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Gesamtkatalog - Hekatron

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3. Prüfung, Herstellung und<br />

Überwachung<br />

3.1<br />

98<br />

Eignungsprüfung<br />

Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Punkt 2<br />

ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Eignungsprüfungen<br />

werden von einer vom Institut für<br />

Bautechnik, Berlin, bestimmten Prüfstelle durchgeführt.<br />

Für die Durchführung von Eignungsprüfungen<br />

ist zur Zeit bestimmt: Verband der Sachversicherer<br />

e.V., Abt. FSA, Amsterdamer Str. 176,<br />

5000 Köln 60.<br />

Die für die Prüfung benötigte Anzahl von Prüf stücken<br />

sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen<br />

werden von der Prüfstelle angegeben.<br />

Es können grundsätzlich nur komplette Feststellanlagen<br />

geprüft werden.<br />

3.2<br />

Kennzeichnung bei der<br />

Herstellung<br />

Die einzelnen Geräte der Feststellanlage sind – nachdem<br />

eine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde –<br />

in Übereinstimmung mit der Zulassung gut sichtbar<br />

mit der Zulassungs- oder Registriernummer und mit<br />

einer Typenbezeichnung zu kennzeichnen.<br />

3.3<br />

Überwachung der Herstellung<br />

3.3.1 Die Einhaltung der in dem Wortlaut der Zulassung<br />

und in den Zeichnungen geforderten Eigenschaften<br />

und Abmessungen der Bestandteile der<br />

Feststellanlage ist durch eine Überwachung gemäß<br />

DIN 18200, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung,<br />

nachzuprüfen.<br />

3.3.2 Jedes Herstellwerk hat die Einhaltung der<br />

Eigenschaften im Werk zu überwachen (Eigenüberwachung).<br />

Die Ergebnisse der Eigenüberwachung<br />

sind aufzuzeichnen, mindestens 5 Jahre aufzubewahren<br />

und der fremdüberwachenden Stelle auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

Im Rahmen der Eigenüberwachung sind mindestens<br />

folgende Prüfungen vorzunehmen:<br />

Nach seiner Fertigstellung ist die einwandfreie Funktion<br />

jedes einzelnen Gerätes zu überprüfen. Der Hersteller<br />

hat von den in der Fertigung befindlichen Geräten<br />

bei großen Fertigungsserien an jedem Arbeitstag<br />

mindestens ein Stück, bei nicht ständig laufender Fertigung<br />

von je 50 Geräten mindestens ein Stück wahllos<br />

zu entnehmen und auf Übereinstimmung mit den<br />

Forderungen der Zulassung zu überprüfen.<br />

Insbesondere sind die Geräte auf Einhaltung der<br />

mechanischen und elektrischen Toleranzen und der<br />

Normen und Richtlinien<br />

zulässigen Ansprechschwellenwerte ihrer Brandmelder<br />

zu überprüfen.<br />

3.3.3 Durch die im Zulassungsbescheid festzulegende<br />

Prüfstelle (z. B. Verband der Sachversicherer<br />

e.V., Laboratorien in Köln) ist eine Fremdüberwachung<br />

durchzuführen.<br />

Diese Fremdüberwachung ist vom Antragsteller<br />

sofort vor Beginn der Fertigung bei der Prüfstelle zu<br />

beantragen.<br />

Die Fremdüberwachung muß mindestens zweimal im<br />

Jahr erfolgen. Im Rahmen der Fremdüberwachung<br />

sind die Ergebnisse der Eigenüberwachung zu kontrollieren<br />

und Prüfungen an Stichproben durchzuführen.<br />

Die Stichproben werden auf Einhaltung der<br />

Anforderungen unter Punkt 2 überprüft. Über die<br />

Prüfungen ist ein Prüfbericht auszustellen und je<br />

eine Ausfertigung dem Hersteller und dem Institut<br />

für Bautechnik zuzustellen.

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