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Haus & Grund Wolfsburg und Umgebung e.V. Ausgabe 2/2019 April 2019

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Foto Adobe<br />

Karl V. fragt<br />

Ich möchte zum ersten Mal<br />

unsere Dachgeschosswohnung<br />

vermieten. Der potenzielle<br />

Mieter ist Monteur <strong>und</strong> über das<br />

Wochenende nie da. Kann ich für<br />

Notfälle (wie offen gelassenes<br />

Fenster bei Regen) einen Schlüssel<br />

zur Wohnung behalten?<br />

Ramona L. fragt<br />

Ich habe meiner Mieterin eine<br />

Mieterhöhung nach § 558a BGB<br />

begründet. Dies erfolgte schriftlich.<br />

Nach Ablauf der zweimonatigen<br />

Einspruchsfrist zahlte die<br />

Mieterin auch die erhöhte Miete.<br />

Drei Monate später meldete sich<br />

die Mieterin nun <strong>und</strong> möchte<br />

von ihrem Widerspruchsrecht<br />

Gebrauch machen. Was soll ich<br />

tun?<br />

<strong>Haus</strong> + <strong>Gr<strong>und</strong></strong> rät<br />

<strong>Haus</strong> + <strong>Gr<strong>und</strong></strong> rät<br />

Zahlt der Mieter dreimal hintereinander<br />

den geforderten Mieterhöhungsbetrag,<br />

stimmt er<br />

damit stillschweigend der Mieterhöhung<br />

zu mit der Folge, dass<br />

er auch weiterhin zur Zahlung<br />

der erhöhten Miete verpflichtet<br />

ist. Ein Widerspruchsrecht steht<br />

dem Mieter nicht zu.<br />

Aber auch im Übrigen hat der<br />

Mieter bei einer vom Vermieter<br />

ausgesprochenen Mieterhöhung<br />

Unabhängig davon, ob ein Objekt<br />

zum ersten Mal vermietet wird<br />

oder bereits mehrfach vermietet<br />

worden ist, ist es so, dass der<br />

Mieter Besitzer des Objektes ist.<br />

<strong>Gr<strong>und</strong></strong>sätzlich kann kein Schlüssel<br />

zum Objekt vom Vermieter<br />

einbehalten werden. Auch wenn<br />

der Mieter am Wochenende<br />

nicht in der Wohnung ist, besitzt<br />

der Vermieter keinen Anspruch<br />

darauf, für Notfälle, die sich<br />

bei Abwesenheit des Mieters<br />

ereignen, einen Schlüssel einzubehalten.<br />

Dieses sollte auch<br />

nicht mit einer separaten Vereinbarung<br />

zwischen Mieter <strong>und</strong><br />

Vermieter umgangen werden.<br />

Für eventuelle Schäden, die im<br />

Objekt dadurch entstehen, dass<br />

beispielsweise das Fenster offen<br />

gelassen wird <strong>und</strong> es zu Wassereinbruch<br />

kommt, ist der Mieter<br />

verantwortlich.<br />

Diese Frage wurde von Herrn<br />

Adam Ciemniak, Geschäftsführer,<br />

beantwortet.<br />

kein Widerspruchsrecht. Er hat<br />

lediglich die Möglichkeit, der<br />

Mieterhöhungserklärung des<br />

Vermieters nicht zuzustimmen<br />

mit der Folge, dass der Vermieter<br />

den Mieter entweder auf Zustimmung<br />

verklagen muss oder<br />

aber, sofern er dies nicht tut, die<br />

Mieterhöhung gegenstandslos<br />

wird.<br />

Diese Frage wurde von Herrn<br />

Nuphaus, Rechtsanwalt <strong>und</strong><br />

Notar, beantwortet.<br />

<strong>Ausgabe</strong> 2/<strong>2019</strong> <strong>Haus</strong> & <strong>Gr<strong>und</strong></strong> <strong>Wolfsburg</strong>

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