftung frei, die den Freistellungsberechtigten<br />

aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft<br />

erwachsen können, ausgenommen die Haftung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin aus ihrer<br />

Stellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin.<br />

Die Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsverfolgung<br />

und Rechtsverteidigung. Die Freistellung<br />

hat auf erstes Anfordern zu erfolgen. Ein Anspruch auf<br />

Freistellung ist ausgeschlossen, wenn der betreffende<br />

Freistellungsberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

gehandelt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber,<br />

ob ein Freistellungsberechtigter vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig gehandelt hat, hat der Freistellungsberechtigte<br />

Anspruch auf Freistellung bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit;<br />

wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit festgestellt, hat<br />

der betreffende Freistellungsberechtigte die empfangenen<br />

Leistungen zurückzugewähren.<br />

2. Die Gesellschafter haften anteilig für die Freistellungsverpfl<br />

ichtung der Gesellschaft bis zur Summe der empfangenen<br />

Auszahlungen. Die vorstehende persönliche<br />

Haftung der Gesellschafter besteht nur gegenüber der<br />

Gesellschaft, nicht aber gegenüber Dritten und erlischt<br />

mit Eintragung der Vollbeendigung der Gesellschaft im<br />

Handelsregister.<br />

§ 23

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