SHEDLIN Middle East Health Care 2 ... - Kenntner GmbH
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86<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
gelangen könnte, wird im Kapitel 4 „Wesentliche Risiken<br />
der Beteiligung“ hingewiesen. Wir verweisen auf die entsprechenden<br />
Ausführungen.<br />
Im Ergebnis unterliegen nur die Einkunftsteile der Gewerbesteuer,<br />
die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang<br />
mit der Beteiligung an der Al Alamia stehen. Hierzu<br />
zählen auch Vergütungen, die die Gesellschafter von der<br />
Gesellschaft für bestimmte Tätigkeiten im Dienst der<br />
Gesellschaft erhalten. Diese Vergütungen erhöhen als<br />
Sonderbetriebseinnahmen (nach Kürzung um die damit<br />
zusammen hängenden Sonderbetriebsausgaben) den<br />
steuerlichen Gewinn der Fondsgesellschaft. Zu den Sonderbetriebseinnahmen<br />
gehören die jährlichen Vergütungen<br />
für die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />
Treuhänderin sowie die einmalige Vergütung für die Kapitalbeschaffung<br />
in der Gründungsphase an die <strong>SHEDLIN</strong><br />
Vertriebsservice <strong>GmbH</strong>.<br />
Grundsätzlich besteht bei gewerblichen Einkünften die<br />
Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung<br />
gemäß § 35 EStG im Rahmen der persönlichen Einkommensbesteuerung<br />
beim Anleger. Die Steuerermäßigung<br />
beträgt das 3,8-fache des einem Anleger entsprechend<br />
seiner Beteiligungsquote zuzurechnenden Anteils am Gewerbesteuermessbetrag<br />
der Personengesellschaft, an der<br />
er beteiligt ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt,<br />
wenn sich zwar für einen Anleger ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag<br />
ergibt, insgesamt jedoch die Einkünfte<br />
aus der betreffenden Beteiligung negativ sind. Aus diesem<br />
Grund wird sich aller Voraussicht nach über die geplante<br />
Fondslaufzeit kein Anspruch auf Steuerermäßigung nach<br />
§ 35 EStG für einen Anleger ergeben.<br />
14.12<br />
Umsatzsteuer<br />
Die Fondsgesellschaft hat eine reine Holding-Funktion. Sie<br />
ist deshalb kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />
und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.<br />
Soweit von Dritten Vorsteuer in Rechnung gestellt<br />
wird, gehört die Vorsteuer zum Aufwand.<br />
14.13<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Zum 01.01.2009 ist das neue Bewertungs- und Erbschaftsteuerrecht<br />
in Kraft getreten. Die vom Gesetzgeber<br />
eingeführten Änderungen sind Folge des im Januar 2007<br />
veröffentlichten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes,<br />
wonach das bisherige Erbschaftsteuerrecht<br />
– insbesondere wegen der unterschiedlichen Bewertung<br />
von Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen – in Teilen für<br />
verfassungswidrig erklärt worden ist.<br />
Insbesondere die bewertungsrechtlichen Vorschriften wurden<br />
angepasst, so dass künftig bei allen Vermögensarten<br />
grundsätzlich von einer Bewertung zum Verkehrswert<br />
auszugehen ist. Die dadurch entstandenen Nachteile<br />
gegenüber dem bisherigen Recht sind zumindest teilweise<br />
durch eine deutliche Erhöhung der erbschaftsteuerlichen<br />
Freibeträge bei Übertragungen innerhalb der Steuerklasse<br />
I (hierzu gehören unter anderem Ehegatten, Kinder und<br />
Enkel) kompensiert worden. Daneben wurden erbschaftsteuerliche<br />
Begünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen<br />
eingeführt, die jedoch sehr komplex und<br />
außerdem an sehr enge Bedingungen geknüpft sind. Nach<br />
dem Konzept für das Beteiligungsangebot ist geplant die<br />
Beteiligung an der Al Alamia im Jahr 2014 zu veräußern<br />
und anschließend den Betrieb der Gesellschaft einzustellen.<br />
Da die Verschonungsregelungen für die Übertragung<br />
von Betriebsvermögen an Mindestbehaltensfristen von<br />
sieben bzw. zehn Jahren gebunden sind, werden sie für<br />
erb- oder schenkweise Übertragungen von Beteiligungen<br />
an der Fondsgesellschaft nicht anwendbar sein.<br />
Die Bewertung von Betriebsvermögen erfolgt künftig<br />
unabhängig von der Rechtsform und orientiert sich am<br />
gemeinen Wert des jeweils übertragenen Vermögens. Bei<br />
der Übertragung von Anteilen an Gesellschaften wie der