02.12.2019 Aufrufe

»Wir tun Gutes« Stiftungen, Vereine, Verbände & mehr (Nr. 16)

Wir geben Stiftungen, Vereine, Verbände und alle, die sich sozial engagieren, die Aufmerksamkeit, die sie verdienen. In einem 3-Stufen-Programm bekommt der Stiftungsführer eine inhaltliche und optische Neuausrichtung. Das Magazin erscheint am 2. Dezember 2019 erstmals unter dem Namen »Wir tun Gutes« und wird mit einer Reichweite von 3 Millionen Leser*innen über den Lesezirkel verteilt.

Wir geben Stiftungen, Vereine, Verbände und alle, die sich sozial engagieren, die Aufmerksamkeit, die sie verdienen. In einem 3-Stufen-Programm bekommt der Stiftungsführer eine inhaltliche und optische Neuausrichtung. Das Magazin erscheint am 2. Dezember 2019 erstmals unter dem Namen »Wir tun Gutes« und wird mit einer Reichweite von 3 Millionen Leser*innen über den Lesezirkel verteilt.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kanzlei Buchholz – Datenschutz und Stiftungsverwaltung, Münster-Sarmsheim

DATENSCHUTZ

DS-GVO:

Knackpunkte der

Umsetzung

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) hat laufen gelernt und ihren

ersten Geburtstag schon längst gefeiert. Im letzten Jahr befand sich

der Datenschutz bei Stiftungen, Vereinen und Verbänden in einer Phase

der höchsten Aufmerksamkeit, und einige wichtige Prinzipien haben

Fuß gefasst.

viel Arbeit brachten ehrenamtlich Tätige in ihren

Stiftungen und Vereinen auf, um eine rechtswirksame

Datenschutzerklärung bereitzustellen. Ähnlich sieht

es mit der Überprüfung der technisch-organisatorischen

Maßnahmen zum Schutz der Daten aus. Das dazu erstellte

Datenschutzhandbuch, in dem nun für alle Zeiten stehen

sollte, wie mit den anfallenden Daten umgegangen

wird, reicht schon lange nicht mehr aus!

„In der Praxis zeigt sich, dass größere Lücken bei der

Umsetzung der DS-GVO klaffen, insbesondere bei der vielfältigen

Verpflichtung eines konkreten Nachweises und

der Informationspflicht gegenüber den Betroffenen.“

Müssen denn auch alle kleineren Vereine oder Stiftungen

die DS-GVO überhaupt beachten? Grundsätzlich

müssen alle – und zwar ohne Ausnahme – die DS-GVO

umsetzen. Denn sie trifft EU-weit Vorgaben für alle Stellen,

die personenbezogene Daten verarbeiten, egal welcher

Rechtsform oder Größe. Nur private und familiäre Datenverarbeitungen

fallen nicht darunter.

Nach Art. 5 DS-GVO muss der Verantwortliche dafür

Sorge tragen, dass die Prinzipien der DS-GVO eingehalten

und Verfahren dokumentiert werden. Die Brisanz dieses

Themas spiegelt sich in den Aktivitäten der Landesschutzbehörden

wider. Hier wurden spezielle Prüfungsbögen

entwickelt, die die Rechenschaftspflicht abfragen. Das

heißt, es besteht eine „Nachweis-Umkehr“.

Mehrere Dokumente hat ein Verantwortlicher

beispielsweise vorzulegen, wenn ein Betroffener die

Löschung seiner Daten ( Art. 17 DS-GVO) verlangt.

Die Schulung des Mitarbeiters im Umgang mit personenbezogenen

Daten ist zu beweisen, die Vorlage einer

schriftlichen Handlungsanweisung, der Vorgang der

Löschung und wann der Betroffene sein Recht vorgetragen

hat. Die Verfahrensverzeichnisse müssen ständig fortgeschrieben,

ergänzt oder verbessert werden. Die Rechenschaftspflicht

ist zwingend, da ansonsten Bußgelder

drohen.

Die Höhe des Bußgeldes kann existenzbedrohend

sein, denn sie ist zuletzt

dramatisch erhöht worden und jeder

Verstoß wird geahndet.

Bis zu 20 Millionen Euro werden je nach der Art und

Schwere des Verstoßes und der getroffenen Maßnahme

fällig. Nicht zu unterschätzen ist der erhebliche Image- und

Vertrauensschaden. Proaktiv handelt deshalb derjenige

Verantwortliche, der frühzeitig einen Datenschutzbeauftragten

bestimmt.

In welchen Fällen muss ein Datenschutzbeauftragter

bestellt werden?

Derzeit muss ein Datenschutzbeauftragter benannt werden,

wenn zwanzig oder mehr Mitarbeiter mit der automatisierten

Verarbeitung beschäftigt sind. Ein entspanntes

Zurücklehnen, wenn die Anzahl der zugriffsberechtigten

Personen geringer ist, verbietet sich, da an die Datenschutzregelungen

alle gebunden sind.

Zwingend besteht die Verpflichtung, wenn die Kerntätigkeit

der gemeinnützigen Institution darin besteht,

besondere Kategorien personenbezogener Daten regelmäßig

und systematisch zu verarbeiten, z. B. die ethnische

Herkunft. Die Aufregung wird spätestens dann groß,

wenn es zu einer Datenpanne kommt. Weitreichende Melde-

und Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

und dem Betroffenen stehen an. Einen Datenschutzbeauftragten

freiwillig zu bestellen, entlastet den

Vorstand.

Das Thema Datenschutz aussitzen zu wollen, ist keine

gute Idee. Immer wenn der Verein oder der Verband personenbezogene

Daten erhebt, müssen die Betroffenen

unmittelbar über ihre vielfältigen Rechte, z. B. Widerspruch,

informiert werden.

Kopfzerbrechen bereitet vielen Verantwortlichen der

Begriff der Einwilligung. Typischerweise begründet die

Vorsicht ist geboten, da Mitglieder

oder Mitarbeiter in Leitungsfunktionen

als Datenschutzbeauftragte

nicht ernannt werden dürfen.

Mitgliedschaft in einem Verein einen Vertrag, der eine

geeignete Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung darstellt.

Damit der Verein den Vertrag erfüllen kann, darf

er den Namen und die Anschrift des Mitgliedes speichern

und nutzen, um es identifizieren und kontaktieren zu

können.

Datenschutz mag bürokratisch, aufwendig und lästig

sein. Datenschutz schützt Menschen, nicht Daten. Es ist

ein Grundrecht zu wissen, wer welche Angaben wann

über einen kennt. Es schafft Vertrauen.

KONTAKT

Kanzlei Buchholz – Datenschutz

und Stiftungsverwaltung

Gabriele Buchholz

Telefon: 06721 976285

ra@datenschutz-kanzlei-buchholz.com

www.datenschutz-kanzlei-buchholz.com

DEKRA Zertifizierte Fachkraft im

Datenschutz, Stiftungsmanagerin (EBS)

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!