Gesamtkatalog - Hekatron
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Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
9. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie<br />
dem Kunden zumutbar sind.<br />
§ 6 Gefahrübergang<br />
Bei jeder, auch frachtfreier, Lieferung gilt<br />
für den Gefahrübergang:<br />
a) Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschrif-<br />
ten nicht bereits früher ein Gefahrübergang<br />
erfolgt ist, geht bei Lieferung<br />
ohne Montage die Gefahr des Untergangs,<br />
Verlustes oder Beschädigung<br />
usw. mit der Übergabe der Ware an den<br />
Kunden oder bei Versendung mit der<br />
Übergabe an die Transportperson auf<br />
den Kunden über, es sei denn, der<br />
Untergang, Beschädigung usw. beruhen<br />
auf Umständen, die wir oder unsere<br />
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig herbeigeführt haben.<br />
Bei Überbringung durch uns geht die<br />
Gefahr bei Ablieferung der Ware an<br />
dem vom Kunden angegebenen Ort auf<br />
diesen über, auch wenn sie dort<br />
vom Kunden nicht unmittelbar übernommen<br />
wird. Die vorstehenden Bestimmungen<br />
über den Gefahrübergang<br />
unserer Ware gelten auch, wenn wir<br />
Teile für eine Anlage liefern und nach<br />
Montage in Betrieb nehmen, die<br />
Montage selbst aber nicht von uns, son-<br />
dern vom Kunden oder von dritter Seite<br />
erfolgt.<br />
b) Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />
nicht bereits früher ein<br />
Gefahrübergang auf den Kunden<br />
erfolgt ist, geht bei Lieferung mit<br />
Montage die Gefahr des Untergangs,<br />
Verlustes, der Beschädigung usw. auf<br />
den Kunden über am Tag der Übernahme<br />
in den Betrieb, in dem die Montage<br />
erfolgt ist, spätestens nach einwandfreiem<br />
Probebetrieb. Unabhängig von<br />
der Inbetriebnahme oder einem von<br />
uns vorzunehmenden Probebetrieb<br />
geht die Gefahr spätestens nach Ablauf<br />
von zwei Wochen nach Mitteilung von<br />
der Beendigung der Montage oder bei<br />
Eintritt des Annahmeverzuges bzgl.<br />
eines von uns geschuldeten Probebetriebes<br />
oder Inbetriebnahme auf den<br />
Kunden über.<br />
§ 7 Montage<br />
Für die Montage gelten folgende Bestimmungen:<br />
1. Es gelten die Bestimmungen der VOB<br />
Teil B, C, soweit sich nicht aus diesen allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen oder<br />
dem Vertrag Abweichungen ergeben.<br />
2. Der Kunde hat auf seine Kosten zu<br />
übernehmen und rechtzeitig zu stellen<br />
a) Hilfsmannschaften und erforderlichenfalls<br />
Facharbeiter (Maurer,<br />
Zimmerleute, Schlosser, Kranführer)<br />
mit den von diesen benötigten Werkzeugen<br />
in der erforderlichen Zahl;<br />
b) für unsere Montage erforderliche<br />
Bauleistungen, Gerüste, Hebezeuge<br />
und sonstige für unsere Montage<br />
erforderliche Vorrichtungen;<br />
e) für unsere Montage erforderliche<br />
Beleuchtung, Strom einschl. der<br />
erforderlichen Anschlüsse bis zur<br />
Montagestelle;<br />
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung<br />
unserer Materialien,<br />
Werkzeuge usw., ausreichend große,<br />
geeignete, trockene und verschließbare<br />
Räume und für das Montagepersonal<br />
angemessene Arbeits-<br />
und Aufenthaltsräume einschl. den<br />
Umständen angemessener sanitärer<br />
Anlagen; im Übrigen hat der Kunde<br />
zum Schutz des Besitzes von uns und<br />
unseren Erfüllungsgehilfen sowie des<br />
Montagepersonals auf der Baustelle<br />
die verkehrsüblichen, in jedem Fall<br />
aber diejenigen Maßnahmen zu treffen,<br />
die er zum Schutz des eigenen<br />
Besitzes ergreifen würde.<br />
3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat<br />
der Kunde unaufgefordert die nötigen<br />
Angaben über die Lage verdeckt<br />
geführter Strom-, Gas-, Wasserlei-<br />
tungen oder ähnlicher Anlagen sowie<br />
etwa für unsere Montage erforderlichen<br />
statischen Angaben zur Verfügung<br />
zu stellen; wegen Schäden,<br />
die infolge nicht oder nicht rechtzeitig<br />
erfolgter Benachrichtigung entstehen,<br />
sind wir mit Ausnahme von Vorsatz<br />
oder grober Fahrlässigkeit und mit<br />
Ausnahme der Verletzung von Leben,<br />
Körper und Gesundheit von jeglicher<br />
Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund,<br />
befreit.<br />
4. Vor Beginn der Montage müssen sich<br />
die von dem Kunden zu stellenden<br />
erforderlichen Lieferteile an Ort und<br />
Stelle befinden und alle sonstigen<br />
Vorarbeiten so weit fortgeschritten<br />
sein, dass die Montage sofort nach<br />
Ankunft des Montagepersonals begonnen<br />
und ohne Unterbrechung durchgeführt<br />
werden kann.<br />
5. Wird die Montage oder Inbetriebnahme<br />
durch Umstände, die wir nicht<br />
zu vertreten haben, verzögert, hat der<br />
Kunde vorbehaltlich der Geltendmachung<br />
weiterer Ansprüche alle uns<br />
hierdurch entstehenden Kosten (z. B.<br />
Lagerung, Wartezeit, zusätzliche Fahrt-<br />
und Transportkosten) zu tragen, bei<br />
beiderseitig zu vertretenden Umständen<br />
entsprechend der Quote der jeweiligen<br />
Verantwortlichkeit.<br />
6. Der Kunde hat dem Montagepersonal<br />
wöchentlich die Arbeitszeit sowie die<br />
Beendigung der Montage schriftlich zu<br />
bescheinigen.<br />
7. Sollten Behörden Folgeprüfungen oder<br />
Revisionen fordern, trägt der Kunde die<br />
Kosten; der Kunde hat ferner die erforderlichen<br />
Anmeldungen bei der zuständigen<br />
Behörde vorzunehmen und erforderliche<br />
Genehmigungen einzuholen.<br />
8. Verlangen wir nach Fertigstellung die<br />
Abnahme, hat der Kunde diese innerhalb<br />
von zwei Wochen vorzunehmen.<br />
Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme<br />
als erfolgt. Die Abnahme gilt ferner als<br />
erfolgt, wenn der Kunde unsere<br />
Leistung – ggf. nach Abschluss einer<br />
vereinbarten Testphase – in Gebrauch<br />
genommen hat.<br />
9. Mangels abweichender Vereinbarung<br />
sind zu vergüten die bei Beginn der<br />
Montage gültigen Verrechnungssätze<br />
für Arbeitszeit und etwaige Zuschläge;<br />
sind Preise vereinbart und soll die<br />
Montage später als vier Monate nach<br />
Vertragsabschluss erfolgen, können<br />
wir die Preise in angemessenem<br />
Umfang anpassen, wenn sich Löhne,<br />
Transport- oder sonstige mit der<br />
Montage zusammenhängende Kosten<br />
erhöhen.<br />
10. Vorbereitungs-, Reise- und von uns<br />
nicht zu vertretende Wartezeiten gelten<br />
als Arbeitszeit. Soweit nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes vereinbart ist,<br />
sind Reisekosten, Transportkosten sowie<br />
Auslösungen für Arbeitszeit und<br />
Ruhe- und Feiertage gesondert zu vergüten.<br />
§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />
1. Wir behalten uns das Eigentum an<br />
der gelieferten Ware vor, bis sämtliche<br />
Forderungen aus der Geschäftsverbindung<br />
erfüllt sind. Dies gilt auch<br />
dann, wenn einzelne oder sämtliche<br />
Forderungen in eine laufende Rechnung<br />
aufgenommen und der Saldo<br />
gezogen und anerkannt ist.<br />
2. Bei Verzug oder sonstigem vertragswidrigem<br />
Verhalten des Kunden sind wir<br />
zur Rücknahme der Ware berechtigt.<br />
Der Kunde gestattet uns, zu diesem<br />
Zweck seine Räume, Grundstücke und<br />
Baustellen zu betreten sowie alles für<br />
den Abtransport Erforderliche zu tun.<br />
In der Rücknahme oder in der Pfändung<br />
der Ware durch uns liegt ein Rücktritt<br />
vom Vertrag nur dann vor, wenn wir<br />
dies ausdrücklich schriftlich oder in<br />
Textform erklären.<br />
3. Der Kunde ist unter der Bedingung, dass<br />
die Abtretung von Forderungen und<br />
Sicherungsrechten gem. Abs. 4 vollständig<br />
erfolgt, im Rahmen des ordnungsgemäßen<br />
Geschäftsganges zur weiteren<br />
Veräußerung und Verarbeitung<br />
der Vorbehaltsware berechtigt.<br />
Andere Verfügungen, insbesondere<br />
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen<br />
sind ihm nicht gestat-tet.<br />
Eine Weiterveräußerung darf,<br />
soweit der Abnehmer nicht sofort bei<br />
Übergabe bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt<br />
erfolgen. Die<br />
Berechtigung zur Weiterveräußerung<br />
entfällt, wenn der Kunde seine<br />
Zahlungen einstellt oder ein In-<br />
solvenzantrag gestellt wird; sie kann<br />
von uns aus wichtigem Grund widerrufen<br />
werden, insbesondere wenn der<br />
Kunde seine Zahlungs- und sonstige<br />
wesentliche Vertragspflichten aus diesem<br />
und anderen mit uns abgeschlossenen<br />
Verträgen nicht vertragsgerecht<br />
erfüllt, es sei denn, der Kunde weist<br />
nach, dass er die Pflichtverletzung nicht<br />
zu vertreten hat.<br />
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