Elbgeflüster August 2018
Das Lifestyle-Magazin für den Landkreis Meißen & Oschatz
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BEZUGSBERECHTIGUNG DES GESCHIEDENEN EHEGATTEN<br />
bei Lebensversicherungen<br />
Lassen sich Ehegatten scheiden, sollte auch ein etwaig bestehendes Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung<br />
überprüft und ggf. geändert werden. Die Lanzenberger Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH in Riesa hilft Ihnen mit Kompetenz und Erfahrung.<br />
In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall aus dem Jahr 2017 hatte der Erblasser nach seiner<br />
Scheidung das Bezugsrecht des „verwitweten Ehepartners“ absichtlich oder versehentlich nicht abgeändert.<br />
Die Klägerin und der Verstorbene waren über 20 Jahre lang miteinander verheiratet gewesen. Während der Ehe<br />
schlossen sie Lebensversicherungsverträge ab und setzten sich gegenseitig als Bezugsberechtigte, zwar nicht<br />
namentlich, aber mit dem Wortlaut: „verwitweter Ehepartner“, ein.<br />
Nach der Scheidung der Eheleute heiratete der Erblasser neu, änderte die Bezugsberechtigung für seinen Vertrag<br />
jedoch nicht ab. Die Versicherung zahlte nach Eintritt des Todesfalls deshalb die Versicherungsleistung an<br />
die verwitwete (zweite) Ehegattin aus. Damit war die geschiedene (erste) Ehefrau natürlich nicht einverstanden<br />
und verklagte die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Das Gericht gab ihr<br />
Recht und die Versicherung musste den eingeklagten Betrag an die Klägerin auszahlen.<br />
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin mit der bezeichneten Bezugsberechtigung<br />
„verwitweter Ehepartner“ gemeint ist und nicht allgemein diejenige<br />
Person, die zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem Verstorbenen verheiratet<br />
war. Die Bestimmung der Bezugsberechtigung stellt eine einseitige und<br />
empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die Auslegung der Erklärung, d.<br />
h. der hierin zum Ausdruck gebrachte Wille, richtet sich dabei nach dem<br />
Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Es ist zu fragen, wie ein neutraler<br />
Empfänger die Festlegung des Bezugsrechts verstehen durfte. Spätere<br />
Umstände, die nach der Abgabe der Willenserklärung hinzukommen, wie<br />
z. B. eine Scheidung oder neue Überlegungen bzw. Absichtserklärungen<br />
des Versicherungsnehmers, die nicht ausdrücklich und schriftlich gegenüber<br />
der Versicherung geäußert werden, sind dabei grundsätzlich unerheblich<br />
(vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2017 – 6 U 58/17).<br />
Volker F. Lanzenberger Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
Kompetenzzentrum Riesa · Hauptstraße 13/15 · Tel. 03525 / 87 50 670<br />
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