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immobilia 2019/02 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

BUNDESGERICHTSENTSCHEID<br />

FORMALITÄTEN<br />

BEI MÄNGELRÜGEN<br />

Ein neuerer Bundesgerichtsentscheid<br />

führt einmal mehr<br />

vor Augen, dass die Nichtbeachtung<br />

der notwendigen<br />

Formalitäten bei einer<br />

Mängelrüge schmerzhafte<br />

Konsequenzen haben kann.<br />

TEXT—CHARLES GSCHWIND*<br />

Eine allgemeine<br />

Aussage des Bauherrn,<br />

er sei unzufrieden<br />

mit einem<br />

Werk, genügt nicht.<br />

BILD: 123RF.COM<br />

GRUNDSÄTZLICHES ZUR GELTEND-<br />

MACHUNG VON MÄNGELANSPRÜCHEN<br />

Im vorliegenden Fall aus dem Kanton Neuenburg<br />

ging es um eine Klage eines Bauherrn gegen ein Bauunternehmen<br />

betreffend mutmasslicher Mängel an einem<br />

unterirdischen Parkhaus.<br />

Im Mai 1997 hatten der Bauherr X AG und der Unternehmer<br />

Y AG einen Generalunternehmervertrag<br />

betreffend die Beurteilung, Planung und Realisierung<br />

eines grösseren unterirdischen Parkhauses mit insgesamt<br />

429 Parkplätzen abgeschlossen. Die Abnahme des<br />

Werks erfolgte am 29. Juli 1999.<br />

Im April 2003 beauftragte der Bauherr sodann den<br />

Experten M AG, ein Gutachten zum Zustand des Parkhauses<br />

zu erstellen. Hintergrund dieses Auftrags war,<br />

dass in der Vergangenheit verschiedene Undichtigkeiten<br />

sowie Risse zum Vorschein gekommen waren. Der<br />

Bauherr wollte Klarheit über mögliche Mängel schaffen,<br />

mit dem Ziel, diese noch vor Ablauf der (5-jährigen) Rügefrist<br />

geltend machen zu können.<br />

Am 21. November 2003 übermittelte der Experte<br />

dem Bauherrn seinen ersten provisorischen Bericht,<br />

ALLE INDIVIDU-<br />

ELLEN MÄN-<br />

GEL MÜSSEN<br />

IN DER RÜGE<br />

UMSCHRIEBEN<br />

WERDEN.<br />

in welchem er grössere Mängel, namentlich Undichtigkeiten<br />

des Parkhauses und statische Probleme, beschrieb.<br />

Noch am selben Tag sandte der Bauherr dem<br />

Unternehmer ein erstes Schreiben. Im Schreiben, das<br />

den Titel «Mängelrüge» trug, bezog sich der Kläger auf<br />

den provisorischen Bericht der M AG und schrieb namentlich,<br />

es seien schwerwiegende Mängel der Statik<br />

zum Vorschein gekommen, welche rasch behoben werden<br />

müssten, um die Stabilität der Struktur zu erhalten<br />

(«Elles indiquent de graves défauts qui devront être rapidement<br />

réparés si lˇon veut conserver lˇintégrité de la<br />

structure»). Erwähnenswert ist, dass der Bauherr demgegenüber<br />

die – im Expertenbericht ebenfalls erwähnten<br />

– Undichtigkeiten nicht explizit erwähnte.<br />

Am 23. November 2003 übermittelte der Experte<br />

dem Bauherrn seinen definitiven Bericht, welcher praktisch<br />

identisch mit dem provisorischen Bericht war. Einen<br />

Tag später leitete der Bauherr die Schlussfolgerungen<br />

des definitiven Berichts dem Unternehmer in einem<br />

weiteren Schreiben weiter und erwähnte, er werde ihn<br />

später kontaktieren, «um die Konsequenzen des Berichts<br />

zu besprechen». Auch dieses Mal erwähnte der<br />

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IMMOBILIA / Februar <strong>2019</strong>

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