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Brühler Markt Magazin Juli 2019

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RECHTSMAGAZIN<br />

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»Ihr gutes Recht« von Rechtsanwältin Eva<br />

Gerz, zugleich Fachanwältin für Erbrecht<br />

und Fachanwältin für Familienrecht.<br />

Das Erbrecht des Ehegatten<br />

Das Erbrecht des Ehegatten ist mit vielfältigen Fragestellungen verknüpft,<br />

insbesondere auch im Falle der Trennung und Scheidung der<br />

Ehegatten. Nachfolgend sollen einige wichtige Aspekte erläutert werden.<br />

Gesetzliches Erbrecht<br />

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist abhängig von dem jeweiligen<br />

Güterstand, §§ 1931, 1371 BGB, und auch davon, neben welchen<br />

anderen Angehörigen der Ehegatte Miterbe wird. Der praktisch bedeutsamste<br />

Fall ist, dass der Ehegatte neben Kindern gesetzlicher Miterbe<br />

wird. Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern<br />

insgesamt ½ Anteil, der sich zusammensetzt aus dem gesetzlichen<br />

Erbteil von ¼ zuzüglich einer pauschalen Erhöhung um ein weiteres ¼<br />

als Zugewinnausgleich. Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte<br />

neben Kindern immer ¼. Bei der Gütertrennung erbt der Ehegatte neben<br />

einem Kind ½, neben 2 Kindern 1/3 und neben 3 oder mehr Kindern ¼.<br />

Sind keine Kinder als Miterben neben dem Ehegatten des Erblassers vorhanden,<br />

sondern die Großeltern, Eltern, Geschwister oder Nichten/Neffen<br />

des Erblassers, ist die Erbquote des Erblassers höher: Bei der Zugewinngemeinschaft<br />

erbt der Ehegatte insgesamt ¾, bei der Gütertrennung erbt<br />

der Ehegatten mit ½ Anteil und bei der Gütergemeinschaft ebenfalls mit<br />

½ Anteil.<br />

Gesetzliches Vermächtnis, der sog. „Voraus“<br />

Als gesetzliches Vermächtnis zu Gunsten des Ehegatten ist in § 1932<br />

BGB der sog. „Voraus“ geregelt. Der Ehegatte als gesetzlicher Miterbe<br />

erhält die zum ehelichen Hausstand gehörenden Gegenstände und die<br />

Hochzeitsgeschenke. Sind allerdings neben dem Ehegatten Erben der<br />

1. Ordnung vorhanden (Kinder, Enkel), dann erhält der Ehegatte die Gegenstände<br />

nur, soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen<br />

Haushalts braucht. Neben Erben der entfernteren Ordnungen<br />

erhält der Ehegatte diese Gegenstände ohne die Einschränkung<br />

der Notwendigkeit zur Führung eines angemessenen Haushalts.<br />

Ausschlagung der Erbschaft bei Zugewinngemeinschaft<br />

In gewissen Fällen kann es für den Ehegatten, der neben anderen Erben<br />

Miterbe wird, sinnvoll sein, die Erbschaft nach dem Tod des Ehepartners<br />

auszuschlagen. Nach § 1371 Absatz 3 BGB kann, wenn die Ehegatten im<br />

Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, der überlebende<br />

Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den sog. „kleinen“<br />

Pflichtteil in Höhe einer Quote von 1/8 des Nachlass werts sowie zusätzlich<br />

Zugewinnausgleich geltend machen.<br />

Hat der verstorbene Ehegatte in der Ehe einen hohen Zugewinn erzielt, der<br />

überlebende Ehegatte jedoch nicht, oder einen geringen Zugewinn, so ergibt<br />

sich für den überlebenden Ehegatten ein erheblicher Zugewinnausgleichsanspruch.<br />

Diesen kann er im Falle der Ausschlagung der Erbschaft<br />

geltend machen zuzüglich des „kleinen“ Pflichtteils. Der Zugewinnausgleich<br />

plus Pflichtteil kann unter dem Strich einen höheren Betrag ergeben als<br />

die Erbquote des Ehegatten hergeben würde, wenn er die Erbschaft annehmen<br />

würde.<br />

Es lohnt sich daher, sich in derartigen Konstellationen durch einen Fachanwalt<br />

für Erbrecht beraten zu lassen, ob die Ausschlagung der Erschaft zu einem wirtschaftlich<br />

günstigeren Ergebnis führt als die Annahme der Erbschaft.<br />

Ehegattenerbrecht bei Trennung und Scheidung<br />

Der Ehegatte verliert sein Erbrecht nicht durch die Trennung. Trotz einer<br />

Trennung besteht das Erbrecht fort, so dass im Falle des Todes eines Ehegatten<br />

der getrenntlebende Ehegatte erbt.<br />

Wenn diese Folge im Falle der Trennung nicht gewollt ist, muss gehandelt<br />

werden. Der Ehegatte kann beispielsweise ein eigenes Testament errichten,<br />

mit dem er den getrenntlebenden Ehegatten enterbt. Allerdings hat<br />

die Enterbung zur Folge, dass im Falle des Todes dem überlebenden Ehegatten<br />

ein Pflichtteilsanspruch gegen den Erben des Verstorbenen zusteht.<br />

Die getrenntlebenden Ehegatten haben auch die Möglichkeit, durch einen<br />

notariellen Erbverzichtsvertrag das gegenseitige Ehegattenerbrecht auszuschließen.<br />

Im Falle eines Erbverzichtsvertrags entfällt auch ein Pflichtteilsanspruch<br />

des überlebenden Ehegatten.<br />

Im Falle der Trennung sollte auch bedacht werden, dass bestehende Einzeltestamente,<br />

gemeinschaftliche Ehegattentestamente oder Erbverträge<br />

durch die Trennung nicht unwirksam werden. Auch hier besteht daher<br />

Handlungsbedarf: Einzeltestamente können widerrufen bzw. aufgehoben<br />

werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament ist es komplizierter, da<br />

zwischen sog. wechselbezüglichen (z.B. die gegenseitige Erbeinsetzung der<br />

Ehegatten) Regelungen im Testament und sog. einseitigen Regelungen zu<br />

unterscheiden ist. Einseitige Regelungen können frei widerrufen werden,<br />

während die sog wechselbezüglichen Verfügungen nur durch eine notariell<br />

beurkundete Widerrufserklärung, die dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt<br />

werden muss, beseitigt werden können. Bei einem Erbvertrag können<br />

einseitige Regelungen wiederrufen werden. Für bindende Regelungen<br />

in einem Erbvertrag kommt ein Rücktritt in Betracht, wenn das Rücktrittsrecht<br />

in dem Erbvertrag vorbehalten wurde. Eine Rücktrittserklärung muss<br />

notariell beurkundet werden und dem anderen Ehegatten förmlich zugestellt<br />

werden. Auch eine Anfechtung des Erbvertrags kommt in Betracht,<br />

um diesen zu beseitigen.<br />

Wenn die getrenntlebenden Ehegatten sich einig sind, können sie einvernehmlich<br />

sowohl gemeinschaftliche Testamente aufheben als auch einen<br />

Erbvertrag. Die Aufhebung eines Erbvertrags erfordert aber grundsätzlich<br />

die notarielle Beurkundung des Aufhebungsvertrags.<br />

Besonderheiten, die zum Erlöschen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts<br />

sowie auch zur Unwirksamkeit von Testamenten und Erbverträgen<br />

führen,bestehen in Falle eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens.<br />

Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt nach § 1933 BGB, wenn der<br />

Erblasser, d.h. der verstorbene Ehegatte, bereits einen Scheidungsantrag<br />

bei Gericht eingereicht hat und dieser an den anderen Ehegatten auch<br />

schon zugestellt worden ist. Zusätzlich müssen zum Zeitpunkt des Todes<br />

die Scheidungsvoraussetzungen vorgelegen haben, d.h. die Zerrüttung/<br />

das Scheitern der Ehe.<br />

Ebenfalls erlischt das gesetzliche Erbrecht, wenn der andere Ehegatte bereits<br />

einen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht hatte und dieser dem<br />

Erblasser zugestellt worden ist, und der Erblasser der Scheidung bereits<br />

zugestimmt hat.<br />

Wenn der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hatte,<br />

und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, führt dies in der Regel<br />

auch zur Unwirksamkeit von Einzeltestamenten, gemeinschaftlichen<br />

Testamenten und Erbverträgen ( §§ 2077 BGB, 2268 BGB, 2279 BGB).<br />

24 <strong>Brühler</strong> <strong>Markt</strong> <strong>Magazin</strong>

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