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Gesamtkatalog - Hekatron

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2<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

9. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie<br />

dem Kunden zumutbar sind.<br />

§ 6 Gefahrübergang<br />

Bei jeder, auch frachtfreier, Lieferung gilt<br />

für den Gefahrübergang:<br />

a) Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschrif-<br />

ten nicht bereits früher ein Gefahrübergang<br />

erfolgt ist, geht bei Lieferung<br />

ohne Montage die Gefahr des Untergangs,<br />

Verlustes oder Beschädigung<br />

usw. mit der Übergabe der Ware an den<br />

Kunden oder bei Versendung mit der<br />

Übergabe an die Transportperson auf<br />

den Kunden über, es sei denn, der<br />

Untergang, Beschädigung usw. beruhen<br />

auf Umständen, die wir oder unsere<br />

Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig herbeigeführt haben.<br />

Bei Überbringung durch uns geht die<br />

Gefahr bei Ablieferung der Ware an<br />

dem vom Kunden angegebenen Ort auf<br />

diesen über, auch wenn sie dort<br />

vom Kunden nicht unmittelbar übernommen<br />

wird. Die vorstehenden Bestimmungen<br />

über den Gefahrübergang<br />

unserer Ware gelten auch, wenn wir<br />

Teile für eine Anlage liefern und nach<br />

Montage in Betrieb nehmen, die<br />

Montage selbst aber nicht von uns, son-<br />

dern vom Kunden oder von dritter Seite<br />

erfolgt.<br />

b) Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften<br />

nicht bereits früher ein<br />

Gefahrübergang auf den Kunden<br />

erfolgt ist, geht bei Lieferung mit<br />

Montage die Gefahr des Untergangs,<br />

Verlustes, der Beschädigung usw. auf<br />

den Kunden über am Tag der Übernahme<br />

in den Betrieb, in dem die Montage<br />

erfolgt ist, spätestens nach einwandfreiem<br />

Probebetrieb. Unabhängig von<br />

der Inbetriebnahme oder einem von<br />

uns vorzunehmenden Probebetrieb<br />

geht die Gefahr spätestens nach Ablauf<br />

von zwei Wochen nach Mitteilung von<br />

der Beendigung der Montage oder bei<br />

Eintritt des Annahmeverzuges bzgl.<br />

eines von uns geschuldeten Probebetriebes<br />

oder Inbetriebnahme auf den<br />

Kunden über.<br />

§ 7 Montage<br />

Für die Montage gelten folgende Bestimmungen:<br />

1. Es gelten die Bestimmungen der VOB<br />

Teil B, C, soweit sich nicht aus diesen allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen oder<br />

dem Vertrag Abweichungen ergeben.<br />

2. Der Kunde hat auf seine Kosten zu<br />

übernehmen und rechtzeitig zu stellen<br />

a) Hilfsmannschaften und erforderlichenfalls<br />

Facharbeiter (Maurer,<br />

Zimmerleute, Schlosser, Kranführer)<br />

mit den von diesen benötigten Werkzeugen<br />

in der erforderlichen Zahl;<br />

b) für unsere Montage erforderliche<br />

Bauleistungen, Gerüste, Hebezeuge<br />

und sonstige für unsere Montage<br />

erforderliche Vorrichtungen;<br />

e) für unsere Montage erforderliche<br />

Beleuchtung, Strom einschl. der<br />

erforderlichen Anschlüsse bis zur<br />

Montagestelle;<br />

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung<br />

unserer Materialien,<br />

Werkzeuge usw., ausreichend große,<br />

geeignete, trockene und verschließbare<br />

Räume und für das Montagepersonal<br />

angemessene Arbeits-<br />

und Aufenthaltsräume einschl. den<br />

Umständen angemessener sanitärer<br />

Anlagen; im Übrigen hat der Kunde<br />

zum Schutz des Besitzes von uns und<br />

unseren Erfüllungsgehilfen sowie des<br />

Montagepersonals auf der Baustelle<br />

die verkehrsüblichen, in jedem Fall<br />

aber diejenigen Maßnahmen zu treffen,<br />

die er zum Schutz des eigenen<br />

Besitzes ergreifen würde.<br />

3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat<br />

der Kunde unaufgefordert die nötigen<br />

Angaben über die Lage verdeckt<br />

geführter Strom-, Gas-, Wasserlei-<br />

tungen oder ähnlicher Anlagen sowie<br />

etwa für unsere Montage erforderlichen<br />

statischen Angaben zur Verfügung<br />

zu stellen; wegen Schäden,<br />

die infolge nicht oder nicht rechtzeitig<br />

erfolgter Benachrichtigung entstehen,<br />

sind wir mit Ausnahme von Vorsatz<br />

oder grober Fahrlässigkeit und mit<br />

Ausnahme der Verletzung von Leben,<br />

Körper und Gesundheit von jeglicher<br />

Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund,<br />

befreit.<br />

4. Vor Beginn der Montage müssen sich<br />

die von dem Kunden zu stellenden<br />

erforderlichen Lieferteile an Ort und<br />

Stelle befinden und alle sonstigen<br />

Vorarbeiten so weit fortgeschritten<br />

sein, dass die Montage sofort nach<br />

Ankunft des Montagepersonals begonnen<br />

und ohne Unterbrechung durchgeführt<br />

werden kann.<br />

5. Wird die Montage oder Inbetriebnahme<br />

durch Umstände, die wir nicht<br />

zu vertreten haben, verzögert, hat der<br />

Kunde vorbehaltlich der Geltendmachung<br />

weiterer Ansprüche alle uns<br />

hierdurch entstehenden Kosten (z. B.<br />

Lagerung, Wartezeit, zusätzliche Fahrt-<br />

und Transportkosten) zu tragen, bei<br />

beiderseitig zu vertretenden Umständen<br />

entsprechend der Quote der jeweiligen<br />

Verantwortlichkeit.<br />

6. Der Kunde hat dem Montagepersonal<br />

wöchentlich die Arbeitszeit sowie die<br />

Beendigung der Montage schriftlich zu<br />

bescheinigen.<br />

7. Sollten Behörden Folgeprüfungen oder<br />

Revisionen fordern, trägt der Kunde die<br />

Kosten; der Kunde hat ferner die erforderlichen<br />

Anmeldungen bei der zuständigen<br />

Behörde vorzunehmen und erforderliche<br />

Genehmigungen einzuholen.<br />

8. Verlangen wir nach Fertigstellung die<br />

Abnahme, hat der Kunde diese innerhalb<br />

von zwei Wochen vorzunehmen.<br />

Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme<br />

als erfolgt. Die Abnahme gilt ferner als<br />

erfolgt, wenn der Kunde unsere<br />

Leistung – ggf. nach Abschluss einer<br />

vereinbarten Testphase – in Gebrauch<br />

genommen hat.<br />

9. Mangels abweichender Vereinbarung<br />

sind zu vergüten die bei Beginn der<br />

Montage gültigen Verrechnungssätze<br />

für Arbeitszeit und etwaige Zuschläge;<br />

sind Preise vereinbart und soll die<br />

Montage später als vier Monate nach<br />

Vertragsabschluss erfolgen, können<br />

wir die Preise in angemessenem<br />

Umfang anpassen, wenn sich Löhne,<br />

Transport- oder sonstige mit der<br />

Montage zusammenhängende Kosten<br />

erhöhen.<br />

10. Vorbereitungs-, Reise- und von uns<br />

nicht zu vertretende Wartezeiten gelten<br />

als Arbeitszeit. Soweit nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes vereinbart ist,<br />

sind Reisekosten, Transportkosten sowie<br />

Auslösungen für Arbeitszeit und<br />

Ruhe- und Feiertage gesondert zu vergüten.<br />

§ 8 Eigentumsvorbehalt<br />

1. Wir behalten uns das Eigentum an<br />

der gelieferten Ware vor, bis sämtliche<br />

Forderungen aus der Geschäftsverbindung<br />

erfüllt sind. Dies gilt auch<br />

dann, wenn einzelne oder sämtliche<br />

Forderungen in eine laufende Rechnung<br />

aufgenommen und der Saldo<br />

gezogen und anerkannt ist.<br />

2. Bei Verzug oder sonstigem vertragswidrigem<br />

Verhalten des Kunden sind wir<br />

zur Rücknahme der Ware berechtigt.<br />

Der Kunde gestattet uns, zu diesem<br />

Zweck seine Räume, Grundstücke und<br />

Baustellen zu betreten sowie alles für<br />

den Abtransport Erforderliche zu tun.<br />

In der Rücknahme oder in der Pfändung<br />

der Ware durch uns liegt ein Rücktritt<br />

vom Vertrag nur dann vor, wenn wir<br />

dies ausdrücklich schriftlich oder in<br />

Textform erklären.<br />

3. Der Kunde ist unter der Bedingung, dass<br />

die Abtretung von Forderungen und<br />

Sicherungsrechten gem. Abs. 4 vollständig<br />

erfolgt, im Rahmen des ordnungsgemäßen<br />

Geschäftsganges zur weiteren<br />

Veräußerung und Verarbeitung<br />

der Vorbehaltsware berechtigt.<br />

Andere Verfügungen, insbesondere<br />

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen<br />

sind ihm nicht gestat-tet.<br />

Eine Weiterveräußerung darf,<br />

soweit der Abnehmer nicht sofort bei<br />

Übergabe bezahlt, nur unter Eigentumsvorbehalt<br />

erfolgen. Die<br />

Berechtigung zur Weiterveräußerung<br />

entfällt, wenn der Kunde seine<br />

Zahlungen einstellt oder ein In-<br />

solvenzantrag gestellt wird; sie kann<br />

von uns aus wichtigem Grund widerrufen<br />

werden, insbesondere wenn der<br />

Kunde seine Zahlungs- und sonstige<br />

wesentliche Vertragspflichten aus diesem<br />

und anderen mit uns abgeschlossenen<br />

Verträgen nicht vertragsgerecht<br />

erfüllt, es sei denn, der Kunde weist<br />

nach, dass er die Pflichtverletzung nicht<br />

zu vertreten hat.<br />

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